Ettlin Erich · Ständerat · 2025-09-18
Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-09-18
Wortprotokoll
Diese Motion hat Ihre Kommission am 27.[NB]Juni 2025 beraten. Sie wurde von Nationalrat Roduit am 20.[NB]Dezember 2024 eingereicht. Deren Ziffer 3 - und nur Ziffer 3 - hat der Nationalrat am[NB]6.[NB]Mai 2025 mit 128 zu 64 Stimmen angenommen.
Die Motion beauftragt den Bundesrat, die Artikel 32, 33 und 34 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) so anzupassen, dass erstens die Schutzfrist auf drei Jahre verlängert wird, dass zweitens bei einem Rückfall innerhalb von drei Jahren nach der Herabsetzung oder der Aufhebung einer Rente wieder die ursprüngliche Rente ausbezahlt wird und dass drittens die Überprüfung des Invaliditätsgrades frühestens drei Jahre nach der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente vorgenommen wird. Die ersten beiden Ziffern der Motion wurden vom Motionär selbst zurückgezogen und sind somit erledigt. Nur Ziffer 3 war Gegenstand der Beratung in Ihrer Kommission. Der Bundesrat beantragt die Annahme von Ziffer[NB]3.
Der Motionär begründet seine Motion damit, dass in Zeiten von Fachkräftemangel und vielen neuen Renten unbedingt vermieden werden müsse, dass Menschen durch negative Anreize von einer Erwerbstätigkeit abgehalten werden. Die Furcht, bei einem gesundheitlichen Rückfall sowohl das Einkommen als auch den Anspruch auf eine Rente zu verlieren, kann von einem Versuch, sich wieder in die Arbeitswelt einzugliedern, abhalten.
Es gibt im IVG eine Übergangsleistung, die bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit nach Wiederaufnahme oder Erhöhung der Erwerbstätigkeit gewährt wird. Sie entspricht der ursprünglichen IV-Rente. Gleichzeitig wird jedoch der Invaliditätsgrad im Rahmen einer Revision überprüft. Diese Pflicht zur sofortigen Revision hat zur Folge, dass die Übergangsleistung keinen Schutz bietet und somit den negativen Anreiz nicht abschwächt. 45 Prozent der Personen, die versuchen, wieder zu arbeiten, und aufgrund einer erneuten Arbeitsunfähigkeit scheitern, verlieren nach einer solchen Revision ihren ursprünglichen Rentenanspruch. Mit einer solchen Aussicht werden vor allem Personen mit instabiler physischer und psychischer Erkrankung abgehalten, zu versuchen, wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen.
Ihre Kommission erkennt das Anliegen und kann die Problematik nachvollziehen. Die betroffenen Personen sind vielleicht motiviert, zu versuchen, wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen. Sie wissen jedoch nicht, wie sich dies entwickelt, und fürchten, bei einem Scheitern den Rentenanspruch zu verlieren bzw. wieder dem Überprüfungsprozess ausgeliefert zu sein. Es ist aber ein Anliegen, dass gerade solche Versuche nicht bestraft werden, sondern das Gegenteil ist der Fall. Eine Schutzfrist von drei Jahren ohne Revision würde den Versicherten mehr Sicherheit bieten und sie zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit bewegen. Davon ist Ihre Kommission überzeugt.
Aus diesen Gründen beantragt sie Ihnen einstimmig, Ziffer 3 der Motion anzunehmen.