Hegglin Peter · Ständerat · 2025-09-18
Hegglin Peter · Ständerat · Zug · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-09-18
Wortprotokoll
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit hat an ihrer Sitzung vom 27.[NB]Juni die von ihrer nationalrätlichen Schwesterkommission eingereichte und vom Nationalrat mit 127 zu 65 Stimmen angenommene Motion vorberaten. Die Motion beauftragt den Bundesrat, für eine Anpassung der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) zu sorgen, damit Menschen mit einer Behinderung in Härtefällen zusätzliche Unterstützung durch Dienstleistungen Dritter erhalten.
Die Kommission beantragt mit 8 zu 3 Stimmen, die Motion abzulehnen. Eine Minderheit beantragt, die Motion anzunehmen.
Begründet wird das Anliegen damit, dass die aktuelle Finanzierungspraxis der Invalidenversicherung für Dienstleistungen von Dritten gemäss Artikel 9 HVI eine jährliche Vergütung von maximal dem anderthalbfachen jährlichen Mindestbetrag der Vollrente vorsehe. Diese Praxis hindere Betroffene, beispielsweise gehörlose Menschen, daran, kommunikationsintensive Berufe auszuüben. Namentlich schränke es Betroffene bei der Berufswahl ein und verunmögliche ihnen eine berufliche Weiterentwicklung und damit ihr Recht auf ein selbstbestimmtes Leben. Das führe zu ungenutztem Potenzial von Fachkräften, einer unerwünschten Belastung von IV und ALV und einer unnötigen Hürde für integrationswillige Arbeitgebende.
Die Kommissionsmehrheit unterstützt die Stossrichtung der Motion, die Eingliederung in den Arbeitsmarkt und damit eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Lebensführung zu fördern. Die betragsmässige Limitierung kann ein Hindernis sein. Aus diesem Grund wurde eine Analyse durchgeführt. Auswertungen von Zahlen des grössten Anbieters von Dienstleistungen von Gebärdensprachdolmetschern in der Schweiz ergaben, dass es in diesem Bereich bei rund 5 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger zu Überschreitungen der monatlichen Limite kam. In den meisten Fällen wurde die Limite indessen nur selten, in einzelnen Monaten, überschritten. Damit diese Personen bei der Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen mehr Flexibilität haben, änderte der Bundesrat in Erfüllung der von der SGK-N eingereichten und von beiden Räten angenommenen Motion 21.3452 per 1.[NB]Januar 2024 die Bestimmung über die Vergütung von Dienstleistungen Dritter dahin gehend, dass der monatliche Höchstbetrag durch einen jährlichen Höchstbetrag ersetzt wurde. Es ist vorgesehen, zwei Jahre nach Einführung des neuen Regimes zu prüfen, ob die Neuregelung das gewünschte Resultat erzielt.
Die Kommissionsmehrheit ist wie der Bundesrat der Ansicht, dass vor einer allfälligen weiteren Änderung der Vergütung für Dienstleistungen Dritter zunächst geprüft werden sollte, ob mit der letzten Änderung, die vor weniger als zwei Jahren in Kraft getreten ist, die gewünschten Ergebnisse erreicht werden. Die Minderheit der Kommission ist der Ansicht, dass die betroffenen Personen durch die Einführung von Härtefällen gezielter und flexibler unterstützt werden könnten. Sie beantragt deshalb Annahme. Die Minderheit wird ihre Gründe selbst noch ausführen.
Namens der Kommissionsmehrheit und zusammen mit dem Bundesrat empfehle ich Ihnen, die Motion abzulehnen.