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Baume-Schneider Elisabeth · Bundesrat · 2025-09-22

Baume-Schneider Elisabeth · Bundesrat · Jura · 2025-09-22

Wortprotokoll

Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) sieht vor, dass die versicherten Personen ihr Recht auf freie Arzt- oder Spitalwahl einschränken können. Wer ein solches Versicherungsmodell wählt, zahlt im Gegenzug dafür meistens tiefere Prämien. Bei der Spitalplanung ermitteln die Kantone in einem ersten Schritt den künftigen Gesamtbedarf an stationären Behandlungen ihrer Wohnbevölkerung. In welchen Listenspitälern diese stationären Leistungen in Anspruch genommen [PAGE 1684] werden, spielt dabei grundsätzlich keine Rolle. Die Versicherungsmodelle haben also keinen direkten Einfluss auf diese Bedarfsermittlung.

In einem zweiten Schritt vergeben die Kantone Leistungsaufträge an die einzelnen Spitäler, um den ermittelten Bedarf zu decken. Dabei berücksichtigen sie die Wirtschaftlichkeit, die Qualität, den Zugang innert nützlicher Frist sowie die Fähigkeit des Spitals zur Erfüllung des Leistungsauftrages. Wenn viele Personen eines der erwähnten Versicherungsmodelle wählen, kann dies zu einer Verschiebung der Fallzahlen zwischen den Listenspitälern führen. Dies könnte indirekt Auswirkungen bei der kantonalen Leistungszuteilung an die einzelnen Spitäler haben. Wie damit konkret umzugehen ist, liegt im Rahmen der Leistungszuteilung in der Kompetenz der Kantone.