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preparatory:AB 363040

Baume-Schneider Elisabeth · Bundesrat · Jura · 2025-09-22

Wortprotokoll

Die Berücksichtigung von Beiträgen nach Erreichen des Referenzalters zur Neuberechnung der Rente ist an gewisse gesetzliche Voraussetzungen geknüpft und erfolgt nur einmal. Der Umfang der Rentenverbesserung hängt davon ab, zu welchem Zeitpunkt die versicherte Person die Erwerbstätigkeit definitiv einstellt. Daher obliegt es der versicherten Person, sich bei der zuständigen Ausgleichskasse zu melden und ihr die nötigen Informationen und den gewünschten Zeitpunkt der Neuberechnung mitzuteilen.

Nach Ansicht des Bundesrates wäre es nicht sachgerecht, einen Automatismus vorzusehen. Die versicherte Person muss selbst darüber entscheiden, wann die Rente neu berechnet werden soll. Eine Anpassung dieses Systems wäre mit einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verbunden. Der Bundesrat spricht sich auch aus diesem Grund für die einmalige Neuberechnung aus. [PAGE 1691]