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Vincenz-Stauffacher Susanne · Nationalrat · 2025-09-23

Vincenz-Stauffacher Susanne · Nationalrat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2025-09-23

Wortprotokoll

Zur Rekapitulation: Nach der ersten Runde bei diesem Geschäft waren vierzehn Differenzen verblieben. Deren elf konnten in der Folge bereinigt werden. Nach der letzten Debatte in unserem Rat waren es noch drei Differenzen, nach der letzten Debatte im Ständerat noch zwei. Ich berichte Ihnen nun aus der Einigungskonferenz vom 18.[NB]September 2025.

Die erste verbliebene Differenz betrifft eine formelle Frage, materiell waren sich die beiden Räte einig. Es geht darum, ob die Frage der Abnahmevergütung für Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, nämlich die Abnahme- und Vergütungspflicht gemäss Artikel 15 des Energiegesetzes, in einem separaten Entwurf geregelt wird oder nicht. Unser Rat hatte sich auf Antrag der Mehrheit unserer Kommission für einen separaten Entwurf ausgesprochen, weil bezüglich dieser Frage nur ein loser inhaltlicher Zusammenhang zur Frage der Bewilligungsverfahren besteht. Der Ständerat schwenkte diesbezüglich aber nicht ein, weshalb die Einigungskonferenz darüber zu befinden hatte. Es wurde ohne Diskussion einstimmig der Variante Ständerat - kein separater Entwurf - gefolgt. Dementsprechend ist gemäss Einigungskonferenz auf Erlass 3 nicht einzutreten.

Die zweite, weit gewichtigere Differenz betrifft das Verbandsbeschwerderecht in Bezug auf die sechzehn Wasserkraftprojekte. Der Ständerat hat ursprünglich mit einem neuen Absatz 3bis von Artikel 9a des Stromversorgungsgesetzes - es geht dabei um den Zubau für die Stromproduktion im Winter - einen Ausschluss des Verbandsbeschwerderechts gegen die sechzehn im Stromversorgungsgesetz genannten Wasserkraftprojekte gemäss Anhang 2 eingeführt. Unser Rat wiederum hat sich zweimal gegen einen vollständigen Ausschluss gestellt, aber statuiert, die Verbandsbeschwerde sei nur insoweit möglich, als drei legitimierte Organisationen gemeinsam Beschwerde erheben. Mitglieder der UREK-S haben dann im Hinblick auf die letzte Runde im Ständerat eine weitere Variante eingebracht: Das Verbandsbeschwerderecht soll auch für die sechzehn Wasserkraftprojekte beibehalten werden, wobei aber die obersten kantonalen Gerichte abschliessend urteilen sollen. Dies wurde dann im Erlass als neuer Buchstabe zter zu Artikel 83 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht eingefügt.

Im Ständerat fand diese neue Variante eine Mehrheit. Auch in der Einigungskonferenz herrschte grundsätzlich Konsens darüber, dass diese Regelung den zum Teil gegenläufigen Interessen - eine tatsächliche Beschleunigung zu erreichen versus Rechtsstaatlichkeit - weitestgehend gerecht werde. Es wurde aber diskutiert und auch bemängelt, dass mit dieser Lösung nur die Rechte der Verbände beschränkt würden, nicht diejenigen von einspracheberechtigten Einzelpersonen. Dem wurde entgegengehalten, dass die Schweiz keine sogenannte Popularbeschwerde kennt und es deshalb für Einzelpersonen an sich schon schwierig sei, die Anforderungen an die Aktivlegitimation zu erfüllen. So gesehen sei keine massgebende Ungleichbehandlung gegeben, wenn nur Verbände von der Einschränkung betroffen seien.

In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass bei einem gutheissenden Entscheid der obersten kantonalen Instanz auch dem Betreiber eines entsprechenden Kraftwerks der Gang ans Bundesgericht verwehrt ist. Es wurde aber insofern eine Modifikation eingebracht, als der Weiterzug an das Bundesgericht nur dann ausgeschlossen werden soll, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Begründet wurde dies mit dem Verweis auf die bereits getroffenen Entscheide im Zusammenhang mit der Bewilligung von Windenergieanlagen gemäss Artikel 83 Buchstabe z des Bundesgesetzes über das Bundesgericht und Entscheide über die Gewährung von Wasserrechtskonzessionen gemäss Buchstabe zbis des entsprechenden Artikels. Dem wurde entgegengehalten, dass bei den besagten Projekten die Fragen grundsätzlicher Natur bereits beantwortet seien, weshalb diese Einschränkung obsolet sei.

Die Einigungskonferenz hat in der Folge mit 18 zu 8 Stimmen bei 0 Enthaltungen der Variante des Ständerates zugestimmt. In der Gesamtabstimmung wurde die Vorlage mit 20 zu 0 Stimmen bei 6 Enthaltungen angenommen.

Namens Ihrer Kommission beantrage ich Ihnen, dem Antrag der Einigungskonferenz zu folgen und der Vorlage in der jetzigen Form zuzustimmen.