Michel Matthias · Ständerat · 2025-09-23
Michel Matthias · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2025-09-23
Wortprotokoll
Meine Minderheit II unterstützt die Fassung des Nationalrates, wie sie hier vorliegt. Von daher wäre es rein prozedural eigentlich die einfachste Entscheidung, wenn Sie dieser folgen würden. Mit dieser Fassung haben die Eheleute einerseits die grösstmögliche Freiheit, ihren Namen nach einer Scheidung individuell beizubehalten oder zu ändern. Andererseits, und das ist der Unterschied zum Antrag der Mehrheit, können sie den Namen bei einer[NB]zweiten[NB]Heirat[NB]nicht nur behalten, sondern auch an einen neuen Partner, eine neue Partnerin und an die Kinder weitergeben.
Bei der Frage nach dem Doppelnamen ist der Antrag meiner Minderheit analog zu dem der Mehrheit formuliert. Bei der Frage nach dem Familiennamen, die jetzt von Kollege Rieder diskutiert wurde, unterstützen wir auch den Antrag der Mehrheit. Wir tun dies nicht zuletzt deshalb, weil die beiden Partner individuell auch dafür sorgen können, dass ein einheitlicher Name entsteht.
Der Unterschied ist beim sogenannten Ledignamenprinzip. Gemäss Antrag der Mehrheit wäre es ausgeschlossen, dass eine Person einen Namen aus einer ersten Ehe, den die Person angenommen hat, nach der Scheidung in einer zweiten Ehe an einen neuen Partner oder an die Kinder weitergeben kann. Dieses Ledignamenprinzip haben wir erst seit dreizehn Jahren. Ich glaube, es ist wirklich Zeit, es zu beenden, und zwar aus folgenden Gründen: [PAGE 984]
Die Einschränkung gemäss Mehrheit widerspricht schlichtweg der Lebenswirklichkeit. Menschen leben während ihrer Lebenszeit allein, in einer oder mehreren Partnerschaften - in der Regel zeitlich aufeinanderfolgend -, mit und ohne Kinder.
Die Menschen haben verschiedene Interessen bezüglich ihres Namens. Die einen möchten den eigenen Namen über Generationen hinweg behalten und ihn gerne auch an Partner, Partnerinnen und Kinder weitergeben. Anderen ist die Einheit der Familie auch im Namen wichtig, und sie ändern den Namen.
Dann kann die Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung Anlass sein, den durch Heirat erworbenen Namen wieder abzustreifen oder ihn eben gerade zu behalten.
Der Name ist also ein sehr persönliches Identifikationsmerkmal. Gemäss Mehrheit dürfte man nun diesen "Identifikationsnamen", sage ich jetzt einmal, nicht mehr weitergeben, sei es an den zweiten Partner bei einer Wiederverheiratung oder an künftige Kinder mit dem neuen Partner. Diese Einschränkung führt auch dazu, dass künftige Kinder aus einer zweiten Ehe anders heissen als ihre Mutter, was wieder Tausende von Namensänderungsgesuchen bei den Kantonen zur Folge hat, die dann, so haben wir uns unterrichten lassen, genehmigt werden. Es ist also ein grosser administrativer Aufwand.
Die zentrale Frage ist zweitens: Besteht denn ein öffentliches Interesse an solchen Einschränkungen, also daran, auf den sogenannten Ledignamen behaftet zu sein, wenn man wieder heiratet, und nur diesen weiterzugeben? Ein solches öffentliches Interesse ist nicht erkennbar. Zuerst zur Identifikation: Für eine sichere Identifikation im Rechtsverkehr - ich glaube, Herr Kollege Rieder hat das erwähnt - muss man die Namenswahl nicht einschränken. Auch mit der Version der Mehrheit würden eine Namensvielfalt und auch Namensänderungen im Verlauf eines Lebens durch Heirat oder Auflösung der Ehe ermöglicht. Ich habe es gesagt, die zweifelsfreie Identifikation einer Person, zum Beispiel im Strafrecht oder im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, läuft heute über die AHV-Nummer.
Dann wurde in der Kommission - und das wurde hier auch angetönt - ein öffentliches Interesse daran diskutiert, dass man über den Namen noch die Herkunft, quasi die familiären Wurzeln einer Person, erkennen mag. Aber wenn dem so wäre, dann dürften wir keinerlei Namensänderungen ermöglichen, auch nicht durch Heirat. Wenn ich einfach meinen Namen trage, den Generationen meiner Vorfahren getragen haben, und dürfte zum Beispiel nicht den Namen meiner Ehefrau annehmen, dann müsste man auch das ausschliessen.
Schliesslich wurde in der Kommission noch die Sorge um einen allfälligen Namenstourismus geäussert. Man heiratet quasi, um sich einen bedeutenden Namen zu ergattern, etwa von Wattenwyl, und diesen Namen dann an weitere zukünftige Ehepartner und Kinder weiterzugeben, um dann irgendwie die eigene ledige Herkunft zu vertuschen und sich die Reputation seiner neuen Familie anzueignen. Aber das ist eine etwas eigenartige Begründung.
Die Namensänderung war lange Zeit quasi aufoktroyiert. Der Name des Ehemanns galt als gemeinsamer Name, man wurde also quasi gezwungen, einen bekannten Namen zu ergattern. Heute haben wir Wahlfreiheit. Ich glaube, man wählt den Namen. Bei meiner Familie zum Beispiel haben wir ihn zugunsten der Einheitlichkeit gewählt. Wenn ich mich nach Jahren mit diesem Namen identifiziere, ist es irgendwie quer, diese Identifikation dann quasi für künftige Partnerschaften, künftige Kinder wieder abzustreifen. Man würde also eigentlich den Namen, den man von einem ersten Ehepartner übernommen hat, als Leihgabe betrachten, den man dann wieder zurückgeben muss, wenn man sich wieder verheiratet. Also irgendwie scheint diese Idee, die wir - etwas Swiss-Finish-mässig - nun erst seit dreizehn Jahren in unserem Land pflegen, noch eine Art patriarchalischen Hauch zu atmen. So kommt es mir vor. Diese Spur jetzt weiterzutragen, ist wirklich völlig unzeitgemäss.
Das einzige Schutzinteresse ist dasjenige des Namensgebers. Herr von Wattenwyl will verhindern, dass sein Name über Generationen weitergegeben wird, ohne dass er dabei irgendwie mitwirkt. Ich glaube, dieses Interesse ist nicht öffentlich schutzwürdig.
Den dritten Grund habe ich schon erwähnt. Das Ledignamenprinzip ist eine Schweizer Besonderheit. Andere Länder, gerade die umliegenden Länder wie Österreich und Deutschland, kennen das nicht. Es wäre für mich etwas komisch, wenn diese Länder liberaler wären als wir in der Schweiz. Das Ledignamenprinzip ist ein Swiss Finish. Wenn es besser oder freiheitlicher wäre, dann könnte ich dem zustimmen. Aber es ist eigentlich eine Swiss Restriction, und wir können es ja nicht einmal durchziehen. Gerade aus Deutschland und Österreich kommen Tausende von Ehepaaren. Ihre Namen haben wir zu anerkennen. Wenn diese Leute in der Schweiz heiraten, können sie sogar das Heimatrecht wählen, also das heute liberalere deutsche oder österreichische Recht. Paare aus den umliegenden Ländern würden liberaler behandelt als Schweizer Paare. Nicht zuletzt das muss auch dafür sprechen, dass wir uns dem liberalen Beschluss des Nationalrates anschliessen.
Abschliessend: Der Beschluss des Nationalrates, also der Antrag unserer Minderheit II, wird auch von den Kantonen, den Zivilstandsbeamtinnen und -beamten, den Vollzugsbehörden, unterstützt. Ich glaube, das ist auch wichtig.
Zum Schluss komme ich noch zu meinem Einzelantrag. Die Argumentation von vorhin gilt auch für meinen Einzelantrag. Zu den Gründen, weshalb ich ihn eingereicht habe: Auf der Fahne stehen verschiedene Kombinationen wie Doppelnamen, gemeinsame Familiennamen oder das Ledignamenprinzip. Obsiegt die Minderheit I (Rieder) - gemeinsame Familiennamen -, dann fehlt die Variante des Ledignamenprinzips. Diese Variante ist im Antrag der Mehrheit bzw. der Minderheit II (Michel Matthias) integriert. Sollte bei der Frage des Familiennamens also die Minderheit I (Rieder) gegenüber der Mehrheit obsiegen, dann hätte sich der Rat für die Beibehaltung des Familiennamens entschieden. In dieser Situation wäre es nicht opportun, den Antrag der Minderheit II nochmals dem Antrag der Minderheit I gegenüberzustellen. Der Antrag der Minderheit II beinhaltet nämlich ebenso wie der Antrag der Mehrheit keinen gemeinsamen Familiennamen. Die zweite Abstimmung sollte sich auf das Ledignamenprinzip konzentrieren. Mein Einzelantrag ist deshalb ein Eventualantrag, falls in der ersten Abstimmung oder in der zweiten Abstimmung die Minderheit I (Rieder) obsiegen würde. Je nachdem ziehe ich dann den einen oder den anderen Antrag zurück.