Lexipedia

Jans Beat · Bundesrat · 2025-09-23

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2025-09-23

Wortprotokoll

Sie haben es gehört: Nach intensiven Diskussionen in der vorberatenden Kommission liegen nun ein Mehrheitsantrag sowie drei Minderheitsanträge vor, über die es heute zu entscheiden gilt. Damit ist das Namensrecht seinem Ruf, kompliziert und anspruchsvoll zu sein, wieder einmal gerecht geworden. Eine genauere Betrachtung macht aber deutlich, dass sich eine Lösung klar von den anderen abhebt. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 24.[NB]Januar 2024 dargelegt, wie ein modernes Namensrecht aussehen soll.

Im Vordergrund stehen dabei drei Anforderungen. Als Erstes ist zu berücksichtigen, dass die Bedürfnisse und Wünsche in der Bevölkerung in Bezug auf die Namensführung sehr unterschiedlich und individuell sein können. Auf die Frage, wie die Ehegatten nach der Trauung heissen wollen, erhalten Sie keine einheitliche Antwort. Jedes Paar hat eine eigene Vorstellung über die künftige Namensführung und will sich nicht vorschreiben lassen, wie es am Schluss heissen soll. Wenn die Namensführung gesetzlich zu stark eingeschränkt wird, hat das zur Folge, dass viele Menschen am Ende einen anderen Namen tragen müssen, als sie eigentlich möchten.

Die zweite Anforderung, die ein modernes Namensrecht erfüllen soll, besteht darin, dass es möglichst einfach strukturiert sein soll, damit es sich den Bürgerinnen und Bürgern auch einfach vermitteln lässt. Heiratswillige Paare kommen häufig mit einer ganz bestimmten Vorstellung über die künftige Namensführung auf das Zivilstandsamt. Häufig muss ihnen die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte aber mitteilen, dass das geltende Namensrecht die gewünschte Namensführung nicht zulässt. Sie wählen dann gezwungenermassen einen Namen, der nicht ihrer Priorität entspricht. Dies ist für viele äusserst unbefriedigend. Um eine solche Situation möglichst zu verhindern, erscheint es notwendig, das Namensrecht zu vereinfachen. Vor allem soll es auch in dem Sinne liberalisiert werden, dass den Bedürfnissen und Wünschen der künftigen Ehegatten grundsätzlich entgegenzukommen ist. Enttäuschungen, Erklärungen sowie die aufwendige Suche nach einem Ersatznamen würden bei Zivilstandsämtern so entfallen.

Schliesslich muss ein modernes Namensrecht, dies ist die dritte Anforderung, das Postulat der Gleichberechtigung der Ehegatten umsetzen, und zwar ohne Einschränkungen. Ein Grund, weshalb wir heute hier sind, liegt auch darin, dass das geltende Recht in der Praxis zu einer erheblichen Benachteiligung der Frauen geführt hat, dies, obwohl wir vordergründig keine Ungleichbehandlung sehen. Die Realität ist aber eine andere, wir befinden uns ja nicht am grünen Tisch. So stehen Frauen bei der Heirat aufgrund verschiedener Umstände weiterhin unter einem grossen Druck - so war es in der Vergangenheit, und so ist es heute noch -, ihren Namen aufzugeben und den Namen des künftigen Ehemannes anzunehmen.

Der Bundesrat begrüsst deshalb den vom Nationalrat verabschiedeten Entwurf, weil dieser die soeben dargelegten Anforderungen an ein modernes Namensrecht sehr gut erfüllt. Im Fokus des Entwurfes des Nationalrates steht die gleichberechtigte und liberale Namenswahlmöglichkeit der Verlobten bei der Heirat. Er bietet eine grosse Auswahl an namensrechtlichen Optionen. Damit deckt der Entwurf des Nationalrates die unterschiedlichsten Bedürfnisse, die in der Bevölkerung im Hinblick auf die Namenswahl bestehen, bestmöglich ab. Es fehlt lediglich die Möglichkeit, auch den Kindern einen Doppelnamen zu geben. Auch wenn der Bundesrat dies bedauert, erachtet er den Entwurf des Nationalrates als gelungen und unterstützt diesen weiterhin.

Nach meinen allgemeinen Ausführungen werde ich nun kurz zu den einzelnen Anträgen aus Ihrer Kommission Stellung nehmen.

Die Mehrheit Ihrer Kommission sowie die Minderheit I (Rieder) folgen in weiten Teilen der Vorlage dem Beschluss des Nationalrates. Ein wesentlicher Unterschied ist allerdings darin zu sehen, dass am sogenannten Ledignamenprinzip festgehalten werden soll. Die Beibehaltung des Ledignamenprinzips, das erst mit der letzten Revision des Namensrechts im Jahre 2013 eingeführt wurde, widerspricht insofern dem Grundsatz eines modernen Namensrechts, als damit - ich sage es noch einmal - die Gleichstellung der Ehegatten infrage gestellt wird. Konkret führt das Ledignamenprinzip zu einer Benachteiligung der Frauen. Ein Kernanliegen der vorliegenden Revision würde somit mit dem Ledignamenprinzip nicht erreicht. Das zeigt die heute gelebte Praxis bei der Namenswahl. Auch die von Ihrer Kommission angehörten Spezialistinnen und Spezialisten bestätigten dies klar. Der Nationalrat entschied sich deshalb bewusst dafür, das Ledignamenprinzip abzuschaffen.

Wie dargelegt, ist die Umsetzung der Gleichberechtigung der Eheleute im Namensrecht für den Bundesrat ein zentrales Anliegen. Aus diesem Grund spricht er sich in Übereinstimmung mit der Minderheit II (Michel Matthias) für die Abschaffung des Ledignamenprinzips aus. Gleichzeitig lehnt der Bundesrat den Antrag der Kommissionsmehrheit sowie den Antrag der Minderheit I (Rieder) in diesem Bereich ab.

Der Bundesrat sprach sich bereits in seiner Stellungnahme vom 24.[NB]Januar 2024 für ein verständliches, einfach vermittelbares und umsetzbares Namensrecht aus. Diesen Vorstellungen widersprechen die von der Minderheit I (Rieder) und von der Minderheit III (Schwander) vertretenen Modelle, die am Familiennamen festhalten wollen. Sie führen zu Einschränkungen bei der Namenswahl, die das Namensrecht unnötig verkomplizieren. Selbstverständlich wird es mit dem Beschluss des Nationalrates weiterhin möglich sein, dass alle Mitglieder einer Familie, d.[NB]h. die Eltern und alle Kinder, den gleichen Namen tragen. Diese Möglichkeit wird hier nicht eingeschränkt.

Das Ergebnis ist somit das gleiche, der Weg dorthin ist allerdings erheblich einfacher. Der Nationalrat entschied sich bewusst für die vom Bundesrat nahegelegte Vereinfachung. Ein Rückgängigmachen dieses Entscheids brächte keinerlei Vorteile. Das Namensrecht würde dadurch nur unnötig verkompliziert.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Bundesrat ganz grundsätzlich gegen die Beibehaltung des Modells mit dem Familiennamen ist, und zwar unabhängig davon, ob am Ledignamenprinzip festgehalten wird oder ob es, wie das die Minderheit II (Michel Matthias) beantragt, abgeschafft werden soll. Für den Fall, dass der Ständerat das Modell mit dem Familiennamen gegenüber dem Modell des Nationalrates bevorzugen sollte, würde der Bundesrat aber aus den bereits genannten Gründen die Variante ohne Ledignamenprinzip bevorzugen und somit den Eventualantrag Michel Matthias unterstützen.

Ich habe Ihnen am Anfang gesagt, dass die Revision des Namensrechts mit einem Mehrheitsantrag sowie drei verschiedenen Minderheitsanträgen kompliziert und unübersichtlich erscheint. Es gibt aber eine einfache Lösung: Mit dem Beschluss des Nationalrates, der im Wesentlichen dem Antrag der Minderheit II (Michel Matthias) aus Ihrer Kommission entspricht, haben wir eine einfache, liberale und moderne Lösung. Einerseits nimmt sie die Bedürfnisse der Bevölkerung auf, und andererseits setzt sie, anders als die anderen Anträge, das Anliegen der Gleichberechtigung der Ehegatten um. Wenn Sie angesichts der zahlreichen unterschiedlichen Anträge noch immer unsicher sind, welcher der verschiedenen Lösungen Sie zustimmen wollen, bitte ich Sie deshalb, die Minderheit II (Michel Matthias) zu unterstützen. Sie unterstützen damit eine Lösung, der sich bereits der Nationalrat, der Bundesrat, die angehörten Behördenvertreterinnen und -vertreter aus den Kantonen sowie die überwiegende Mehrheit der Fachwelt angeschlossen haben.

Ich beantrage Ihnen deshalb, die Minderheit II (Michel Matthias) zu unterstützen und die übrigen Anträge abzulehnen.