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Dobler Marcel · Nationalrat · 2025-09-23

Dobler Marcel · Nationalrat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2025-09-23

Wortprotokoll

Sehr gerne nehme ich im Namen der FDP-Liberalen Fraktion Stellung zu diesem Geschäft und zu meinen Minderheitsanträgen.

Diese Vorlage wurde von der parlamentarischen Initiative Burkart im Jahr 2016, also vor neun Jahren, angestossen. Es geht darum, das Arbeitsgesetz an die heutige Realität anzupassen und Personen im Homeoffice nicht künstlich zu kriminalisieren, sondern mehr Flexibilität im Homeoffice zu geben. Personen, die zu einem namhaften Teil über ihre Arbeitszeit entscheiden können, sollen Freiheiten haben, ohne damit gegen das Arbeitsgesetz zu verstossen. Gemeint ist, dass diese Regelungen auch für Pensen von 25 Prozent, über welche man frei verfügen kann, gelten sollen.

Immer mehr Arbeitgeber ermöglichen es ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Arbeit teilweise im Homeoffice zu verrichten. Dadurch können die Arbeitnehmer darin unterstützt werden, dem Stress am Arbeitsplatz leichter zu begegnen oder Beruf und Familie besser miteinander zu vereinbaren. Diese neue Freiheit berücksichtigt das Arbeitsgesetz heute nicht, was zu Konflikten der Arbeitnehmenden mit dem Arbeitsgesetz führt, ohne dass sie dies wissen oder es für sie Sinn macht. Heute gilt das System "Wo kein Kläger ist, ist auch kein Richter". Mit diesen Anpassungen möchten wir das Gesetz in die Realität überführen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen können, sollen in einem Zeitraum von 17 statt 14 Stunden frei verfügen können. Es geht nicht darum, dass 14 oder 17 Stunden gearbeitet wird. Vielmehr geht es darum, dass eine Arbeitnehmerin nicht gegen das Gesetz verstösst, wenn sie zum Beispiel um 7 Uhr zu arbeiten beginnt, dann aus eigenem Willen aufhört und um 21 Uhr ein Mail sendet. Heute dürfen in einem solchen Fall, nachdem man zum Beispiel seine Kinder ins Bett gebracht hat, aus gesetzlichen Gründen selbst dringende Mails nicht bearbeitet werden. Dies erschwert die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Ein Arbeitnehmender, der um 22 Uhr noch eine kurze E-Mail schreibt, darf am nächsten Tag seine Arbeit frühestens um 9 Uhr aufnehmen. Das ist realitätsfremd. In einer Zeit, in der viele Arbeitnehmende die Möglichkeit haben, von zuhause aus geschäftliche E-Mails zu schreiben, wird das Erfordernis der Ununterbrochenheit der Ruhezeit als Schikane empfunden. [PAGE 1765]

Arbeit an Sonntagen ist nur erlaubt, wenn die Sonntagsarbeit behördlich bewilligt worden ist. Ohne behördliche Bewilligung ist Sonntagsarbeit auch dann verboten, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer die Sonntagsruhe ausnutzen möchte, um einmal ungestört arbeiten zu können und zum Beispiel wegen dem Wetter aus eigener Entscheidung an einem Freitag freinimmt. Die öffentliche Sonntagsruhe würde jedoch in keiner Weise gestört, wenn der Arbeitnehmende die Sonntagsarbeit zuhause verrichtet. Für Sonntagsarbeit, die von Arbeitnehmenden, die ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen können, in ihrer Wohnung erbracht wird, sollte deshalb bei einer gewissen Anzahl von Fällen keine Sonntagsarbeitsbewilligung erforderlich sein.

Ich bitte Sie, auf dieses Geschäft einzutreten, um das Arbeitsgesetz der heutigen Realität anzupassen.

Ich komme jetzt zur Detailberatung und zu den bestehenden Minderheiten. Bei den Artikeln 8a und 28b geht es um die Frage, ob ein Recht auf Nichterreichbarkeit ins Arbeitsgesetz geschrieben werden soll. Würde die Nichterreichbarkeit bei Artikel 8a eingefügt, würde sie für alle Arbeitnehmer gelten, bei Artikel 28b nur für die Telearbeit.

Ein generelles Recht auf Nichterreichbarkeit würde dazu führen, dass eine Kontaktaufnahme bei einem dringlichen Problem oder Notfall nicht stattfindet. Es geht um die dringende betriebliche Notwendigkeit in gewissen Branchen wie dem Gesundheitswesen oder dem Sicherheitssektor oder zum Beispiel bei technischen Störungen. Auch unvorhergesehene Ereignisse wie Personalausfälle, die ein schnelles Eingreifen erfordern, sind davon betroffen. Ein gesetzlich verankertes, umfassendes Recht auf Nichterreichbarkeit, das sogar in dringenden Fällen greift, etwa bei Krankheitsfällen und technischen Störungen, wäre ein massiver Eingriff in die betriebliche Freiheit und Krisenfestigkeit.

Das Recht auf Nichterreichbarkeit ist heute implizit geregelt. Zum Beispiel gelten im Arbeitsgesetz Höchstarbeitszeiten, Vorgaben für die Ruhezeiten und Sonntagsruhe. Auch sind im Obligationenrecht die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers festgehalten. Arbeitgeber müssen die Persönlichkeit der Arbeitnehmer achten und schützen, inklusive der psychischen Gesundheit. Auch ist im Arbeitssicherheitsgesetz geregelt, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, die Gefährdung der Gesundheit zu vermeiden oder zu reduzieren. Ein explizites Recht auf Nichterreichbarkeit ist deshalb nicht notwendig, da es implizit schon besteht.

Aufgrund der bestehenden Regelung und der Vielfalt besonderer Umstände lehnen wir es ab, einen eigenen Artikel zur umfassenden Nichterreichbarkeit ins Gesetz aufzunehmen. Hinzu kommt, dass die Formulierung von Artikel 28b zu einer massiven Verschärfung des heute zwischen den Sozialpartnern gelebten Kompromisses führen würde. Wenn das Recht auf Nichterreichbarkeit gesetzlich verankert wird, muss in der Praxis des Homeoffice vertraglich festgelegt werden, wann jemand erreichbar bzw. nicht erreichbar sein muss. Das wäre eine Verschärfung, die massiv über die heutige Praxis hinausginge. Bitte unterstützen Sie die Minderheit II (Dobler) und bleiben Sie bei der heutigen, impliziten Regelung.

Bei Artikel 28a geht es um die Frage, in welcher Form die Telearbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer genau vereinbart werden soll. In der Vorlage war ursprünglich vorgesehen, dass man sie schriftlich vereinbaren muss. Dies hat in der Vernehmlassung zu einer grossen Unruhe geführt. Der Arbeitsvertrag muss ja nicht schriftlich abgeschlossen werden. Es wäre also etwas speziell, wenn die Homeoffice-Vereinbarung schriftlich festgehalten werden müsste. Es braucht nach wie vor eine Abmachung, und diese muss nachvollziehbar sein. Wir wollen aber keine qualifizierte Schriftlichkeit mit Unterschrift usw. vorschreiben. Man wollte gewährleisten, dass die für den Betrieb richtige Form gewählt werden kann. Selbstverständlich müssen diese Abmachungen aber wieder hervorgeholt werden können. Bitte folgen Sie der Mehrheit.

Die Kommissionsmehrheit möchte bei Artikel 28d, dass die tägliche Ruhezeit an Tagen, an denen Telearbeit geleistet wird, mindestens neun Stunden beträgt. Im Durchschnitt aller Arbeitstage muss sie über einen Zeitraum von vier Wochen mindestens elf Stunden betragen. Ich bitte Sie, dieser Vorgabe der Kommissionsmehrheit zu folgen.

Bei Artikel 28e will die Kommissionsmehrheit Sonntagstelearbeit mit einem Lohnzuschlag von 50 Prozent vergüten. Meine Minderheit I will den Arbeitnehmern die Freiheit geben, selbst zu entscheiden, wann genau sie arbeiten. Es geht mir nicht um angeordnete Sonntagsarbeit, sondern um die Freiheit, selbst zu entscheiden. Wenn ich aufgrund des Wetters entscheide, am Freitag freizunehmen und stattdessen am Sonntag zu arbeiten, macht es bei grosser Arbeitsautonomie keinen Sinn, diese freie Entscheidung mit mehr Lohn zu vergüten. Das ist ein indirektes Sonntagsarbeitsverbot für Telearbeit. Meine Minderheit I fordert eine Erweiterung von 6 auf 9 Sonntage pro Jahr. Das bedeutet, dass maximal etwas weniger als alle fünf Wochen einmal an einem Sonntag gearbeitet werden darf.

Artikel 28ebis, den die Minderheit beantragt, würde die Autonomie der Arbeitszeiten so stark einschränken, dass die Vorlage wenig Sinn machen würde. Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.

Die Minderheit bei Artikel 28g will, dass alle Kosten des Materials wie Drucker, Computer, Internetanschluss usw. vom Arbeitgeber übernommen werden. Diese Absolutheit der Kostenübernahme und die Aufwendungen für den technischen Dienst werden die Möglichkeit von Homeoffice einschränken. Weniger Arbeitgeber werden Homeoffice anbieten, weil zusätzlich Kosten für den Arbeitsplatz im Betrieb anfallen. Schlussendlich braucht es eine Vereinbarung. Folgen Sie der Mehrheit, um individuelle Vereinbarungen zu ermöglichen. Da es kein Recht auf Homeoffice gibt, würde dieser Minderheitsantrag der freien Entscheidung und Möglichkeit schaden. Bitte lehnen Sie diesen Antrag ab.

Initiant Burkart fordert lediglich Anpassungen im Arbeitsgesetz. Wie alle übrigen Massnahmen des Gesundheitsschutzes werden auch die Arbeitszeitregelungen nicht im OR festgelegt, sondern im Arbeitsgesetz. Das entspricht der vom Gesetzgeber verlangten Aufteilung des Arbeitsbereichs in einen öffentlich-rechtlichen Teil des Arbeitnehmerschutzes im Arbeitsgesetz und in einen privatrechtlichen Teil des Arbeitsvertragsrechts im OR. Die ursprüngliche parlamentarische Initiative wollte zu Recht eine Änderung des Arbeitsgesetzes, jedoch keine Anpassungen im OR, weil die beabsichtigten Flexibilisierungen Regelungen des Arbeitsrechts betreffen. Wir lehnen daher die Anpassungen im OR ab.

Bitte folgen Sie jeweils der Kommissionsmehrheit, wenn kein Minderheitsantrag Dobler besteht.