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Burgherr Thomas · Nationalrat · 2025-09-23

Burgherr Thomas · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2025-09-23

Wortprotokoll

Die SVP-Fraktion wird auf die Vorlage eintreten und die Umsetzung der parlamentarischen Initiative "Mehr Gestaltungsfreiheit bei Arbeit im Homeoffice" klar unterstützen. Wie Sie wissen, hegt die SVP, ich im Besonderen, keine grossen Sympathien für Homeoffice. Wir sind aber für Freiheit und unternehmerischen Gestaltungsspielraum. Keinesfalls wollen wir eine spezielle Förderung oder Sonderbehandlung für flexibles Arbeiten. Aber wenn mit den geplanten Lockerungen die strengen Bestimmungen des Arbeitsgesetzes besser und gesundheitsverträglicher auf die privaten Bedürfnisse und Verpflichtungen abgestimmt werden können, sind wir dabei. Die Leute sollen frei entscheiden können. Insbesondere wenn die Arbeiter bei der Festlegung ihrer Arbeitszeiten einen grösseren Gestaltungsspielraum erhalten, ist das Vorgehen sinnvoll. Wir brauchen im heutigen Umfeld mehr Flexibilität und unbedingt weniger starre Strukturen, Regulatorien und Vorgaben; diese bremsen und hindern die Wirtschaft. Mehr Freiheit hingegen fördert Innovation und auch die Zufriedenheit der Mitarbeitenden.

Mit der Vorlage sollen nun flexiblere Rahmenbedingungen für die Telearbeit geschaffen und den Trends der Arbeitswelt Rechnung getragen werden. In der betrieblichen Realität sind das Arbeiten im Homeoffice und weitere flexible Arbeitsformen längst angekommen und werden umgesetzt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer fordern und wollen das. Die linke, gewerkschaftliche Opposition dagegen verstehe ich gar nicht.

Nun zu den einzelnen Anträgen: Bei den Artikeln 8a und 28b unterstützen wir die Minderheit II (Dobler). Meine Minderheit III habe ich zugunsten der Minderheit II zurückgezogen. Wir lehnen es ab, das Recht auf Nichterreichbarkeit so im Arbeitsgesetz zu verankern, wie der Bundesrat es beantragt. Ein gesetzlich verbrieftes, umfassendes Recht auf Nichterreichbarkeit, das sogar in dringenden Notfällen, etwa bei Krankheitsausfällen oder technischen Störungen, greift, wäre ein massiver Eingriff in die betriebliche Freiheit und Krisenfestigkeit. Das würde zu massiven Mehrkosten, überbordender Administration und unverhältnismässigen Erschwernissen in betrieblichen Abläufen, in Krisensituationen und Notfällen führen. Da gilt es doch, Augenmass zu halten. Im OR ist bereits geregelt, dass Mitarbeiter für Kleinigkeiten nicht erreichbar sein müssen; das reicht. Die langen Diskussionen in der Kommission haben zudem gezeigt, dass es viele offene Fragen gibt. Da befürchte ich, dass wir eben überregulieren und dass etwas herauskommt, das wir so gar nicht gewollt haben.

Bei Artikel 28a folgen wir der Mehrheit der Kommission, also der Stellungnahme des Bundesrates. Die offenen Formulierungen in der bundesrätlichen Version definieren die betroffene Gruppe gut genug. Krassere Einschränkungen, die festlegen, wer nun von den neuen Regeln profitieren darf und wer nicht, sind unnötig und schaffen eher eine Zweiklassenarbeitnehmerschaft.

Die beiden Minderheiten fallen auch inhaltlich etwas aus dem Rahmen. Nicht einmal ein Arbeitsvertrag ist an eine spezifische Form gebunden. Deshalb wäre es unlogisch, das hier im Detail zu regulieren; das soll die Arbeitswelt selbst regeln. Es ist nicht nötig, für diese Vereinbarung die schriftliche Form vorzuschreiben. Die Schriftlichkeit braucht es nicht zwingend, kann aber selbstverständlich angewendet werden.

Beim Thema tägliche Ruhezeit, also bei Artikel 28d, folgen wir der Kommissionsmehrheit. Bei der Sonntagsarbeit unterstützen wir hingegen die Minderheit I. Es geht um Artikel 28e. Die Minderheit I möchte neun statt nur sechs Sonntage pro Jahr zulassen, und das wohlgemerkt bei 52 Sonntagen im Jahr. Auch braucht es aus unserer Sicht keine spezielle Lohnzuschlagsklausel.

Bei den Rahmenbedingungen in Artikel 28f folgen wir der Mehrheit. Die Formulierung des Bundesrates ist abzulehnen. Das Erfordernis einer spezifischen und zusätzlichen Vereinbarung über Telearbeit neben dem Arbeitsvertrag ist unnötig und schafft nur zusätzliche Administration. In der betrieblichen Realität hat sich längst eine entsprechende Praxis entwickelt. Zudem ist es auch kontraproduktiv, in eine in der Praxis bestens bewährte Regelung über die Telearbeit einzugreifen.

Auch bei der Frage der Umsetzung im OR unterstützen wir die Mehrheitsanträge der WAK-N. Bei Ziffer Ia und den weiteren Bestimmungen im OR unterstützen wir den Antrag der Kommissionsmehrheit auf Streichung. Arbeitszeitregelungen werden, wie alle übrigen Massnahmen des Gesundheitsschutzes, im Arbeitsgesetz geregelt und nicht im Obligationenrecht. Dies entspricht der vom Gesetzgeber verlangten Aufteilung des Arbeitsrechts in einen öffentlich-rechtlichen Teil des Arbeitnehmerschutzes im Arbeitsgesetz und in einen privatrechtlichen Teil des Arbeitsvertragsrechts im Obligationenrecht. Auch die anderen Themen wie die Nichterreichbarkeit sind hier nicht nötig.