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Dittli Josef · Ständerat · 2025-09-24

Dittli Josef · Ständerat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2025-09-24

Wortprotokoll

Hier geht es um die Massnahme 6, nämlich die Pflicht, den sogenannten langen Einsatz spätestens im Kalenderjahr nach der rechtskräftigen Zulassung abzuschliessen, wenn das Gesuch während der Rekrutenschule gestellt wird. Hier geht es um eine Angleichung von Dienstleistung in der Armee und jener im zivilen Ersatzdienst.

Rekruten, die vorzeitig aus der RS entlassen werden, werden in der Regel in die nächstfolgende Rekrutenschule, auf jeden Fall aber in eine RS in naher Zukunft aufgeboten. Die bisherige Regelung beim zivilen Ersatzdienst, wonach eine zugelassene Person ohne bestandene RS den langen Dienst innerhalb von drei Jahren nach der Zulassung leisten muss, stellt die Zivildienstleistenden im Vergleich zu den Rekruten unerwünscht besser.

Im konkreten Artikel 21 Absatz 1 war bisher festgelegt, dass der Ersteinsatz spätestens im Kalenderjahr nach der rechtskräftigen Zulassung zu beginnen hat. Neu ist er in dieser Frist zu leisten. Und bei Artikel 21 Absatz 3 wird mit der Bestimmung, wonach Zivildienstleistende, die ihr Gesuch während der RS gestellt haben, ihren langen Einsatz bis zum Ende des Kalenderjahres abschliessen müssen, das der rechtskräftigen Zulassung folgt, eine weitere Angleichung der Dienstleistung in der Armee und jener im zivilen Ersatzdienst erwirkt. Eine unerwünschte Besserstellung der zivildienstpflichtigen Personen im Vergleich zu Rekruten kann damit vermieden werden.

Wir haben noch zwei Minderheiten. Die Minderheit I (Zopfi) will das alles streichen und so belassen, wie es heute ist. Die Minderheit II (Roth Franziska) will die Frist vom darauffolgenden Jahr auf das übernächste Jahr erweitern. Aber die Minderheitssprecher werden ihre Anträge gleich selber begründen. [PAGE 1024]

Die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt Ihnen, diese Änderungen zu beschliessen. Das Abstimmungsresultat war 8 zu 3 Stimmen.

Ich empfehle Ihnen hier ebenfalls, der Mehrheit zu folgen.