Silberschmidt Andri · Nationalrat · 2025-09-24
Silberschmidt Andri · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2025-09-24
Wortprotokoll
Die AHV hat nicht nur zum Ziel, die Existenz im Pensionsalter zu sichern, sondern sie verfolgt auch weitere Ziele, wie beispielsweise die Absicherung bei einem tragischen Schicksalsschlag und beim Verlust des Ehepartners oder auch bei schönen Ereignissen: Wenn man im Pensionsalter noch Kinder bekommt, wird eine Kinderrente entrichtet. Heute sprechen wir für einmal nicht über die Finanzierungsaussichten der AHV, über die strukturellen Massnahmen, sondern endlich auch über die anderen wichtigen Bereiche, in denen die AHV zentrale Aufgaben wahrnimmt.
Die Hinterlassenenrente, der Kern dieser Vorlage, ist wichtig. Ihre heutige Ausgestaltung stammt aus dem letzten Jahrhundert. Die Idee der Hinterlassenenrente, wie sie heute im Gesetz verankert ist, lautet wie folgt: Sie steht[NB]ausschliesslich Ehefrauen offen, also nicht Konkubinatspartnerinnen und auch nicht Ehemännern oder Konkubinatspartnern. Sie geht davon aus, dass eine Person des Haushalts arbeitet, der Mann, und dass die Frau keiner Arbeit nachgeht oder nur wenig arbeitstätig ist. Die Hinterlassenenrente ist also so ausgestaltet, dass sie vor allem Ehefrauen, die Kinder haben oder die keine Kinder haben, absichert.
Heute sind wir aber der Ansicht, dass alle arbeiten sollten, die arbeitsfähig sind, ob Frau oder Mann, ob mit Kindern oder ohne. Wir müssen diese starren Unterschiede, die wir heute im System haben, ein bisschen aufweichen: Ist man verheiratet oder nicht? Hat man Kinder oder nicht? Wir müssen die Hinterlassenenrente modernisieren und in die Richtung gehen, dass wir sagen: Wer Kinder hat, geht zusätzlich ein potenzielles Armutsrisiko ein, und diese Menschen, die Kinder haben, müssen wir absichern, wenn ein Elternteil verstirbt. Das heisst, wir wollen in Zukunft die Hinterlassenenrente an alle Personen - Frau oder Mann, verheiratet oder nicht -, die Kinder haben, ausrichten. Wenn man nun aber heiratet und keine Kinder hat, dann ist die Idee, dass man in Zukunft auch keine Hinterlassenenrente mehr erhält. Von Personen, die keine Kinder haben, kann ausgegangen werden, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen und der sehr tragische Verlust des Partners keinen langfristigen Effekt auf das eigene Erwerbseinkommen hat. Diesen Systemwechsel unterstützen wir, weil er in Richtung einer moderneren Hinterlassenenrente geht, die für bedürftige oder[NB]potenziell[NB]bedürftige[NB]Personen da ist und die nicht die kinderlose Ehe gegenüber kinderreichen Konkubinatspaaren besserstellt.
Uns ist aber auch wichtig, dass wir diese Reform sozial ausgestalten. Aus diesem Grund haben wir den Antrag eingebracht, dass nicht nur alle Hinterlassenenrenten ab dem Alter von 55 Jahren unangetastet bleiben, sondern dass alle Frauen in der Schweiz, die heute eine Hinterlassenenrente beziehen und Kinder haben, von dieser Reform nicht betroffen sind. Mir ist es sehr wichtig, das zu betonen, weil im Vorfeld zu dieser Beratung aus gewissen Lobbyistenkreisen Schreiben herumgereicht wurden, man würde mit dieser Reform den Frauen, die Kinder haben, etwas wegnehmen. Das stimmt nicht, wenn Sie der Mehrheitsvariante zustimmen. Der Antrag kam von uns in die Kommission und wurde einstimmig angenommen. Damit sind die Hinterlassenenrenten von Frauen mit Kindern gesichert und unangetastet. Einzig dort, wo keine Kinder da sind, wo man unter 55 Jahre alt ist, kann erwartet werden, dass die betroffenen Frauen wieder ins Erwerbsleben einsteigen, weil sie keine Kinder haben.
Mit der Öffnung der Hinterlassenenrente auch für Konkubinatspaare, was für uns ein logischer Schritt ist, ist natürlich auch die Diskussion aufgekommen, ob es gerechtfertigt sei, dass Ehepaare in Zukunft weiterhin einen Plafond ihrer Rente von 150 Prozent haben. Wieso ist das so, dass dieser Plafond heute existiert? Die Ehepaare, ich habe es eingangs erwähnt, haben verschiedene Vorteile oder Absicherungen bezüglich AHV, die ihnen exklusiv zustehen. Das ist beispielsweise die Hinterlassenenrente, die heute exklusiv Ehepaaren zusteht. Das ist der Verwitwetenzuschlag, wenn man pensioniert ist. Das ist aber auch das Einkommenssplitting, das dazu führt, dass, wenn man als Ehepaar unterschiedliche Einkommen hat, diese zusammengerechnet werden und der Durchschnitt zur Berechnung der Altersrente gutgeschrieben wird. Das ist aber auch das Beitragsprivileg.
Es gibt viele Themen, bei denen exklusiv für Ehepaare Vorteile bestehen, und der Preis dafür ist heute dieser Plafond. Was man auch sagen muss: Der Preis, den die Ehepaare zahlen - also dieser Plafond -, ist kleiner als die Vorteile, die die Ehepaare heute in der AHV haben. Heute profitieren Ehepaare im Durchschnitt von der AHV - natürlich nur im Durchschnitt, denn nicht alle Ehepaare sind von allen Versicherungen betroffen -, und sie werden somit von Singles und Konkubinatspaaren querfinanziert. Wenn wir jetzt also die Hinterlassenenrenten auch für Konkubinate öffnen, dann müssen wir in der Konsequenz auch über den Plafond sprechen. Denn wenn die Vorteile in der AHV nicht mehr exklusiv für Ehepartner bestehen, ist es auch nicht richtig, wenn von ihnen immer noch der Preis dafür - in Form des Plafonds - bezahlt werden muss.
Deshalb ist die Idee, dass wir sagen: Für Menschen, die noch nicht in Pension sind, für Ehepaare, die noch nicht in Pension sind, heben wir den Plafond auf; im Gegenzug sollen sie aber auch nicht mehr von den exklusiven Vorteilen aus der Ehe, wie dies beispielsweise mit der Hinterlassenenrente der Fall ist oder in Pension dann mit dem Verwitwetenzuschlag, profitieren. Das heisst, alle, die noch nicht in Pension sind, erhalten später anstelle von 150 Prozent neu 200 Prozent - natürlich nur, wenn sie die volle Beitragsdauer erreicht und entsprechend eingezahlt haben. Im Gegenzug erhält man, wenn dann ein Ehepartner stirbt, diesen Verwitwetenzuschlag von 20 Prozent nicht mehr. Das heisst, man erhält zunächst, also beim Eintritt in die Pension, viel mehr Rente, aber bei der Verwitwung - hoffentlich möglichst spät, aber vielleicht mit 70, 75 oder 80 Jahren - erhält man dann nicht auch noch diese zusätzlichen 20 Prozent. Wenn man jetzt sagt, die Streichung dieses Verwitwetenzuschlags sei quasi ein Abstrich, dann will ich sagen, dass wir ja im Gegenzug für die Ehepaare die Rente ab 65 massiv erhöhen. Man erhält also früher mehr, erhält dann aber bei einer Verwitwung einfach nicht nochmals mehr.
Die Vorlage ist auch gerecht. Vielleicht fragen sich Rentnerinnen und Rentner, die heute zuschauen: Wieso erhalte dann ich diese Erhöhung des Plafonds nicht, wieso sollen nur Neurentnerinnen und Neurentner diese Erhöhung erhalten? Der Grund liegt darin, dass jetzige Rentnerinnen und Rentner, die verheiratet sind, zusätzliche Absicherungen haben, wie beispielsweise den Verwitwetenzuschlag. Diesen erhält man nicht, wenn man nicht verheiratet ist. Zudem haben sie das ganze Leben lang potenziell - hoffentlich nicht konkret - von der Hinterlassenenversicherung profitiert. Sie hatten durch den Bund der Ehe eine Versicherung, dank der sie, wenn der Ehepartner gestorben wäre, eine Hinterlassenenrente erhalten hätten. Und den Preis für diese Versicherung bezahlen die heutigen plafonierten Rentnerinnen und Rentner. Deshalb wäre es wirklich weder fair noch sozial, wenn Sie den bestehenden Plafond anheben würden, denn alle, die heute einen Plafond haben, also die Ehepaare, haben im Durchschnitt dank der Ehe in der AHV profitiert. Der Plafond ist günstiger als die Vorteile, die sie erhalten. Die Vorteile belaufen sich auf etwas über 4 Milliarden Franken pro Jahr, der Plafond auf etwa 3,5 Milliarden. Wenn Sie nun also den Plafond für bestehende Rentnerinnen und Rentner [PAGE 1791] anheben, führt das zu einer zusätzlichen Umverteilung von allen Konkubinaten und allen Singles in der Schweiz zu den Ehepaaren, obwohl diese Ehepaare heute bereits von der AHV profitiert haben.
Wenn Sie also eine soziale und faire Reform wollen, dann treten Sie auf die Vorlage ein und weisen sie nicht zurück. Denn alle Anträge, die Sie in Ihrem Rückweisungsantrag gestellt haben, haben Sie zum Teil auch in der Detailberatung gestellt. Wir können also über all diese Konzepte abstimmen. Lassen Sie uns diese Vorlage gestalten. Reformieren Sie die Hinterlassenenrente; machen Sie sie davon abhängig, ob Kinder da sind oder nicht, aber gestalten Sie sie unabhängig von Zivilstand und Geschlecht, schaffen Sie dadurch Raum für die Erhöhung des Ehepaarplafonds für Neurentnerinnen und Neurentner, und machen Sie somit einen Schritt in Richtung einer zivilstandsunabhängigen AHV.