Jans Beat · Bundesrat · 2025-09-25
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2025-09-25
Wortprotokoll
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme dargelegt, weshalb eine Landesverweisung immer von einem Gericht angeordnet werden muss. Kurz zusammengefasst: Eine Landesverweisung bedeutet ein Einreiseverbot für mehrere Jahre. Eine obligatorische Landesverweisung beträgt mindestens 5, eine fakultative mindestens 3 Jahre. Sie kann für die Dauer von 15 oder 20 Jahren oder sogar auf Lebenszeit ausgesprochen werden, und unter Umständen gilt das Einreiseverbot sogar für den gesamten Schengen-Raum. Die Landesverweisung stellt somit zweifellos einen schweren Eingriff für die betroffene Person dar.
Aus Sicht des Bundesrates ist es unangemessen, eine solch schwere Sanktion im Strafbefehlsverfahren von den Staatsanwaltschaften anordnen zu lassen, und zwar auch für Personen ohne Anwesenheitsrecht. Weshalb ist es unangemessen? Im Strafbefehlsverfahren werden rechtsstaatliche Abstriche gemacht, um Zeit zu sparen und das Verfahren schnell erledigen zu können. Gerade deshalb ist dieses Verfahren nur bei Straftaten von relativ geringer Schwere anwendbar, sofern ein klarer und einfacher Fall vorliegt. Entsprechend dürfen nach geltendem Strafprozessrecht im Strafbefehlsverfahren nur relativ geringfügige Sanktionen ausgesprochen werden. So können maximal 180 Tagessätze Geldstrafe oder 6 Monate Freiheitsstrafe verhängt werden; ausserdem ist in jedem Fall - auch bei einer Person, die sich unrechtmässig in der Schweiz aufhält - eine Interessenabwägung vorzunehmen. Das ist eine klassische richterliche Aufgabe; das rasche und schriftliche Strafbefehlsverfahren ist dazu nicht geeignet.
Weil die Staatsanwaltschaft bei einem Strafbefehl als Untersuchungsbehörde und zugleich als Gericht handelt, ist dies nur zulässig bei Bagatellfällen, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht klar sind. Die Fälle, die mit der Motion anvisiert werden, sind aber nicht zwingend einfach und klar, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht; allein die Frage, ob ein Aufenthaltsrecht besteht, ist nicht immer einfach zu beantworten. Dass die Kommission an der Einsetzung einer notwendigen Verteidigung festhält, zeigt, dass es sich offensichtlich nicht um Bagatellfälle handelt und dass sie Schwierigkeiten bieten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen ist.
Hinzu kommt, dass bei Strafbefehlen die Sanktion nicht begründet werden muss und dass der Sachverhalt teilweise auch ohne Einvernahme geklärt wird. Angesichts der Schwere der Landesverweisung wäre es aus Sicht des Bundesrates daher wohl geboten, eine gesetzliche Pflicht zur Begründung und zur Einvernahme einzuführen. Schliesslich ist der Strafbefehl zunächst nur ein Urteilsvorschlag, der im Rahmen eines ordentlichen Gerichtsverfahrens weitergezogen werden kann. Der Weiterzug wäre bei einer Landesverweisung vorprogrammiert und angesichts der Schwere des Eingriffs voraussichtlich die Regel. Die Umsetzung der Motion würde daher aller Voraussicht nach die bereits sehr ausgelasteten Staatsanwaltschaften zusätzlich belasten und nicht entlasten. All dies dürfte die Verfahren insgesamt zeitlich verlängern und damit nicht zu einer Entlastung der Strafverfolgungsbehörden führen.
Ich möchte zum Schluss noch auf das im März eingereichte Postulat Schmid Pascal 25.3394, "Strafjustiz entlasten. Landesverweisungen den Migrationsbehörden übertragen?", hinweisen. Dieses beauftragt den Bundesrat, zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, ob eine Gesetzesänderung zur vollständigen Rückübertragung der Kompetenzen im Bereich der strafrechtlichen Landesverweisung an die Migrationsbehörden Optimierungspotenzial verspricht und daher angezeigt erscheint. Sollte das Postulat angenommen werden, hielte es der Bundesrat für sinnvoll, zunächst die Ergebnisse der Analyse abzuwarten, bevor weitere Änderungen an den bestehenden strafrechtlichen und strafprozessrechtlichen Bestimmungen zur Optimierung des Landesverweisungsverfahrens vorgenommen werden.
Aus all diesen Gründen beantrage ich Ihnen im Namen des Bundesrates, die Motion abzulehnen.