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Barandun Nicole · Nationalrat · 2025-12-02

Barandun Nicole · Nationalrat · Zürich · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-12-02

Wortprotokoll

Die Sicherheitspolitik in Europa sieht heute anders aus als bei der letzten Revision des Kriegsmaterialgesetzes. Der Angriffskrieg gegen die Ukraine, die Spannungen im Nahen Osten und die bröckelnde Sicherheitsarchitektur in Europa haben die Rahmenbedingungen fundamental verändert. Unsere Aufgabe ist es, diese neue Realität nicht zu ignorieren, sondern die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass die Schweiz ihre Verteidigungsfähigkeit wahrt, ihre Industriebasis sichert und sich die Möglichkeit zu internationalen, insbesondere europäischen Kooperationen wahrt und gleichzeitig Neutralitätsrecht und humanitäre Tradition respektiert.

Die Vorlage, über die wir heute diskutieren, geht auf den Auftrag der Motion 23.3585 der SiK-S zurück. Der Bundesrat sollte eine Abweichungskompetenz im Kriegsmaterialgesetz verankern, um in ausserordentlichen Situationen unter strengen Bedingungen von den ordentlichen Bewilligungskriterien abweichen zu können. Der Bundesrat hat diesen Auftrag mit seinem Entwurf erfüllt. Der Ständerat ist in zwei Punkten weiter gegangen. Erstens hat er die Frage der Wiederausfuhr in das Geschäft hineingenommen, welche im Rahmen einer parlamentarischen Initiative schon länger in der SiK-N hängig war, und faktisch die bisherige Praxis der Nichtwiederausfuhr-Erklärungen aufgehoben. Zweitens hat er für Länder des Anhangs 2 KMV eine Privilegierung beschlossen, indem zentrale Ausschlusskriterien von Artikel 22a Absatz 2 KMG für diese Staaten nicht mehr gelten sollen.

Im Wesentlichen geht es also um zwei Fragen: In welche Länder sollen Exporte möglich sein, und sind Länder, die wir beliefern, in Zukunft frei, Rüstungsgüter aus der Schweiz auch weiterzugeben?

Die SiK-N hat sich an mehreren Sitzungen ihrer Subkommission und ihrer Plenarkommission mit diesen Weichenstellungen auseinandergesetzt. Das Ergebnis ist ein Mehrheitsantrag, der drei Dinge gleichzeitig erreichen will: die sicherheitspolitisch notwendige Flexibilisierung für verlässliche Partnerstaaten; eine rechtsstaatliche und eng definierte Abweichungskompetenz des Bundesrates; die Sicherung der sicherheitsrelevanten Technologie- und Industriebasis, ohne die Glaubwürdigkeit der humanitären Schweiz preiszugeben.

Als neutraler Staat steht die Schweiz nicht im luftleeren Raum, sie ist vielmehr wirtschaftlich, technologisch und sicherheitspolitisch eng mit ihren europäischen Partnern verflochten. Die heutige Gesetzeslage führt leider dazu, dass europäische Staaten im Falle eines bewaffneten Konfliktes nicht mehr auf Schweizer Komponenten zählen können, und das bereits unterhalb der Schwelle eines Kriegsfalles. Hier erinnere ich an die Diskussionen um die Weitergabe von Kriegsmaterial an die Ukraine. Auch das ist ein Thema und mit ein Grund dafür, weshalb die Partner der Schweiz in Europa und darüber hinaus zunehmend "Swiss free" beschaffen, mit unmittelbaren Folgen nicht nur für unsere Rüstungsunternehmen und damit für die Arbeitsplätze in der Schweiz, sondern vor allem auch für die Versorgungssicherheit unserer eigenen Armee. Eine Armee ohne verlässliche industrielle Basis ist im Ernstfall auf Gedeih und Verderb vom Ausland abhängig; das widerspricht dem Kernverständnis bewaffneter Neutralität. Noch schlimmer: Wer technologisch nichts beitragen kann, ist auch für Kooperationen nicht mehr attraktiv und wird von ausländischen Lieferanten nicht mehr berücksichtigt.

Eine Minderheit der Sicherheitspolitischen Kommission warnt vor einer "kompletten Öffnung" des Kriegsmaterialgesetzes und sieht in der Vorlage vor allem eine Gefahr für die humanitäre Rolle der Schweiz. Sie verweist dabei auf die Korrektur-Initiative, deren Rückzug damals an den Verzicht auf eine Abweichungskompetenz des Bundesrates geknüpft war, und stellt die demokratische Legitimität einer erneuten Flexibilisierung infrage. Für den Fall einer Annahme ist ein Referendum ausdrücklich angekündigt worden. Zudem wird argumentiert, die Änderungen nützten der Ukraine kaum, öffneten über Drittstaaten aber faktisch den Zugang zu Konflikten, zum Beispiel im Jemen oder im Sudan.

Die Kommissionsmehrheit teilt diese Einschätzung ganz dezidiert nicht:

Erstens bleibt das Neutralitätsrecht vollumfänglich anwendbar. Der Bundesrat hat explizit festgehalten, dass die Abweichungskompetenz nicht dazu dienen kann, Exporte zugunsten einer Kriegspartei zu ermöglichen, und dass auch mit der neuen Regelung weder Exporte noch Wiederausfuhren an Kriegsparteien zulässig sind.

Zweitens bleiben die strengen Ausschlusskriterien in Artikel 22a Absatz 2 KMG bezüglich des Vorliegens eines bewaffneten Konflikts, schwerer Menschenrechtsverletzungen, eines Einsatzes gegen die Zivilbevölkerung oder eines hohen[NB]Umgehungsrisikos, welche eben Exporte ausschliessen, intakt.

Drittens schafft der Mehrheitsantrag eine klare, transparente Systematik. Für Staaten des Anhangs 2 der Kriegsmaterialverordnung, also Staaten mit einem Exportkontrollregime auf Schweizer Niveau, gelten erleichterte Bedingungen, aber auch hier nur in einem klar umschriebenen Rahmen: Die Exporte an Anhang-2-Staaten werden in der Regel bewilligt, sie sind auch im Fall eines bewaffneten Konflikts unterhalb der Kriegsschwelle möglich. Damit wird den Bedenken vor [PAGE 1961] allem der europäischen Staaten begegnet, wonach im Falle eines niederschwelligen Konflikts unterhalb der Schwelle eines Krieges keine Lieferungen an Partnerstaaten mehr erfolgen könnten.

Die Bewilligung ist also im Fall von Anhang-2-Staaten die Regel. Der Bundesrat kann aber die Bewilligung ablehnen, sofern aussen-, neutralitäts- und sicherheitspolitische Interessen der Schweiz dies erfordern, wobei darüber gestritten werden kann, ob der Neutralitätspolitik neben der Aussen- und Sicherheitspolitik eine eigenständige Bedeutung zukommt und sie nicht lediglich Bestandteil unserer Aussen- und Sicherheitspolitik ist. Für eine Ablehnung durch den Bundesrat ist eine spezielle Situation erforderlich. Die Bewilligung bleibt die Regel.

Für alle anderen Staaten bleibt das heute sehr strenge Regime unverändert. Hier kann der Bundesrat aber neu in Ausnahmefällen von den Voraussetzungen in Artikel 22a KMG abweichen. Erstens müssen dazu ausserordentliche Umstände vorliegen; zweitens muss dies die Wahrung der aussen- und sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz erfordern; drittens sind in einem solchen Fall die Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte innerhalb von 24 Stunden zu informieren. Damit unterscheiden sich die geplanten Änderungen deutlich von den Maximalforderungen aus der Wirtschaft, die eine noch weiter gehende Entkoppelung vom Konfliktkriterium oder gar die Streichung einzelner Bewilligungskriterien forderte.

Das Parlament ist aus Sicht der Mehrheit, entgegen der Ansicht der Minderheit, heute nicht an den politischen Kontext vergangener Initiativen gebunden. Es muss die aktuelle sicherheitspolitische Lage und seine Verantwortung für die Verteidigungsfähigkeit im Auge behalten. Das verlangt auch die Ausrüstung unserer Armeeangehörigen.

Die Kommission empfiehlt Ihnen daher mit 16 zu 9 Stimmen, auf die Vorlage einzutreten und gemeinsam einen Weg zu suchen, der sowohl der sicherheitspolitischen Realität als auch unseren völkerrechtlichen Verpflichtungen gerecht wird. Eintreten heisst nicht, jede Lockerung blind zu akzeptieren. Eintreten heisst, Verantwortung zu übernehmen, die Konfliktlinien offen zu diskutieren und im Detail die Pflöcke so[NB]einzuschlagen,[NB]dass die Neutralität, die Menschenrechte und die Sicherheitspolitik in einem tragfähigen Gleichgewicht sind.

Ich werde später in der Detailberatung noch ausführlicher auf die Argumente der Mehrheit und der Minderheiten eingehen. Einstweilen danke ich Ihnen für die Aufmerksamkeit.