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Schneider Meret · Nationalrat · 2025-12-03

Schneider Meret · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2025-12-03

Wortprotokoll

Zuallererst muss hier festgehalten werden, dass Sachbeschädigungen und Vandalismus zu verurteilen sind und im Folgenden mit keinem Wort legitimiert werden sollen. Wer ein Gebäude oder Denkmal beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, gehört bestraft, genau wie dies bereits heute der Fall ist. Das gilt selbstverständlich für alle Gebäude, und zwar unabhängig davon, ob das entsprechende Objekt Gegenstand einer Denkmalschutzmassnahme auf Kantons- oder Bundesebene ist oder ob es sich um ein privates oder um ein öffentliches Gebäude handelt.

Das Strafmass, und um dieses scheint es in der parlamentarischen Initiative primär zu gehen, kann im Rahmen des Täterverschuldens bereits heute angepasst werden. Bei einem grossen Schaden wird der Täter oder die Täterin härter bestraft. Dies entspricht dem Grundsatz in Artikel 47 des Strafgesetzbuchs, der besagt, dass das Gericht den Strafrahmen dem Verschulden des Täters und nicht dem Objekt zumisst. Würde man hier zwischen öffentlichen und privaten Gebäuden unterscheiden, würden wir verschiedene Kategorien von Eigentum schaffen, die einen unterschiedlich ausgeprägten Schutz geniessen, was auch gemäss der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates nicht opportun ist. Hinzu kommt, dass man mit dieser parlamentarischen Initiative aus jeder Sachbeschädigung ein Offizialdelikt machen würde und somit in jedem Fall ein Verfahren eröffnet würde, [PAGE 2013] auch wenn es keine Hinweise auf die Täterschaft gibt. Das führt dazu, dass die Staatsanwaltschaften Ermittlungen führen müssten, ohne eine Aussicht auf Erfolg zu haben. Letztlich schaden wir damit auch dem Staat, den Strafverfolgungsbehörden und unserer eigenen Glaubwürdigkeit, wenn überall Verfahren eröffnet werden, die dann eingestellt werden müssen, weil nicht festzustellen ist, wer die Beschädigung begangen hat.

Zu guter Letzt führt diese parlamentarische Initiative auch dazu, dass die Mindeststrafe auch für den leichtesten Fall Anwendung findet, egal, wie hoch der Schaden ist. Es müsste schlicht ein öffentliches Gebäude oder ein öffentliches Denkmal, das Gegenstand einer Denkmalschutzmassnahme ist, betroffen sein. Die Strafbarkeitsschwelle bei Sachbeschädigungen liegt dabei sehr tief, weil bereits die Minderung der Ansehnlichkeit bzw. die blosse Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes strafbar sein kann. Für sehr geringe Beschädigungen kann daher die in der parlamentarischen Initiative vorgesehene Mindeststrafe von 90 Tagessätzen kaum mehr als verhältnismässig betrachtet werden, auch wenn natürlich auch geringfügige Beschädigungen zu sanktionieren sind.

Ich bitte Sie daher, der parlamentarischen Initiative im Sinne der bisherigen Rechtsprechung, der Glaubwürdigkeit der Strafverfolgungsbehörden und um keine neuen, unnötigen Kategorien von Eigentum einzuführen, keine Folge zu geben und dem Antrag meiner Minderheit zuzustimmen.