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Müller Damian · Ständerat · 2025-12-04

Müller Damian · Ständerat · Luzern · FDP-Liberale Fraktion · 2025-12-04

Wortprotokoll

Zuallererst möchte ich dem Bundesrat für seine wohlwollende Beantwortung der konkreten Fragen meiner Interpellation danken, auch wenn ich mit der Konklusion nicht einverstanden bin, weil wir noch Handlungsbedarf haben - aber nun Schritt für Schritt. Meine Anliegen sind allgemein die Stärkung der digitalen Souveränität im Zahlungsverkehr und die Sorge um eine Hochpreisinsel, spezifisch der Zugang für Anbieter, wie z.[NB]B. Twint, zu digitalen Schnittstellen und noch spezifischer die kartellrechtliche Bewertung des konkreten Zugangs zur sogenannten NFC-Schnittstelle bei den sogenannten Apple-Geräten.

Apple hat nämlich vor einem Jahr öffentlich angekündigt, diese Schnittstelle in der Schweiz nur unter restriktiven Bedingungen und nur gegen Gebühr zu öffnen. Es geht darum, dass man das Handy nach einem Doppelklick auf die Seitentaste an den NFC-Leser des Zahlterminals halten kann. Auf diese Art können wir heute schon bequem an sämtlichen Zahlterminals dieses Landes mit unserem Handy und unseren darauf hinterlegten Debit- oder Kreditkarten bezahlen. Diese einfache Zahlung via kontaktlose NFC-Schnittstelle funktioniert aber nicht, wenn ich auf dem iPhone mit Twint bezahlen möchte. Das klappt nicht, weil eben Apple diese Schnittstelle ausserhalb seiner eigenen Apple-Pay-Applikation bei seinen Geräten hier nicht zu denselben Konditionen freigibt wie im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Damit will Apple mit seinem eigenen Dienst, nämlich Apple Pay, ein Monopol erhalten. Bei Android-Geräten funktioniert dieser Doppelklick und auf iPhones im EWR auch, nur in der Schweiz nicht. Das finde ich mehr als ärgerlich. Aus meiner Sicht nutzt hier ein Anbieter aus den USA, nämlich Apple, klar seine marktbeherrschende Stellung aus, um entsprechende Renditen abzuschöpfen.

Experten weisen darauf hin, dass am Schluss das Gewerbe und auch der Detailhandel diese Kosten tragen müssen. Das iPhone hat in den letzten Jahren in der Schweiz nach den neusten Zahlen von 2024 einen Marktanteil von fast 50 Prozent, danach folgt Samsung mit nur etwa 34 Prozent. Der Marktanteil der genannten Apple-Geräte wächst, und vor allem wächst der Anteil der Zahlungen über Apple Pay derzeit sehr stark - auch zum Nachteil der Schweizer Angebote.

Im EWR wurde Apple von der Europäischen Kommission, die in der EU für den freien Wettbewerb zuständig ist, gezwungen, die NFC-Schnittstelle für alle kostenlos zu öffnen - das auf Basis des europäischen Wettbewerbsrechts, welches praktisch eins zu eins unserem Kartellrecht entspricht bzw. umgekehrt. Konkret geht es um Artikel 7 des geltenden Kartellgesetzes (KG).

Ich wollte deshalb vom Bundesrat im Kern wissen, ob diese Ungleichbehandlung zwischen den europäischen und den schweizerischen Unternehmen mit dem Kartellgesetz vereinbar ist. In seiner Antwort verweist der Bundesrat auf frühere Postulate und auf seine Strategie zur Stärkung der digitalen Souveränität, welche er mittlerweile auch im Bericht in Beantwortung des Postulates Z'graggen konkretisiert hat. Er betont, dass die kartellrechtliche Beurteilung Sache der Wettbewerbskommission (Weko) ist, hält aber gleichzeitig fest, dass eine Zugangsverweigerung grundsätzlich unter Artikel 7 des Kartellgesetzes fallen kann. Er weist ausserdem darauf hin, dass die Regeln der Schweiz materiell weitgehend denjenigen der EU entsprechen, die EU allerdings über den Digital Markets Act verfügt.

Hier sind wir beim springenden Punkt. Der kostenlose Zugang stützt sich nicht auf den Digital Markets Act, sondern auf Artikel 102 des EU-Vertrages und damit auf das allgemeine Wettbewerbsrecht, und unser Artikel 7 des Kartellgesetzes entspricht inhaltlich Artikel 102 des EU-Vertrages. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dürfen marktbeherrschende Unternehmen für den Zugang zu digitalen Schnittstellen höchstens die unmittelbaren Kosten verrechnen. Da Apple die NFC-Technologie weder erfunden hat noch betreibt, hat das Unternehmen aus meiner Sicht kein Recht, für die Nutzung gesonderte Gebühren zu verlangen, die den Zahlungsverkehr für den Handel und den Konsumenten künstlich verteuern würden.

Diese Grundsätze gelten gemäss Bundesgericht auch bei der Auslegung des schweizerischen Kartellgesetzes. Die Folgen des Verhaltens von Apple sind aus meiner Sicht gravierend. Schweizer Bezahldienste werden gegenüber Apple Pay benachteiligt, Konsumenten und der Handel zahlen höhere Kosten, und wir machen uns abhängig von internationalen Technologiekonzernen, wenn es um eine grundlegende, nicht proprietäre Technologie wie NFC geht - eine Schlüsseltechnologie, die für digitale Finanzdienstleistungen unverzichtbar ist.

Was ist nun zu tun? Der Bundesrat verweist wohl zu Recht auf die Wettbewerbsbehörde, nämlich konkret auf die Weko und auf die Einzelfallbeurteilung. Hier scheint mir aber klar, dass Apple in Anwendung von Artikel 7 KG durch die Weko zu verpflichten ist, hiesigen Zahlungsanbietern denselben Zugang wie im EWR zu gewähren, kostenlos und nicht diskriminierend. Ich habe diesbezüglich auch schon Kontakt mit der Präsidentin der Wettbewerbskommission gesucht und werde mich dafür einsetzen, dass die Weko die Diskriminierung von schweizerischen Dienstleistungen wie z.[NB]B. Twint und anderen beendet.

Wenn wir die digitale Souveränität ernst nehmen und eine faire Wettbewerbsbedingung schaffen wollen, führt kein Weg daran vorbei, Artikel 7 KG konsequent anzuwenden und Schweizer Unternehmen nicht schlechterzustellen als ihre europäischen Konkurrenten. Andernfalls gefährden wir den Schweizer Innovations- und Wirtschaftsstandort und nehmen eine Verteuerung des mobilen Zahlens in der Schweiz in Kauf. Wir gefährden also auch weitere Entwicklungen der digitalen Schnittstellen. Ich denke hier an die Zukunft von Zahlungsanwendungen wie PSD2, aber auch von digitalen ID oder Wallets, die weit über heutige Anwendungen hinausgehen, aber alle den barrierefreien Zugang zu solchen Schnittstellen brauchen.

Ich danke dem Bundesrat, wenn er sich hier gezielt für unsere Schweizer digitale Souveränität einsetzt. [PAGE 1203]