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Siegrist Ulrich · Nationalrat · 2003-09-22

Siegrist Ulrich · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-09-22

Wortprotokoll

Frau Hubmann hat gesagt, Diebstahl sei gleich Diebstahl. Gerade so ist es nicht. Diebstahl ist ein guter Vergleichstatbestand: Diebstahl ist nicht das Gleiche wie Sachentziehung, und gewerbsmässiger Diebstahl ist nicht das Gleiche wie einfacher Diebstahl. Auch hier haben wir letztlich sehr unterschiedliche Tatbestände, ob mit oder ohne Aneignungsabsicht usw., ähnlich wie wir das zum Beispiel auch bei vorsätzlicher einfacher und vorsätzlicher schwerer Körperverletzung haben.

Unabhängig von den Folgen ist es eben bei Vorsatzdelikten so, dass immer auch eine subjektive Seite des Tatbestandes vorhanden ist. Wenn man diese berücksichtigt, dann ist es mit entscheidend, worauf sich Wille und Wissen eines Täters richten, genauso wie im bürgerlichen Strafgesetzbuch. Das hat nichts zu tun mit der Pönalisierung der Motive, sondern hat damit zu tun, dass es eben auch objektiv zwei verschiedene Dinge sind, ob jemand den Dienst versäumt oder ob er den Dienst verweigert bzw. ob er desertiert.

Schliesslich muss ich natürlich auch noch darauf hinweisen, dass die Frage des zivilen Ersatzdienstes in der Zwischenzeit, anders als damals bei diesem jungen Mann in Paris, gelöst ist. Es ist klar, dass Artikel 81 nur bei denjenigen zum Zuge kommt, die eben nicht der zivilen Ersatzpflicht, sondern der Militärdienstpflicht unterliegen.

Ich bitte Sie also hier, weil es um zwei unterschiedliche Tatbestände geht, der Mehrheit zu folgen.