Lexipedia

Rösti Albert · Bundesrat · 2025-12-08

Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2025-12-08

Wortprotokoll

Das Stromabkommen enthält keine Verpflichtung, die darauf abzielt, den Prozess zur Vergabe der Konzessionen, die Wasserzinsen oder das Heimfallrecht der Kantone zu reglementieren oder einzuschränken. Der bestehende Prozess zur Vergabe der Konzessionen ist vom Abkommen nicht betroffen. Die Richtlinie der EU über die Konzessionsvergabe (EU 2014/23/EU) und die EU-Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EU) sind nicht Teil des Geltungsbereichs des Abkommens. Die dynamische Rechtsübernahme beschränkt sich auf den Geltungsbereich des Abkommens. Weiter wird im Stromabkommen in Artikel 11 Absatz 1 festgehalten, dass die Schweiz weiterhin berechtigt ist, die Bedingungen für die Nutzung ihrer Energieressourcen, einschliesslich der Wasserkraft, unter Vorbehalt des gemäss[NB]dem[NB]Stromabkommen anwendbaren Rechts festzulegen. Ebenso wird festgehalten, dass das Abkommen öffentlichem Eigentum von Erzeugungsanlagen, einschliesslich Wasserkraftanlagen, unter Vorbehalt des anwendbaren Stromrechts in keiner Weise entgegensteht. Das anwendbare Stromrecht, namentlich also die in Anhang I des Stromabkommens aufgelisteten Rechtsakte der EU, enthalten diesbezüglich keine relevanten Einschränkungen.