Rösti Albert · Bundesrat · 2025-12-08
Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2025-12-08
Wortprotokoll
Das Bundesamt für Strassen ist gemäss Artikel 3 des Natur- und Heimatschutzgesetzes sowie Artikel 11a des Jagdgesetzes gesetzlich verpflichtet, Wildtierkorridore wiederherzustellen, die durch den Bau einer Nationalstrasse unterbrochen wurden.
1.[NB]Damit eine Wildtierquerung funktioniert, muss sie eine Querungsbreite von mindestens 50 Metern aufweisen; das begründet die Grösse. Im Fall von Tenniken muss die Wildtierquerung zudem zusätzlich eine Kantonsstrasse überqueren.
2.[NB]In Zusammenarbeit mit dem Kanton Basel-Landschaft und Wildtierspezialisten wurde eine detaillierte Variantenauslegung vorgenommen. Die öffentlich aufgelegte Variante erwies sich als diejenige mit der insgesamt grössten Akzeptanz.
3./4.[NB]Die Kosten werden mit den Mitteln aus dem Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds vollständig finanziert. Es fliessen keine allgemeinen Bundesmittel.[PAGE 2061]