Jans Beat · Bundesrat · 2025-12-10
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2025-12-10
Wortprotokoll
Ich möchte die Argumente, die gegen die Motion sprechen und die vom Berichterstatter sehr gut dargelegt wurden, noch durch weitere Argumente ergänzen, die den Bundesrat ebenfalls dazu bewogen haben, diese Motion abzulehnen.
Es wurde zum Teil erwähnt: Es ist so, dass in der Vergangenheit schon mehrfach versucht wurde, ein Rückwirkungsverbot als materielle Schranke für Verfassungsrevisionen einzuführen. Dies war unter anderem Diskussionsgegenstand der Totalrevision der Bundesverfassung in den Neunzigerjahren. Bundesrat und Bundesversammlung gelangten bisher stets zum Schluss, es sei zweckmässiger, auf ein Rückwirkungsverbot in der Verfassung zu verzichten.
Der Anlauf für ein Verbot versandete nicht nur, sondern zum Teil lehnte man ein solches auch klar ab. Der Bundesrat sprach sich zum Beispiel im Februar 2015 in seiner Stellungnahme zum Postulat Binder 14.4240, "Bundesverfassung. Verbot der Rückwirkung von Erlassen", gegen die Einführung eines Rückwirkungsverbots aus. Im Dezember 2016 beschloss der Nationalrat mit 110 zu 71 Stimmen, die parlamentarische Initiative Lustenberger 14.471, "Keine Rückwirkungsklauseln in Volksinitiativen", abzuschreiben. Ihr Rat, und das haben Sie jetzt gehört, setzte sich in den Neunzigerjahren bei den Beratungen zur parlamentarischen Initiative Zwingli 91.410, "Behandlung von rückwirkenden Bestimmungen in Volksinitiativen", intensiv mit dieser Frage auseinander und kam im Anschluss zur Entscheidung, nicht auf diese parlamentarische Initiative einzutreten.
Die Argumentation dazu lässt sich wie folgt zusammenfassen: Volksinitiativen mit Rückwirkungsklauseln sind durchaus problematisch, sie stellen den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz infrage. Rückwirkungsklauseln bieten damit auch Angriffsflächen, um eine Initiative abzulehnen. Das haben wir ja auch am vergangenen Abstimmungswochenende gesehen. Zugleich würde ein generelles Rückwirkungsverbot auch sinnvolle, die Betroffenen begünstigenden Rückwirkungen ausschliessen.
Ihre Kommission, und das möchte ich ebenfalls unterstützen, hob zu Recht hervor, dass der Motionswortlaut über das reine Verbot von Rückwirkungsklauseln für Volksinitiativen hinausgeht. So sollen Volksinitiativen trotz Annahme durch Volk und Stände stets erst ab Inkraftsetzung der Ausführungsbestimmungen bzw. nach Ablauf einer allfälligen, für den Bundesrat bestehenden Umsetzungsfrist wirken können. Somit könnte man mit Initiativen keine direkt anwendbaren Verfassungsnormen mehr schaffen. Auch das hält der Bundesrat für keine gute Idee.
Eine Einschränkung des Initiativrechtes im Sinne der Motion erscheint dem Bundesrat als zu radikal und nicht zielführend, und er bittet Sie deshalb, den Anträgen der Kommission und des Bundesrates zu folgen und diese Motion abzulehnen.