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Jans Beat · Bundesrat · 2025-12-10

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2025-12-10

Wortprotokoll

Selbstverständlich lehnt der Bundesrat Zwangsehen, häusliche Gewalt oder andere Formen von Unterdrückung entschieden ab. Häusliche Gewalt ist nicht Privatsache, sie ist ein ernsthaftes gesellschaftliches Problem, das mit wirksamen und koordinierenden Massnahmen bekämpft werden muss. Ein generelles Verbot des Familiennachzugs bei Stellvertreterehen, wie die Motion dies fordert, löst dieses Problem nicht, stellt aber eine unverhältnismässige Einschränkung des Rechtes auf Achtung des Familienlebens dar.

In der Schweiz gilt die Eheschliessung als höchstpersönliches Recht. Die sogenannte Stellvertreterehe ist deshalb in unserem Land ausgeschlossen. Bei der Anerkennung von ausländischen Ehen ist es anders. Hier wird die Anwesenheit beider Ehegatten bei der Eheschliessung nach geltendem Recht nicht vorausgesetzt. Stellvertreterehen von im Ausland geschlossenen Ehen werden in der Schweiz deshalb grundsätzlich anerkannt.

Bei der vorliegenden Motion geht es um den Familiennachzug bei ebensolchen Stellvertreterehen. Der Gestaltungsspielraum für eine Anpassung der gesetzlichen Voraussetzungen des Familiennachzugs ist hier aufgrund verfassungsrechtlicher und völkerrechtlicher Bestimmungen beschränkt. Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Eine familiäre Beziehung zu leben, bedeutet, mit den anderen Familienmitgliedern zusammenleben zu können. Die Rechtsprechung hat daher aus Artikel 13 Absatz 1 der Bundesverfassung abgeleitet, dass der Schutz des Familienlebens auch bedeutet, dass ein Recht auf Familienzusammenführung gegeben sein muss. Ein generelles Verbot des Familiennachzugs bei dieser Personengruppe stellt eine unverhältnismässige Einschränkung dieses Rechts auf Achtung des Familienlebens in der Bundesverfassung dar.

Eine Stellvertreterehe alleine ist kein hinreichender Anhaltspunkt für das Vorliegen von häuslicher Gewalt, wie in der Begründung zur Motion ausgeführt. Es kann somit nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass alle Stellvertreterehen davon betroffen sind und damit ein besonderes öffentliches Interesse vorliegen würde.

Ein generelles Verbot, wie es die Motion fordert, würde den Behörden jede Möglichkeit nehmen, die persönliche Situation der betroffenen Eheleute im Einzelfall beim Entscheid über den Familiennachzug zu berücksichtigen. Es würde einen Automatismus in der Vollzugspraxis etablieren.

Der Bundesrat ist aus diesen Gründen für eine Ablehnung der Motion und bittet Sie, ihm zu folgen.