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AB 367217

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2025-12-15

Wortprotokoll

Die vom Staatssekretariat für Migration (SEM) publizierte Statistik stellt die von den Kantonen als vollziehbar erfassten Landesverweisungen den kontrollierten Ausreisen im selben Jahr gegenüber. "Vollziehbare Landesverweisung" bedeutet, dass Vorbereitungen zum Vollzug der Wegweisung vorgenommen werden können. Die tatsächliche Ausreise kann sich aufgrund von Identifikationsabklärungen und Papierbeschaffungen verzögern. Die Dauer des Vollzugsprozesses hängt wesentlich von der Mitwirkung der betroffenen Person und deren Herkunftsstaat ab. Oft kann der Vollzug der Landesverweisung deshalb erst im Folgejahr durchgeführt werden. Aus diesen Gründen ist eine konsistente Vollzugsquote von 100 Prozent nicht realistisch.

Der Vollzug der Landesverweisungen ist Sache der Kantone. Im Gegensatz zum asylrechtlichen Wegweisungsvollzug hat der Gesetzgeber im Bereich der Landesverweisungen keine finanziellen Sanktionsmöglichkeiten vorgesehen. Im Rahmen der Vollzugsunterstützung unterstützt das SEM die Kantone beim konsequenten Vollzug von Wegweisungen. Bei der Umsetzung der Motion Salzmann 23.3082, "Rückführungsoffensive und konsequente Ausweisung von Straftätern und Gefährdern", prüft der Bundesrat weitere Optimierungsmassnahmen im Vollzugsbereich und wird darüber im kommenden Jahr Bericht erstatten.