Jans Beat · Bundesrat · 2025-12-15
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2025-12-15
Wortprotokoll
1.[NB]Den verletzten Kindern und ihren Familienangehörigen wurde ein humanitäres Visum ausgestellt. Dieses ermächtigt zur Einreise in die Schweiz und zu einem Aufenthalt von bis zu 90 Tagen. Danach muss der Aufenthalt anderweitig geregelt werden. Die Kinder und ihre Familienangehörigen haben das Recht, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. Alle eingereisten Personen haben ein Asylgesuch gestellt.
2.[NB]Die Asylverfahren werden einzelfallspezifisch und nach geltendem Recht und geltender Praxis durchgeführt. Die Regelung des Aufenthalts richtet sich nach dem Ausgang des Asylverfahrens. Aufgrund der katastrophalen humanitären und sozioökonomischen Lage im Gazastreifen ist gemäss geltender Asyl- und Wegweisungspraxis des SEM eine Rückkehr nach Gaza aktuell in der Regel nicht zumutbar.
3.[NB]Die Kosten für den Transfer in die Schweiz wurden vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) übernommen. Sie belaufen sich auf Fr.[NB]599[NB]883.83. Für die medizinische Behandlung der Kinder und gegebenenfalls der Familienangehörigen kommen die Aufnahmekantone auf, sofern sie nicht von den behandelnden Spitälern, den Krankenkassen oder alternativen Finanzierungsquellen übernommen werden. Die Kosten für die Durchführung der Asylverfahren werden wie üblich vom SEM getragen. Der Bund beteiligt sich mit der im Rahmen des Asylverfahrens üblichen Globalpauschale an den Sozialhilfekosten. Für die Gesamtkosten nach der Ankunft in die Schweiz liegt keine Berechnung vor. [PAGE 2273]