Würth Benedikt · Ständerat · 2025-12-16
Würth Benedikt · Ständerat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-12-16
Wortprotokoll
Was tun wir eigentlich, wenn wir hier in Bern zusammenkommen? Wir machen Politik. Politik ist letztlich der Versuch, einen guten Ordnungsrahmen für die Lösung der Probleme des Landes, der Gesellschaft zu schaffen. Es gibt unterschiedliche programmatische Hintergründe, es gibt politische Ideen wie den Liberalismus, oder da ist die politische Idee der Solidarität. Mit diesen Rezepten versuchen wir, sachgerechte Lösungen zu entwickeln. Es geht genau um diese Grundsatzfragen. Wie wollen wir das in dieser konkreten Frage der Erdbebenvorsorge und der Schadenregulierung einpendeln?
"Das Eigentum ist gewährleistet" - so steht es in unserer Verfassung. Zum Eigentum gehören nicht nur der Nutzen, sondern auch die Gefahr, der Schaden und mithin das Tragen von Risiken. Darüber besteht Konsens. Dieser liberale Grundgedanke ist unbestritten. Just auch bei einem Gebäude kann aufgrund eines sogenannten Elementarschadenereignisses ein Schaden eintreten. Dagegen versichern wir uns mit den staatlichen Gebäudeversicherungen und den Privatversicherungen. Nun gibt es aber Schäden, deren Eintretenswahrscheinlichkeit sehr klein und deren Schadenpotenzial sehr gross ist. Dazu gehören Erdbeben oder auch eine Pandemie. In solchen Konstellationen ist es nicht möglich, nur mit freiwilligen privaten Versicherungslösungen eine genügend hohe Marktdurchdringung zu erzielen, weil die Nachfrageseite des Marktes versagt. Da können uns die Versicherungsvertreter noch so sehr lobbyieren - das funktioniert nicht.
Drei Phänomene führen dazu, dass Kundinnen und Kunden weniger Erdbebenversicherungen kaufen, als es ökonomisch grundsätzlich sinnvoll wäre. Das erste ist die Informationsasymmetrie. Man sagt: Ich bin gar nicht gefährdet. Das zweite ist die Wahrscheinlichkeitsvernachlässigung. Man sagt: Ein Erdbeben tritt sowieso nicht ein. Das dritte Phänomen ist der "moral hazard", wie die Ökonomen sagen: Ich brauche keine Versicherung, der Staat zahlt dann schon. Genau das wird durch die Sotomo-Studie bestätigt, welche im Auftrag des Schweizerischen Versicherungsverbands durchgeführt wurde.
Was "moral hazard" bedeutet, hat Kollege Stark bei der Beratung der Motion der UREK-S seinerzeit hier im Rat gut auf den Punkt gebracht. Ich habe ihn schon in der Kommissionssitzung zitiert. Er sagte damals, wenn dieser Fall eintrete, müssten die Kantone und vor allem der Bund in die Bresche springen. Nach Corona und all den weiteren Krisen antizipieren viele Leute genau das. Die öffentliche Hand wird helfen, weil der volkswirtschaftliche Schaden derart gross ist, weil Lieferketten tangiert sind, weil es ein Extremereignis von hoher Bedeutung ist.
Ich komme zu den Kosten der Konzepte, die auf dem Tisch liegen. Das Argument, dass das für die Schweiz schlussendlich ein gutes Geschäft sei, weil internationale Rückversicherer mithelfen würden, das Risiko abzusichern, fällt ins Leere. Wer das ernsthaft behauptet, glaubt an die wundersame biblische Brotvermehrung. Ich halte es hier mit den irdischen Dingen wie mit den ökonomischen Regeln von Milton Friedman, der gesagt hat: "There is no free lunch." Selbstverständlich preisen Rückversicherer eine solche Absicherung vor- oder nachgelagert ein.
Der Schweizerische Erdbebendienst an der ETH hat jüngst einen Kostenvergleich zwischen der Eventualverpflichtung und der klassischen privaten Versicherungslösung publiziert. Fazit: Die Eventualverpflichtung ist dreieinhalbmal günstiger. Das ist ja eigentlich auch nachvollziehbar, wenn man die Gesetze der Logik anwendet.
Was passiert nun bei einem Schadenereignis, wenn man keine Versicherungsdeckung hat? Man kann sagen: Pech gehabt, Vermögensverlust. Solange es sich um ein lokal definiertes Schadenereignis handelt, stimme ich dem sogar zu. Das ist das Eigentumsprinzip: Wer den Nutzen hat, muss auch den Schaden tragen. Hier geht es aber um Ereignisse anderer Dimensionen, um Ereignisse mit grosser volkswirtschaftlicher und gesellschaftlicher Auswirkung. Und hier muss der Wortlaut der vorliegenden Verfassungsbestimmung genau gelesen werden; der Berichterstatter hat es auch erwähnt. Der Bund kann bei Eintritt eines schwerwiegenden Erdbebens tätig werden. Nur dann greift diese Eventualverpflichtung. Es liegt dann am Gesetzgeber, diesen Schwellenwert zu definieren. Man kann das auf verschiedene Arten machen. Dieser Prozess erfolgt nachgelagert zur Verfassungsrevision.
Spätestens bei einem schwerwiegenden Erdbeben sind die normalen Regeln der Risikotragung aus gesellschaftlichen und volkswirtschaftlichen Gründen ausgehebelt. Auch die Prinzipien des Föderalismus und der Subsidiarität sind ausgehebelt; das wurde vorhin vom Berichterstatter ausgeführt. Artikel 43a unserer Bundesverfassung sagt klar, dass der Bund nur die Aufgaben übernimmt, welche die Kraft der Kantone übersteigen. Es liegt auf der Hand: Es gibt kaum ein besseres Beispiel als ein Extremereignis wie ein Erdbeben, um zu illustrieren, dass hierdurch die Kraft eines Kantons überstiegen wird.
Was die gesellschaftlichen Gründe anbelangt, wird Kollege Rieder noch nähere Ausführungen machen. Es gibt ja das Extremereignis Blatten. Dort haben wir diesen Sommer zwar kein Erdbeben, aber ein Extremereignis erlebt. [PAGE 1363]
Ich führe die volkswirtschaftlichen Gründe aus. Ein schwerwiegender Erdbebenfall führt zu erheblichen volkswirtschaftlichen Folgeeffekten. Ich illustriere das an der Haltung des Kantons Zürich, der bei früheren Bestrebungen für eine Erdbebenlösung immer kritisch war. Er sagte, er sei kein Erdbebenkanton. Mittlerweile ist klar - auch der Berichterstatter hat es ausgeführt -, dass der Kanton Zürich als wichtigstes Wirtschaftszentrum der Schweiz von einem schwerwiegenden Ereignis in der Schweiz sehr stark betroffen wäre. Das ist auch logisch, denn dort sind viele Personen und Gebäudewerte konzentriert. Hinzu kommen Rückkopplungseffekte, wenn Lieferanten ausfallen.
Es braucht nicht viel. Nur schon das Rhone-Hochwasser vom Sommer 2024 bedeutete im Werk Altenrhein von Stadler Rail für über 100 Mitarbeiter Kurzarbeit. Grund dafür waren die Lieferschwierigkeiten für Aluminiumprofile des Walliser Lieferanten Constellium als Folge des Hochwassers. Das ist nur ein kleines Beispiel. Nicht auszumalen ist, was passieren würde, wenn es ein grosses Erdbeben gäbe und beispielsweise im St.[NB]Galler Rheintal die Industrie am Boden läge.
Aufgrund dieser volkswirtschaftlichen Folgeeffekte besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Und gerade diese Frage müssen wir ja beantworten: Wo liegt das öffentliche Interesse? Genau hier liegt es. Aufgrund dieser erheblichen Folgeeffekte ist das öffentliche Interesse, Rechtsgrundlagen zu schaffen, gegeben, damit ein solches Extremereignis ordentlich, im Rahmen von rechtlich vordefinierten Prozessen, abgewickelt werden kann, und zwar technisch-operativ sowie finanziell. Das Thema Abwicklung gehört nicht nur in die Bankenregulierung, es gehört genau hierher.
Zum Technisch-Operativen: Ohne Verfassungsgrundlage gibt es keine Umsetzungsgesetzgebung und somit auch keine definierte Organisation, die ein solches Ereignis abwickelt. Der Berichterstatter hat es erwähnt: Die Minderheit ist der Auffassung, dass das Tempo der Schadenabwicklung sehr wichtig ist, damit der volkswirtschaftliche Schaden minimiert werden kann und damit die Gebäudeinfrastrukturen möglichst schnell wieder instand gestellt werden können. Und es gibt natürlich auch ein gesellschaftliches Interesse daran, dass unser Land rasch die ökonomischen Anliegen der Erdbebengeschädigten aufnehmen kann; die Leute haben bei einem solchen Ereignis mit der Bewältigung persönlicher Schicksalsschläge schon genug zu tun. Für die Abwicklung haben wir die Schadenorganisation Erdbeben; deren administrative Aufwände halten sich in Grenzen. Wir wären also organisatorisch vorbereitet. Wir müssen nun aber auch - und das ist die andere Seite der Medaille - die Rechtsgrundlagen für die Schadenfinanzierung schaffen. Und das wird mit der Vorlage, die auf dem Tisch liegt, zugebaut.
Zum Finanziellen: Der Charme dieser Lösung liegt darin, dass nicht Milliarden von Prämiengeldern alloziert werden müssen, um ein sehr seltenes Extremereignis zu decken. In diesem Fall soll der Grundeigentümer, der Nutzen und Gefahr für sein Eigentum trägt, im Ereignisfall maximal 0,7 Prozent der Gebäudeversicherungssumme zur Deckung von Gebäudeschäden entrichten. Das ist nicht exorbitant, das ist tragbar. Wenn Sie vergleichen: Als Hauseigentümer sollten Sie jedes Jahr kalkulatorisch rund 1 Prozent des Gebäudewertes für Unterhaltskosten bereithalten. Hier geht es um 0,7 Prozent für den äusserst seltenen Fall eines Extremereignisses. So viel Solidarität muss in diesem Land möglich sein.
Gemäss dem Wortlaut der Verfassungsbestimmung geht es ausschliesslich um Gebäudeschäden. Alle weiteren Schäden sind entweder selbst zu tragen oder durch private Versicherer abzudecken. Die Privatversicherer verfügen hier weiterhin über ein grosses Marktpotenzial. Für die Abwicklung, die Finanzierung und damit die Wiederherstellung der Gebäude im Ereignisfall braucht es jedoch eine Grundlage, damit die volkswirtschaftlichen Störungen möglichst rasch behoben werden können.
Ich komme zum Schluss. Viele hier drinnen waren als Regierungsmitglieder oder auch als Mitglieder des Parlamentes schon früher mit diesem Problem betraut. Sie wissen, dass bisher alles gescheitert ist. Ich war seinerzeit auch KdK-Präsident, als die letzte Konsultationsrunde für eine Konkordatslösung bei den Kantonen durchgeführt wurde. Ich kann darum zusammenfassend Folgendes festhalten, was die Lösungsansätze betrifft:
1.[NB]Formulierung einer Verfassungsgrundlage für eine obligatorische Erdbebenversicherung auf eidgenössischer Ebene: Dieser Lösungsansatz ist nicht mehrheitsfähig. Das haben wir verschiedentlich durchgespielt. Wir können ihn abhaken.
2.[NB]Eine Konkordatslösung wäre staatsrechtlich wie auch staatspolitisch grundsätzlich die richtige Lösung, sie ist jedoch trotz mehrerer Anläufe nicht zustande gekommen.
3.[NB]Bei einer privaten Lösung spielen die ökonomisch nachvollziehbaren Realitäten eine Rolle, die ich erläutert habe. Eine Marktdurchdringung, die für die Absicherung des volkswirtschaftlichen Schadenfalles notwendig wäre, wird es nie geben.
4.[NB]Die heutige Vorlage, d.[NB]h. eine atypische Versicherung, ein Obligatorium mit nachgelagerter Finanzierung des Schadenfalles: Das ist eine innovative, gute Idee, die man jetzt weiter vorantreiben sollte.
Definitiv kein Lösungsansatz ist es, implizit oder explizit darauf zu spekulieren, dass der Staat es im Ereignisfall schon durch Notrecht und Notkredite richten werde. Aus fünf Gründen geht das nicht:
1.[NB]Der Ansatz ist in erster Linie unehrlich.
2.[NB]Der Ansatz ist nicht generationengerecht, da die kommenden Generationen diese Schulden dann amortisieren müssten.
3.[NB]Der Ansatz ist teuer, weil der Schaden nicht rasch reguliert und abgewickelt werden kann. Dadurch wird der Schaden nicht minimiert.
4.[NB]Der Ansatz ist rechtsstaatlich falsch, denn als Verfassung- und Gesetzgeber tragen wir die Verantwortung, diese voraussehbare Situation vorzubereiten.
5.[NB]Der Ansatz ist in hohem Masse illiberal, da die mit dem Eigentum verbundenen Pflichten schlicht ausgehebelt und kollektiviert werden.
Wirtschaftlich, gesellschaftlich und insbesondere aus den genannten Gründen auch finanzpolitisch ist der vorliegende Bundesbeschluss richtig. Er ist sachgerecht und verdient es, gegenüber dem Volk eine Chance zu erhalten. Wenn wir ihn gutheissen, liegt er dem Volk zur Entscheidung vor, und dann wird sich zeigen, ob es Mehrheiten gibt. Wenn Sie jetzt aber nicht darauf eintreten, blockieren Sie den Prozess. Wenn das Volk der Vorlage zustimmt, sind wir als Parlament und Gesetzgeber wieder am Zuge. Dann können wir all die Fragen, die auch der Berichterstatter aufgelistet hat, diskutieren, kontrovers abwägen und entscheiden - und in unserer direkten Demokratie haben wir danach erneut die Möglichkeit des fakultativen Referendums.
Der im Bundesbeschluss enthaltene Vorschlag ist gut. Er ist innovativ, finanzpolitisch korrekt und eine Antwort auf die volkswirtschaftlich sowie gesellschaftlich erheblichen Verwerfungen, die durch ein Extremereignis wie ein schwerwiegendes Erdbeben verursacht werden.
Besten Dank, wenn Sie auf den Bundesbeschluss eintreten.