Jans Beat · Bundesrat · 2025-12-16
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2025-12-16
Wortprotokoll
Es ist jetzt an mir, die grosse Zahl von Minderheitsanträgen zu kommentieren. Ich muss das zuhanden des Ständerates bzw. zuhanden der Materialien machen. Es sind sehr viele. Ich bitte um Geduld.
Zunächst möchte[NB]ich etwas[NB]zu Herrn Bregy[NB]sagen. Herr[NB]Bregy hat natürlich völlig recht. Es gibt viele Menschen, die völlig fahrlässig Schulden machen, die einfach auf zu grossem Fuss leben, die unbedacht Rechnungen nicht bezahlen und deshalb ganz klar selbstverschuldet in die Situation gekommen sind. Da hat er völlig recht. Warum habe ich die nicht erwähnt? Ich dachte, dass klar sei, dass es um die nicht geht. Es geht nicht um diese Personen. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese Personen in ein solches Sanierungsverfahren kommen, ist sehr klein, und die Wahrscheinlichkeit, dass sie durch dieses Verfahren durchkommen und dann wieder raus, ist noch viel kleiner. Um die geht es nicht. Es geht eben um die anderen, die wahrscheinlich unverschuldet reingekommen sind und wieder rauswollen, wirklich wieder rauswollen und bereit sind, alles dafür zu tun, auch ihre Finanzen offenzulegen. Stellen Sie sich das einmal vor: Während drei Jahren muss jedes Bier, das Sie bezahlen, abgerechnet werden. Dies alles offenlegen wird niemand, der nicht bereit ist, in Zukunft wirklich sauber mit dem Geld umzugehen. Die Botschaft an die Öffentlichkeit lautet: Es ist falsch, auf zu grossem Fuss zu leben, machen Sie keine Schulden, leisten Sie sich nur, was Sie sich wirklich leisten können. Diese Botschaft von Herrn Bregy unterstütze ich voll und ganz.
Aber jetzt wieder zurück zu diesem Sanierungskonkursverfahren und den vielen Minderheitsanträgen, die vorliegen - zu einem nach dem anderen.
Zuerst zu Artikel 337 Absatz 3 und zum Antrag der Minderheit Mahaim: Es geht bei diesem Artikel darum, welche Personen in ein Sanierungskonkursverfahren gelangen können. Verlangt wird in Buchstabe a, dass die Person dauernd zahlungsunfähig ist. Nach dem Entwurf des Bundesrates ist eine Person dauernd zahlungsunfähig, wenn ihre derzeitige und künftige Vermögens-, Ertrags- und Einkommenslage es nicht zulässt, die vor der Eröffnung des Sanierungskonkurses entstandenen Forderungen in absehbarer Zeit zu decken. Die Mehrheit Ihrer Kommission möchte diesen Begriff weiter präzisieren und einfügen, dass die Schulden auch langfristig nicht gedeckt werden können. Es wird damit ein unbestimmter Rechtsbegriff mit einem weiteren unbestimmten Rechtsbegriff ergänzt. In jedem Fall ist das auslegungsbedürftig. Aus Sicht des Bundesrates wird mit beiden Fassungen klargestellt, dass eine erhebliche und nicht nur eine vorübergehende Verschuldung vorliegen muss. Die Ergänzung Ihrer Kommissionsmehrheit ist aus Sicht des Bundesrates aber nicht notwendig. Durch die neue Formulierung wird der Gesetzestext länger und schwerfälliger. Ich beantrage Ihnen im Namen des Bundesrates deshalb, bei Artikel 337 Absatz 3 Buchstabe a der Minderheit Mahaim zu folgen.
Ich komme zu Artikel 337 Absatz 3 Buchstabe d; hier gibt es eine Minderheit I (Nantermod) und eine Minderheit II (Mahaim). Es geht darum, ob und wann eine Person nach einer erteilten Restschuldbefreiung noch einmal ein neues Sanierungskonkursverfahren eröffnen darf. Der Bundesrat hat eine Sperrfrist von zehn Jahren vorgesehen. Das ist auch im internationalen Vergleich üblich. Ihre Kommissionsmehrheit und die Minderheit I (Nantermod) schlagen dagegen vor, dass eine Restschuldbefreiung eine im Grundsatz einmalige Chance sein soll. Die Kommissionsmehrheit möchte eine Ausnahme für aussergewöhnliche Umstände einfügen. Es ist aber nicht ganz klar, was damit gemeint ist. Eine solche Einmaligkeit der Restschuldbefreiung wäre im internationalen [PAGE 2361] Vergleich einzigartig und auch ökonomisch aus unserer Sicht nicht sinnvoll. Wenn sich jemand nach mehr als zehn Jahren ein zweites Mal hoffnungslos verschuldet, profitiert die Gesellschaft unter dem Strich auch ein zweites Mal davon, wenn sich diese Person wieder in den Wirtschaftskreislauf eingliedern kann. Ich bitte Sie im Namen des Bundesrates, hier dem Antrag der Minderheit II (Mahaim) zuzustimmen.
Zu Artikel 337 Absatz 3bis sowie Artikel 339 Buchstabe a, Artikel 345 Absatz 1 und Artikel 349 Absatz 1: Hier geht es um die Abschöpfungsdauer, und das ist jetzt tatsächlich sehr wichtig für das Funktionieren dieses neuen Verfahrens. Es geht darum, wie lange die Schuldnerinnen und Schuldner bis zu einem Neuanfang durchhalten müssen. Der Bundesrat hat in seinem Entwurf die Abschöpfungsdauer nach der Vernehmlassung auf drei statt auf vier Jahre festgelegt. Dies war ein breit abgestütztes Anliegen aus der Vernehmlassung, das auch von zahlreichen Kantonen unterstützt, ja gewünscht wurde. Der Bundesrat hat sich bei seinem Entscheid auch hier von Erfahrungen aus dem Ausland leiten lassen. Dort wurden nämlich - wir haben es auch schon gehört - Verfahren wiederholt gekürzt, um die Quote erfolgreicher Abschlüsse zu erhöhen. Drei Jahre entsprechen den Fristen in Deutschland und Österreich. Eine Evaluation in Deutschland hat dasselbe gezeigt wie die Studie zur vertieften Abschätzung der Regulierungsfolgen bei uns: Der volkswirtschaftliche Nutzen würde bei einer langen Abschöpfungsdauer von vier oder gar sechs Jahren sinken. Es wird damit gerechnet, dass es eben vermehrt zu Abbrüchen kommt, und das nützt dann niemandem.
Wenn so ein Verfahren abgebrochen wird, Herr Nantermod, dann bekommen die Gläubiger nicht mehr, sondern es verbleiben Menschen, die ihre Schulden immer noch nicht zurückbezahlen können, wenn sie nicht erfolgreich aus diesem Verfahren kommen. Deshalb bringt das nichts. Und deshalb bitte ich Sie im Namen des Bundesrates, den Antrag der Minderheit I (Mahaim) anzunehmen.
Ihre Kommission hat einen Kompromiss gefunden, der es dem Konkursgericht erlaubt, die Abschöpfungsdauer bei einer schlechten wirtschaftlichen Prognose von drei auf vier Jahre zu verlängern. Dieser Kompromiss der Kommissionsmehrheit ist im Ergebnis unterstützenswert. Nach Ansicht des Bundesrates wären drei Jahre für Schuldnerinnen und Schuldner jedoch die noch bessere Lösung.
Zu Artikel 345 Absatz 4: Hier haben wir eine Minderheit Arslan vorliegen. Sie beantragt die sofortige Restschuldbefreiung für Schuldnerinnen und Schuldner mit unerheblichem Einkommen. Der Bundesrat erachtet eine sofortige Restschuldbefreiung aber nicht als sinnvoll. Es geht bei der Verfahrensdauer nicht nur um die Erträge; es geht auch darum, dass die Schuldnerinnen und Schuldner ein Budget einhalten und sich um Einkommen bemühen müssen. In der Literatur wird der Lerneffekt von Systemen mit Abzahlungsplänen betont, und es gibt auch Studien, die nachweisen, dass solche Verfahren nachhaltiger sind. Im Namen des Bundesrates bitte ich Sie deshalb, in diesem Punkt der Mehrheit zu folgen und den Antrag der Minderheit Arslan abzulehnen.
Dann haben wir Artikel 349b Absatz 1 Buchstabe d; da gibt es eine Minderheit Flach. Es geht um eine Ausnahme von der Restschuldbefreiung. Der Bundesrat hat beantragt, dass Rückerstattungsforderungen von zu Unrecht bezogener Sozialhilfe und Sozialversicherungsleistungen nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden. Das Interesse der Allgemeinheit an einer Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen staatlichen Leistung ist nach Ansicht des Bundesrates höher zu gewichten als das individuelle Interesse an einem vollständigen Neustart. Auch die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden hat sich für die Beibehaltung dieser Ausnahme ausgesprochen, darunter sämtliche Kantone, die sich zu diesem Punkt geäussert haben. Ich bitte Sie deshalb im Namen des Bundesrates, bei Artikel 349b Absatz 1 Buchstabe d der Minderheit Flach zu folgen.
Nun zu Artikel 349b Absatz 1 Buchstabe e: Hier bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen. Die Minderheit Nantermod möchte nichts weniger, als die Vorlage über einen Umweg faktisch auszuhöhlen, und zwar mit dem Argument, es handle sich hier um eine Rückwirkung. Der Bundesrat teilt diese Einschätzung nicht, das ist nicht eine echte Rückwirkung. Es wird nicht neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses neuen Rechts verwirklicht hat. Ich möchte Sie daran erinnern, dass es auch im geltenden Recht schon vielfältige Regeln gibt, die die Durchsetzbarkeit von Forderungen verhindern, namentlich Verjährung, Verwirkung, Nachlassverfahren und Konkurse. Es wird deshalb gar nichts Neues geschaffen, das einer besonderen Behandlung bedürfte. Die Gläubiger würden auch ohne Restschuldbefreiung in den meisten Fällen wenig bis nichts erhalten. Ich wiederhole es: Was die Minderheit Nantermod verlangt, würde das Verfahren faktisch wirkungslos machen. Ich bitte Sie im Namen des Bundesrates deshalb, der Mehrheit zu folgen.
Ich komme zu Artikel 350 Absatz 1. Da gibt es drei Minderheiten, die Minderheit I (Flach), die Minderheit II (Bregy) und die Minderheit III (Jaccoud). Bei Artikel 350 Absatz 1 geht es darum, dass ausserordentlich anfallendes Vermögen - wir sprechen hier von Erbschaften, Schenkungen und Gewinnen aus Spiel und Wette - auch nach dem Verfahren noch an die Gläubigerinnen und Gläubiger verteilt werden soll. Im Entwurf des Bundesrates wird der nachträgliche Zugriff auf dieses anfallende Vermögen zeitlich auf fünf Jahre begrenzt. Das dient der Rechtssicherheit und erlaubt es den Schuldnerinnen und Schuldnern, irgendwann wieder ein normales Leben zu führen. Die Mehrheit Ihrer Kommission verlangt nun, die zeitliche Begrenzung ganz aufzugeben. Das müssen Sie sich einmal bildlich vorstellen. Das ist in der Praxis schlicht nicht umsetzbar.
Wir vermuten, dass pro Jahr etwa 2000 bis 11[NB]000 solche Verfahren durchgeführt werden. Für die betroffenen Ämter heisst das: Sie machen ein dickes Dossier auf, sie füllen einen dicken Ordner. Und wenn Sie jetzt entscheiden, dass die Leute bis zum Rest des Lebens noch etwas zurückzahlen müssen, dann können sie dieses Dossier nicht mehr schliessen. Unter Umständen bleibt dieses Dossier dann sechzig Jahre lang offen; es werden jedes Jahr mehr davon, und zwar Zehntausende. Natürlich ist das die nationale Grössenordnung; aber in gewissen Kantonen kommen unter Umständen auch jedes Jahr Hunderte oder Tausende dazu. Sie müssen doch irgendwann auch als Verwaltung sagen können: Dieses Dossier wird geschlossen. Aber so kann sie das nicht mehr tun, und sie muss dann jeweils vielleicht sechzig Jahre später irgendwelchen Gläubigern nachrennen. Wo sind dann diese Gläubiger geblieben? Wen gibt es noch? Das geht doch nicht.
Also ich bitte Sie hier wirklich, dem Antrag der Minderheit Flach zu folgen und die nachträgliche Berücksichtigung von anfallenden Vermögenswerten auf fünf Jahre zu begrenzen. Die Anträge der anderen Minderheiten sind weniger dramatisch als derjenige der Mehrheit - aber trotzdem, es geht wirklich um die Praktikabilität.
In der letzten Abstimmung geht es um den Antrag der Minderheit Nantermod zum 12.[NB]Titel. Da bitte ich Sie, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen. Die Minderheit Nantermod verlangt die Streichung des ganzen Sanierungskonkursverfahrens, was faktisch ein Nichteintreten wäre und dem widersprechen würde, was wir vorhin beschlossen haben. Das Sanierungskonkursverfahren würde Personen eine zweite Chance eröffnen, die heute keine Aussicht auf ein schuldenfreies Leben haben; wir haben es gehört.
Ich bitte Sie, diesen Antrag der Minderheit Nantermod abzulehnen, und ich bedanke mich für Ihre Geduld.