Jans Beat · Bundesrat · 2025-12-16
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2025-12-16
Wortprotokoll
Imitationswaffen sind Waffen, die mit richtigen Waffen verwechselt werden können und deshalb dem Waffengesetz unterliegen. Die aktuelle Regelung im Waffengesetz führt aber in der Praxis tatsächlich zu Problemen, und darauf verweist die vorliegende Motion zu Recht. Die Schwierigkeit besteht darin, dass die derzeitige Definition einer Imitationswaffe im Waffengesetz sehr streng ist. Als Imitationswaffe gilt jeder Gegenstand, der auf den ersten Blick wie eine Waffe aussieht, sowohl in den Augen einer Fachperson als auch in den Augen von Laien. Diese Formulierung war gut gemeint, um die öffentliche Sicherheit zu schützen. In der Praxis führt sie nun aber dazu, dass Personen, die ohne kriminelle Absichten vermeintlich harmlose Spielzeugwaffen bestellen, dafür bestraft werden können - und es sind viele, es geht tatsächlich in die Tausende. Die Folge ist, dass gutgläubige Personen bestraft werden und dass die Zahl von Verfahren mit geringer rechtlicher Tragweite zunimmt, welche Polizei und Staatsanwaltschaft unnötig belasten. Das ist natürlich nicht im Sinne der Sache bzw. des Gesetzes.
Die Definition von Imitationswaffen in der Waffenverordnung muss deshalb angepasst werden; das wurde bereits vorher erkannt und ist schon eingeleitet. Der Entwurf für eine Verordnungsanpassung liegt bereits vor. Demnach soll eine Imitationswaffe künftig nur noch dann als verwechselbar gelten, wenn sie auch eine Fachperson nicht auf den ersten Blick von einer echten Feuerwaffe unterscheiden kann. Das wird dazu führen, dass viele harmlose Imitationswaffen nicht mehr unter diese Bestimmung fallen werden, selbst wenn sie optisch für einen Laien einer echten Waffe ähneln. Damit wird auch die Bestellung solcher Waffen nicht mehr strafbar sein.
Weiter ist der Bundesrat auch bereit, zu prüfen, ob für ausländische und inländische Anbieter von Imitationswaffen zusätzliche Regelungen erforderlich sind, wie er dies auch in der Antwort auf die Interpellation Schmezer 25.3811 bereits in Aussicht gestellt hat. Konkret prüfen wir in diesem Rahmen, [PAGE 2381] ob für Anbieter eine im Waffengesetz verankerte Deklarationspflicht geschaffen werden soll. Eine solche Pflicht würde Transparenz schaffen, bedarf jedoch einer vertieften Analyse. Es müssen die rechtlichen Voraussetzungen, die tatsächlichen Wirkungen sowie die Grenze einer solchen Regulierung geprüft werden.
Der Bundesrat sieht deshalb ein zweistufiges Verfahren vor, um das in der Motion geschilderte Problem zu lösen. In einem ersten Schritt wird die aktuelle Definition der Imitationswaffe in der Waffenverordnung angepasst. Dieser Schritt ist essenziell, denn damit können wir die Anzahl Verfahren reduzieren, die Behörden entlasten und unbescholtene Bürger schützen. Das lässt sich rasch umsetzen. In einem zweiten Schritt wird dann geprüft, ob und wie das Waffengesetz am besten angepasst wird, um der ungewollten Bestellung von Imitationswaffen ohne die entsprechenden Bewilligungen vorzubeugen und um diese möglichst zu unterbinden. Dabei wird auch abgeklärt, ob die Strafbestimmungen allenfalls angepasst werden müssen. Dieser zweite Schritt wird etwas mehr Zeit benötigen, da es sich um eine Gesetzesanpassung handeln würde.
Der Bundesrat will das Problem lösen. Vor dem Hintergrund der bereits vorgesehenen und geplanten Massnahmen beantragt der Bundesrat aber die Ablehnung der Motion.