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Wasserfallen Flavia · Ständerat · 2025-12-17

Wasserfallen Flavia · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2025-12-17

Wortprotokoll

Die Opferhilfe ist im Opferhilfegesetz (OHG) vom 23.[NB]März 2007 geregelt. Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, hat Anspruch auf Unterstützung. Die Opferhilfestellen bieten Beratung, sie leisten Soforthilfe, und sie leisten langfristige Hilfe. Die Soforthilfe und die langfristige Hilfe umfassen die medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe.

Gemäss Artikel 31 OHG fördert der Bund mit Ausbildungsbeiträgen die Fachausbildung des Personals von Opferberatungsstellen, indem Beiträge für Ausbildungsveranstaltungen für Sozialarbeitende, Gesundheitsfachpersonen, Anwältinnen und Anwälte sowie Psychologinnen und Psychologen geleistet werden. Die Beiträge werden pauschal bemessen und betragen in der Regel 50 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen. Damit leistet der Bund einen wichtigen Beitrag zur Qualitätssicherung und Standardisierung der Ausbildungen sowie des Angebots.

Nun soll dieser Beitrag gestrichen werden. Die sofortige, unkomplizierte, unentgeltliche und eben auch fachlich professionelle Hilfe für Opfer ist ein zentraler Aspekt bei der Bekämpfung von häuslicher Gewalt sowie von geschlechtsspezifischer und sexualisierter Gewalt. Die entsprechenden Beiträge dienen dazu, die in gewissen Kantonen teils lückenhaften Angebote zu verbessern und Unterschieden zwischen den Angeboten entgegenzuwirken. Es kann nämlich nicht sein, dass es für ein Opfer darauf ankommt, in welchem Kanton es wohnt, ob das Angebot dort gut ist und ob das Fachpersonal der Opferhilfe geschult ist oder nicht.

Genau diese Feststellung macht der Bundesrat in seiner Botschaft zur Revision des OHG. Diese Botschaft verabschiedete er vor knapp zwei Monaten, am 22.[NB]Oktober dieses Jahres. Er sieht vor, das OHG als Bestandteil der Umsetzung der gemeinsamen Roadmap von Bund und Kantonen zur Bekämpfung häuslicher und sexueller Gewalt zu revidieren. Weiter füge sich diese Teilrevision in die Arbeiten zum nationalen Aktionsplan zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden zur Umsetzung der Istanbul-Konvention ein. Die Istanbul-Konvention fordert auch eine umfassende Aus- und Weiterbildung für Fachkräfte der Opferhilfe, um Gewalt gegen Frauen und häusliche sowie sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt effektiv zu bekämpfen, Opfer zu schützen und Täter zur Rechenschaft zu ziehen.

Soeben hat der Bund die erste nationale Kampagne gegen häusliche und sexualisierte Gewalt lanciert, und wir haben dafür die Mittel gesprochen. Im nächsten Jahr kommt endlich, nach 14 Jahren, die nationale Opferhilfetelefonnummer 142. Auch dieses Personal muss geschult werden.

Hier stellt sich für mich nun schon die Frage der Kohärenz und der Widersprüchlichkeit von Analyse und Handeln. Der Bundesrat möchte das Angebot verbessern, verabschiedet eine Botschaft dazu, lanciert eine Kampagne dazu. Gleichzeitig sieht er jedoch im EP 27 eine Streichung der Finanzhilfen zur Förderung der Fachausbildung des Personals von Opferhilfestellen vor.

Zu dieser augenscheinlichen Inkohärenz kommt hinzu, dass gerade bei diesem Punkt im EP 27 der viel zitierte Grundsatz der Opfersymmetrie ganz besonders bittere Auswirkungen hat. Dieser falsche Ansatz, der alle ein bisschen bluten lässt und keiner strategischen Logik folgt, führt nämlich dazu, dass hier, ungeachtet der Wirkung, 300[NB]000 Franken - ich wiederhole mich: 300[NB]000 Franken - an gut in die Stärkung der Opfer und gegen die Täter investiertem Geld gestrichen wird. Diese 300[NB]000 Franken liegen nicht einmal im Bereich einer Rundungsdifferenz, und die Streichung leistet auch keinen Beitrag zu irgendwelchen Finanzierungen und notwendigen Mehrausgaben. Wir verschlechtern damit nur die Situation von Opfern und verursachen sogar noch Folgekosten, die dann bei den Kantonen anfallen.

Ich bitte Sie, auf die Aufhebung von Artikel 31 OHG zu verzichten.