Villiger Kaspar · Bundesrat · 2003-09-29
Villiger Kaspar · Bundesrat · Luzern · 2003-09-29
Wortprotokoll
Die Pensionskasse des Bundes, die Publica, hat die Frage der Unterstellung unter das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen im Herbst 2002 abgeklärt. Dabei hat sie auch die Überlegungen des Institutes für Geistiges Eigentum (IGE) zur Unterstellung berücksichtigt, die in einem Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 5. Juni 2002 enthalten sind. Diese Abklärungen haben ergeben, dass die Publica als selbstständige, öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes im dritten Kreis dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen nicht untersteht. Im Bereich des Immobiliengeschäftes betätigt sich die Publica dementsprechend als Nachfragerin auf dem freien Markt. Normalerweise werden die Objekte fertig gekauft oder aufgrund von Offerten an Totalunternehmer vergeben. Eine vordefinierte Liste von Geschäftspartnern existiert nicht. Zuerst werden die einzelnen Angebote durch den Bereich Immobilien eingehend geprüft, danach werden sie dem Anlageausschuss sowie der Kassenkommission der Publica vorgelegt. Die Beurteilung der Angebote durch die genannten Gremien erfolgt nach den Richtlinien für die Anlage in Immobilien der Pensionskasse des Bundes. Hier gibt es also Richtlinien, die genau festlegen, auf was zu achten ist. Die massgebenden Kriterien sind die Lage, die Rendite, die Art und auch die Qualität des Objektes. Nachher entscheidet die Kassenkommission abschliessend über die Annahme oder die Ablehnung der Angebote.