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preparatory:AB 36900

Villiger Kaspar · Bundesrat · Luzern · 2003-09-29

Wortprotokoll

Ich habe in der ersten Lesung einige Sympathie für den Antrag der Minderheit Gross Jost bekundet, weil ich etwas Verständnis dafür habe, dass die Behindertenorganisationen die Sicherheit haben wollen, dass man tatsächlich Verletzungen der Bestimmungen in letzter Instanz bis vor das Bundesgericht ziehen kann. Abstimmungstaktisch wäre dies sicherlich etwas sehr Positives. Ich weiss nicht, ob es sogar genügen würde, um Herrn Gross am Schluss für die ganze Vorlage zu begeistern.

Ich muss aber sagen, dass es auch ernsthafte Argumente dagegen gibt, vor allem vonseiten des Bundesamtes für Justiz. Dazu möchte ich kurz etwas sagen. Aus Sicht des Verfahrensrechtes sind die Bedenken gross, und zwar deshalb, weil Artikel 191 der Bundesverfassung im Wortlaut gemäss Justizreform den Rechtsweg ans Bundesgericht regelt. Die Verankerung besonderer Vorschriften unter dem dritten Titel der Bundesverfassung sollte aus grundsätzlicher Sicht vermieden werden. Der zweite Satz von Artikel 112b Absatz 3 entspricht keiner juristischen Notwendigkeit, weil der Inhalt dieses Artikels auch ohne Verfassungsauftrag vollumfänglich auf Gesetzesebene verwirklicht werden kann. Der einzige Unterschied ist der: Wenn es nicht in der Verfassung steht, kann man natürlich sagen, das sei eine Katze im Sack, man wisse nicht, ob der Gesetzgeber das dann auch tatsächlich tue. Sollten Sie auf Ihren Entscheid zurückkommen und heute den Minderheitsantrag Gross Jost ablehnen, dann sichere ich Ihnen hier zu - das ist der juristisch saubere Weg -, dass wir im Hinblick auf die Ausführungsgesetzgebung entsprechende Anträge stellen werden.

Herr Gross hat zu Recht gesagt, wenn kein Rechtsschutz bestehe, sei natürlich eine Norm weniger wert. Ich teile diese Meinung, und deshalb möchten wir, soweit man das vorher überhaupt tun kann, sicherstellen, dass das im Gesetz dann auch so vorkommt. Wenn Sie es ganz sicher haben wollen, muss es in die Verfassung. Das wäre - wie gesagt - ein Schönheitsfehler, aber es ist nicht völlig ausgeschlossen. Sollte es aber nicht so sein, würden wir das in die Gesetzgebung hineingeben. Wie Sie wissen, wollen wir mit der Gesetzgebung so rasch vorwärts machen, dass während der Volksabstimmung über die Verfassung möglichst die Gesetzentwürfe schon vorliegen, damit man das dann auch kontrollieren kann. Das ist der Grund dafür, dass man eigentlich auch dann, wenn man eine gewisse Sicherheit haben will, dass es wirklich so kommt, durchaus der Mehrheit zustimmen kann. Aber ich verhehle nicht, dass ich natürlich auch mit dem Antrag der Minderheit gut leben könnte.