Gross Jost · Nationalrat · 2003-09-29
Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-09-29
Wortprotokoll
Ich beantrage Ihnen, in Artikel 112b Absatz 3 an der nationalrätlichen Fassung festzuhalten, das heisst in der Verfassung festzuschreiben, dass bei Verfügungen in diesem Bereich, die das materielle Eingliederungsziel im Behindertenbereich betreffen, ein Rechtsmittel an das Bundesgericht gewährleistet ist. Es ist das Ziel, auf Verfassungsebene festzuhalten, dass der Rechtsweg für Behinderte und Institutionen ans Bundesgericht sichergestellt ist, sei es nun durch staatsrechtliche Beschwerde oder durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Warum braucht es diese Rechtsweggarantie? Wenn Sie die Praxis bei den interkantonalen Heimvereinbarungen zum Vergleich heranziehen und dort die enormen Probleme im Rechtsschutz beachten, stellen Sie Folgendes fest: Diese Vereinbarungen legen in der Regel zwar Regeln fest, können aber den Betroffenen und ihren Institutionen keinerlei Rechtsschutz gewährleisten, weil sie in der Regel nicht Recht setzen, sondern nur Rechte für die Mitgliedkantone schaffen. Wenn beispielsweise eine Institution durch gewisse Kantone nicht mehr unterstützt wird, wird dieser Institution kein Rechtsmittel zustehen. Beispielsweise auch Kindern in einer Behinderteneinrichtung, die durch den Entzug der Unterstützung einer solchen Institution diesen Anspruch auf Eingliederung verlieren, ist jeder Rechtsweg auf kantonaler Ebene verwehrt. Das führt dazu, dass der materielle Eingliederungsanspruch von Artikel 112b Absatz 1 und auch die entsprechenden Pflichten von Bund und Kantonen nicht mehr durchsetzbar, nicht mehr erfüllbar sind. Auch Institutionen - wir haben das in den Hearings sehr anschaulich gehört -, die ein regionales Einzugsgebiet haben wie die Epilepsieklinik in Zürich, können durch die Verweigerungen von solchen Leistungen, die den Eingliederungsanspruch beeinträchtigen, einen wesentlichen Teil ihrer Unterstützung verlieren. Sie können dann vor allem ausserkantonale Bewohnerinnen und Bewohner - es sind hier häufig Jugendliche und Kinder betroffen - nicht mehr halten. Für solche Kinder und Jugendliche können solche Aufenthalte nicht mehr finanziert werden.
Ohne Rechtsschutz bleibt die materielle Eingliederung toter Buchstabe. Der Ständerat meint, die Regelung des Rechtsschutzes sei ein Fremdkörper in der Verfassung, man solle das dem Gesetzgeber oder der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie überlassen. Aber die materielle Inpflichtnahme von Bund und Kantonen als Verbundaufgabe ist eine Novität in der Bundesverfassung und in der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung. Also muss sich der Verfassunggeber mit der Frage des Rechtsschutzes befassen, und er soll das schon auf Verfassungsebene tun. Er muss eine Grundsatzentscheidung in diesem Bereich treffen. Die Rechtsweggarantie beantwortet diese Frage nicht, weil sie nur sagt, es müsse ein Rechtsschutz da sein, aber nicht sagt, auf welcher Stufe er stattfindet und ob die Gewährleistung des Rechtsschutzes, des Rechtsweges bis ans Bundesgericht möglich ist.
Ich rechne es Bundesrat Villiger hoch an, dass er für diesen Antrag Sympathien geäussert und ihn auch ausdrücklich unterstützt hat. Er hat gesagt: Wir haben bereits auf Verfassungsebene alle möglichen Sicherheiten für den neuen Finanzausgleich eingebaut. Herr Bundesrat, ich muss Ihnen sagen: Ja, Sie haben fast alle Sicherheiten eingebaut. Nur die Sicherheiten für die Behinderten und ihre Organisationen fehlen in dieser Vorlage völlig.
Man hat den Behinderten und ihren Organisationen vorgeworfen, sie betrieben eine fundamentalistische Verweigerungspolitik gegenüber dem neuen Finanzausgleich. Ich aber sage Ihnen: Man hat den Behinderten auch keinerlei Brücken gebaut. Hier können Sie ein kleines Stück Wiedergutmachung betreiben, Sie können hier eine Brücke zu den Behinderten und ihren Organisationen bauen. Denn - ich glaube, da werden Sie sich mir voll anschliessen - materielles Recht ist gut, ein materielles Eingliederungsziel auf Verfassungsstufe ist gut, aber materielles Recht ohne Rechtsschutz ist wertlos.
Deshalb bitte ich Sie, bei dieser ganz kleinen Korrektur, die aber für die Behinderten und ihre Organisationen eine ganz grosse Bedeutung hat, bei der nationalrätlichen Fassung zu bleiben.