preparatory:AB 369165
Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2026-03-02
Wortprotokoll
Wenn man sich selber fast nicht mehr hört, wird man immer lauter, und das möchte ich nicht.
Es ist ein ganz wichtiger Punkt. Besonders problematisch ist der Aspekt, dass Mord erst aufgeklärt werden kann, wenn der Täter vor einem steht. Es kommt noch hinzu, dass auch ein DNA-Treffer nicht bedeutet, dass es zu einer Verurteilung kommt. Nehmen Sie zum Beispiel den Mord von Seewen vor vielen Jahren: Die Mordwaffe wurde gefunden, der Täter nie. Vielleicht gab es DNA-Spuren. Aber selbst wenn wir den Täter irgendwann einmal doch noch finden würden, wäre es nicht möglich, ihm nur anhand der Waffe und allfälliger DNA-Beweise diesen Mord auch tatsächlich nachzuweisen. Man schürt also Hoffnungen, die sich in der Realität nicht erfüllen lassen.
Die Kommission unterstützte deshalb den Vorschlag der Verwaltung, also den Antrag des Bundesrates. Dieser verzichtet auf die Unverjährbarkeit des Mordes, verlängert jedoch die Verjährungsfristen in wesentlichen Punkten: Erstens sollen Delikte mit einer Mindeststrafe von drei Jahren oder mehr künftig auch der 30-jährigen Verjährungsfrist unterstellt werden. Dadurch kommt es zu einer Verschärfung, und die Verjährungsfristen werden in wesentlichen Punkten entsprechend auch mit den Fristen betreffend Mord synchronisiert. Zweitens wird bei Delikten mit einer Höchststrafe von mehr als drei Jahren die Verjährungsfrist von 15 auf 20 Jahre erhöht. Darunter fällt beispielsweise die qualifizierte Vergewaltigung. Damit gelten für Mord und vorsätzliche Tötung künftig einheitlich 30 Jahre. Das bedeutet keine Abgrenzungsproblematik mehr. Die weiteren Anpassungen sind dann noch redaktioneller Natur. Die Übergangsregelung sieht vor, dass die neuen Fristen nur für Taten gelten, die beim Inkrafttreten noch nicht verjährt sind. Das entspricht auch der übrigen gesetzgeberischen Praxis.
Die Kommission kam insgesamt zum Schluss, dass eine vollständige Unverjährbarkeit vor allem symbolischen Charakter hätte. Der Vorschlag der Verwaltung hingegen trägt dem Bedürfnis nach längeren Verjährungsfristen bei schweren Delikten Rechnung, wahrt aber gleichzeitig die Systematik des Strafrechts und den Grundsatz des Rechtsfriedens.
Ich bitte Sie, der Mehrheit der Kommission zu folgen, einzutreten und in der Detailberatung den Anträgen der Mehrheit Ihrer Kommission zuzustimmen.