Fässler Daniel · Ständerat · 2026-03-02
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-03-02
Wortprotokoll
Bei den durch die Kommission vorgeschlagenen Änderungen zu den Artikeln 24 und 24a StSG gibt es zwar keine Minderheit, ich gehe aber davon aus, dass der Bundesrat an seinem Entwurf festhält. Insbesondere möchte ich zuhanden des Nationalrates für den Fall, dass unser Rat der Kommission folgt, die Überlegungen der Kommission zu den vorgenommenen Änderungen darlegen.
Gemäss geltendem Recht kann der Bundesrat besondere Anordnungen zur Begrenzung der Strahlenexposition treffen, wenn erhöhte Radioaktivität natürlicher oder anderer Herkunft festgestellt wird. Für den Vollzug kann der Bund die Kantone beiziehen. In der heutigen Strahlenschutzverordnung finden sich Ausführungsbestimmungen unter anderem zu radiologischen Altlasten und in den Artikeln 155[NB]ff. zu Radon, d.[NB]h. zur Radioaktivität natürlicher Herkunft.
Gemäss Artikel 158 Buchstabe a Ziffer 1 sind die Kantone für den Vollzug von Radonschutzmassnahmen zuständig, wenn diese Räume betreffen, in denen sich Personen regelmässig während mehrerer Stunden pro Tag aufhalten. Die Kantone können gemäss Artikel 164 der Strahlenschutzverordnung in Erfüllung dieser Aufgabe Radonmessungen durchführen lassen. In Schulen und Kindergärten sind sie dazu verpflichtet. Bei Neu- und Umbauten ist es gemäss Artikel 163 der Verordnung Sache der Baubewilligungsbehörden, bei Bedarf auf die Anforderungen betreffend Radonschutz aufmerksam zu machen. Es ist dann Sache der Gebäudeeigentümer bzw. der Bauherrschaft, die notwendigen präventiven baulichen Massnahmen zu treffen.
Gemäss Botschaft des Bundesrates soll das geltende Recht dahin gehend ergänzt werden, dass Eigentümer von Grundstücken mit erhöhter, natürlich bedingter Radioaktivität zur Sanierung verpflichtet sind. Um eine allfällige Sanierungspflicht feststellen zu können, sollen die Eigentümer zudem gesetzlich verpflichtet werden, entsprechende Untersuchungen durchführen zu lassen. Die bei Untersuchungen und Sanierungen anfallenden Kosten sollen gemäss Entwurf des Bundesrates und Beschluss des Nationalrates von den Eigentümern getragen werden.
Im Rahmen der Kommissionsberatung stellte sich die Frage, ob es angezeigt ist, Eigentümer von Grundstücken mit möglicherweise erhöhter Radioaktivität natürlichen Ursprungs gesetzlich zu verpflichten, auf eigene Kosten eine Untersuchung in Auftrag zu geben und bei erhöhter Strahlenexposition eine Sanierung vorzunehmen. Nach eingehender Beratung kam die Kommission zu folgenden Schlüssen:
1.[NB]Radioaktivität nicht natürlicher Herkunft soll im Gesetz präziser geregelt werden.
2.[NB]In Bezug auf Radioaktivität natürlicher Herkunft besteht kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf.
Die Kommission beantragt Ihnen daher, Artikel 24 Absatz 2 StSG zu streichen und es im Grundsatz beim geltenden Recht zu belassen. Der Bundesrat behält damit seine Kompetenz, Anordnungen zur Begrenzung von Strahlenexpositionen zu treffen und die Kantone beizuziehen. Die Kommission anerkennt, dass in Bezug auf Radioaktivität nicht natürlicher Herkunft auf Gesetzesebene ein Präzisierungsbedarf besteht. In diesem Sinne soll in Artikel 24a Absatz 2 StSG gemäss Entwurf des Bundesrates festgelegt werden, dass in solchen Fällen der Bund die Untersuchungskosten trägt.
Weiter erachtet es die Kommission als richtig, dass für den Fall einer ionisierenden Strahlung nicht natürlicher Herkunft in Artikel 24a Absatz 1 festgelegt wird, dass der betroffene Grundeigentümer zur Sanierung verpflichtet ist. Abgesehen von der Einschränkung auf Radioaktivität nicht natürlicher Herkunft entspricht die Regelung der vom Bundesrat vorgeschlagenen Bestimmung in Artikel 24 Absatz 2. Aus systematischen Gründen soll sie jedoch als Absatz 1 in Artikel 24a verschoben werden.
Muss ein Standort mit einer erhöhten Strahlenexposition aus nicht natürlicher Herkunft saniert werden, sollen die dabei anfallenden Kosten gemäss dem im Umweltrecht geltenden Verursacherprinzip durch den Verursacher getragen werden müssen. Den entsprechenden Antrag des Bundesrates in Artikel 24a Absatz 2 übernimmt die Kommission unverändert.
Der Standortinhaber, sprich der Grundeigentümer, soll nach Artikel 24a Absatz 3 von einer Kostenbeteiligung befreit sein, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Kontamination nicht kennen konnte.
Kann der Verursacher nicht ermittelt werden oder ist dieser zahlungsunfähig, soll gemäss Entwurf des Bundesrates und Artikel 24a Absatz 4 der Bund die entsprechenden Sanierungskosten tragen.
Die Kommission lehnt es hingegen ab - und damit komme ich zum Kerngehalt der Änderung -, Eigentümer von Grundstücken mit möglicherweise erhöhter Radioaktivität natürlicher Herkunft stärker in die Pflicht zu nehmen und den Bund von jeglichen Beiträgen zu entlasten. Das ist die wesentliche Änderung im Vergleich zum Entwurf des Bundesrates.
Die Änderungen bei den Artikeln 24 und 24a wurden durch die Kommission mit 11 zu 2 Stimmen beschlossen. Eine Minderheit liegt dazu nicht vor.