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Fässler Daniel · Ständerat · 2026-03-02

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-03-02

Wortprotokoll

Das ist die dritte und letzte Differenz, die die Kommission im Vergleich zum Entwurf des Bundesrates bzw. zum Beschluss des Nationalrates schaffen möchte. Dieses Thema kennen Sie von anderen Geschäften. Es geht um die Frage, wann die Fahrlässigkeit unter Strafe gestellt werden soll und wann nicht.

Der Bundesrat weist in seiner Botschaft darauf hin, dass die Strafverfolgungsbehörden heute im Bereich des Strahlenschutzes unnötig mit Übertretungsfällen belastet werden, die bei einem sehr geringen radiologischen Gefährdungspotenzial einen unverhältnismässig grossen Aufwand verursachen. Er schlägt daher vor, Artikel 44 in einem neuen Absatz 4 mit einer Bagatellklausel zu ergänzen: In leichten Fällen soll auf eine Strafanzeige, Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden können.

In einem von der Kommission in Auftrag gegebenen Bericht hat die Verwaltung mögliche Anwendungsfälle aufgelistet. Ich beschränke mich auf zwei Beispiele: die falsche Entsorgung von Uhren mit radiumhaltiger Leuchtfarbe und die zu spät durchgeführte Wartungs- und Zustandsprüfung von Kleinröntgenanlagen in Zahnarztpraxen.

Mit dem erwähnten Bericht hat die Verwaltung auftragsgemäss eine Übersicht über potenzielle Straftaten nach den Artikeln 43a und 44 des Strahlenschutzgesetzes und auch die Anzahl der in der Vergangenheit eröffneten Verfahren vorgelegt. Der Bericht zeigt eindrücklich auf, dass die Strafbestimmungen bei den als Verbrechen oder Vergehen einzuordnenden Tatbeständen nur sehr selten angewendet werden müssen. Dass sowohl bei vorsätzlicher als auch bei fahrlässiger Begehung solcher Delikte eine Bestrafung zu erfolgen hat, ergibt sich schon aus den Artikeln 226bis und 226ter des Strafgesetzbuches.

Artikel 43a Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes, das schon heute auch den fahrlässigen Umgang mit radioaktiven Stoffen und die ungerechtfertigte Bestrahlung von Sachen unter Strafe stellt, blieb in der Kommission daher unbestritten.

Anders sieht es aber bei den fahrlässig begangenen Übertretungen aus. Die fahrlässige Missachtung der in Artikel 44 Absatz 1 aufgeführten Pflichten soll nach Auffassung der Kommission nicht mehr unter Strafe gestellt werden. Dies entspricht einer von unserem Rat auch in anderen Bereichen eingenommenen Haltung. Vor allem würde damit die auch vom Bundesrat angestrebte Entlastung der Strafjustiz effektiv erreicht. Ansonsten ist es nur mit der Einführung einer Bagatellklausel noch nicht getan.

Die Kommission beantragt Ihnen in diesem Sinne mit 10 zu 2 Stimmen die Streichung von Artikel 44 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes. Die Minderheit Crevoisier Crelier beantragt dem Rat, auf die Streichung zu verzichten.