Jans Beat · Bundesrat · 2026-03-04
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2026-03-04
Wortprotokoll
Am 16.[NB]Dezember 2025 hat der Nationalrat mit 99 zu 86 Stimmen bei 2 Enthaltungen beschlossen, an seiner Übergangsregelung festzuhalten. Die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt, diese Übergangsregelung zu streichen, während die Minderheit Ihrer Kommission dem Nationalrat folgen möchte. Der Bundesrat steht in diesem [PAGE 48] Punkt auf der Seite des Nationalrates, und ich erkläre Ihnen gerne, weshalb.
Im Rahmen der Berichterstattung wurde vonseiten der Kommissionsmehrheit argumentiert, lebenslänglich bedeute lebenslänglich, zudem gebe es keinen Anspruch auf eine bedingte Entlassung. Diese Aussage ist in dieser Form zu zugespitzt, denn lebenslänglich bedeutet in der Schweiz lediglich potenziell lebenslänglich. Die inhaftierte Person hat im Gegenteil Anspruch auf eine Prüfung der bedingten Entlassung, und sie hat auch Anspruch auf eine bedingte Entlassung, sofern ihr Verhalten im Strafvollzug dies rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, dass sie weitere Verbrechen oder Vergehen begeht; so steht es in Artikel 86 Absätze 1 und 5 StGB, und es handelt sich nicht um eine Kann-Formulierung.
Wichtig ist auch, dass diese Regelung in der Schweiz nie zu einem Sicherheitsrisiko geführt hat. Bei Personen, die allein zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und bedingt entlassen worden sind, sind seit 1982 keine Rückfälle zu verzeichnen. Bei Personen, die zu einer Verwahrung verurteilt worden sind, ist die Situation anders. Sie werden auch anders behandelt und nur sehr selten bedingt entlassen. Mit einem lebenslangen Freiheitsentzug müssen in der Schweiz somit eher verwahrte Personen rechnen, nicht Personen allein mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe.
Es wird bisweilen auch argumentiert, es seien nur wenige Personen im Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe und von der umgehenden Verlängerung auf 17 Jahre betroffen. Das ist aus Sicht des Bundesrates ein zweifelhaftes Argument. Unsere Bundesverfassung führt an prominenter Stelle den Schutz der Menschenwürde und das Recht auf Leben und persönliche Freiheit an. Die Übergangsregelung des Nationalrates würdigt diese Verfassungsrechte und - noch einmal, das ist ganz wichtig - schafft dabei kein Sicherheitsrisiko.
Der Bundesrat beantragt Ihnen deshalb, der Minderheit Ihrer Kommission und somit dem Beschluss des Nationalrates zu folgen.