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Triponez Pierre · Nationalrat · 2003-09-29

Triponez Pierre · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-09-29

Wortprotokoll

Auch wenn ich Ihnen zur Begründung meines Nichteintretensantrages hier drei konkrete Flüssigprodukte präsentiere, (stellt drei Flaschen aufs Rednerpult) bestehen meinerseits keine Interessenbindungen gegenüber diesen oder ähnlichen Produkten; ganz im Gegenteil. Als Direktor des Schweizerischen Gewerbeverbandes bin ich kein Interessenvertreter irgendeiner einzelnen Branche oder gar einer einzelnen Marke oder Firma. Vielmehr - und das ist mein Credo - engagiere ich mich zugunsten aller Wirtschaftszweige für die in unserer Bundesverfassung verankerte Wirtschaftsfreiheit, für vernünftige Wettbewerbsregeln, für faire staatliche Rahmenbedingungen und für eine ausgewogene Steuergerechtigkeit. Gleichzeitig wehre ich mich gegen grotesk einseitige staatliche Benachteiligungen, gegen krasse Diskriminierungen einzelner Branchen, gegen offensichtliche Steuerungerechtigkeiten und gegen unbegründbare, prohibitive staatliche Massnahmen gegen einzelne Produkte oder Wirtschaftszweige. Das ist der Grund meines Antrages auf Nichteintreten auf diese Vorlage, weil diese eine Sondersteuer von 300 Prozent für Alcopops auf Spirituosenbasis zum Inhalt hat.

Sie sehen hier drei verschiedene Fläschchen, alles so genannte Alcopops oder Premix-Getränke. Wie Sie sich auch auf dem ersten Blatt der kleinen farbigen Dokumentation, die ich Ihnen habe austeilen lassen, erkundigen können, haben alle drei Getränke, die Sie vor sich haben, in etwa den gleichen Alkoholgehalt. Alle drei sind Süssgetränke mit ähnlichem Zuckergehalt, und alle drei schmecken, zumindest für mich - ich habe mich also persönlich zu einer Degustation durchgerungen -, in etwa gleich.

Aber - und nun kommt der Haken - eines dieser drei Getränke wird auf Weinbasis hergestellt, eines dieser drei Getränke wird auf Bierbasis hergestellt, und eines dieser drei Getränke wird auf Spirituosenbasis produziert. Mit der von Ihrer Kommission präsentierten Vorlage würde man nur eines dieser drei Fläschchen, das übrigens bereits einer Alkoholsteuer unterliegt - die Spirituosen unterliegen bekanntlich einem Steuersatz von 29 Franken pro Liter reinen Alkohols -, zusätzlich mit einer Sondersteuer von dreimal 29 Franken pro Liter, das sind 87 Franken, belegen. Dieses Produkt würde im Gegensatz zu allen anderen also mit 116 Franken besteuert. Sie können die offensichtliche Ungleichbehandlung dieser drei gleichartigen Getränke auf dem ersten, aber auch auf dem zweiten Blatt mit anderen Beispielen Ihrer Dokumentation selber nachprüfen.

Ich habe Ihnen auch ein drittes Blatt hingelegt. Auf diesem dritten Blatt Ihrer Dokumentation sehen Sie das gleiche Getränk der gleichen Marke einmal mit der Ihnen sicherlich bekannten Flasche als Aperitif auf der linken Seite und einmal als Alcopop. Diesem Beispiel können Sie also entnehmen, dass mit der vorgeschlagenen Sondersteuer ausgerechnet jenes Getränk massiv getroffen würde, welches nur halb so viel Alkohol und weniger Zucker hat als das Aperitif-Getränk. So dürfen wir schlicht und einfach nicht legiferieren!

Auch die Argumente des Gesundheits- und Jugendschutzes zielen in diesem konkreten Fall ins Leere. Denn die Alcopops aus Wein, Bier oder vergorenem Most werden trotz ihres Alkoholgehalts von dieser Vorlage gar nicht berührt. Wenn schon Jugendliche geschützt werden sollen - was sicher ein Anliegen unserer Gesetzgebung bleiben soll -, dann muss man das durch entsprechende Verschärfung der Kontrollen tun, indem man die bestehenden Vorschriften, beispielsweise auch das Abgabeverbot aller alkoholischen Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren, auch wirklich durchsetzt. Wenn wir aber den Jugendlichen mit einer sektoriellen Sondersteuer einfach eine Einladung verschicken, auf ein anderes Alcopop umzusteigen, so ist das heuchlerisch und kann sicher nicht mit Jugendschutz gerechtfertigt werden.

Noch ein Wort zur rechtlichen Fragwürdigkeit dieser Sondersteuer: Abgesehen von der stossenden Ungerechtigkeit einer solchen Sondersteuer im inländischen Kontext bestehen offensichtlich auch ungeklärte Fragen bezüglich der EU-Kompatibilität; das Thema ist in der Kommission offenbar nicht einmal behandelt worden. Ich bin jedenfalls im Besitze eines Rechtsgutachtens von Herrn Professor Oberson vom 16. September 2003, das die Kompatibilität einer solchen Sondersteuer mit dem europäischen Recht eindeutig infrage stellt.

Nach meiner festen Überzeugung ist die uns unterbreitete Vorlage weder finanzpolitisch noch gesundheits- und sozialpolitisch noch wirtschaftspolitisch ausgegoren. Sie ist auch rechtlich nicht ausgegoren, auch wenn sie hier von der Justizministerin vertreten wird.

Ich bitte Sie auch im Interesse einer vernünftigen Legiferierung: Steigen Sie auf dieses Geschäft nicht ein, und unterstützen Sie meinen Nichteintretensantrag.