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Michel Matthias · Ständerat · 2026-03-04

Michel Matthias · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2026-03-04

Wortprotokoll

Namens der Minderheit mit fünf Unterzeichnenden beantrage ich Ihnen, bei der Frage des Familiennamens und beim Ledignamenprinzip dem Nationalrat zu folgen.

Im Unterschied zu unserer Kommission für Rechtsfragen, die mit 7 zu 5 Stimmen entschieden hat, hat die nationalrätliche Kommission für Rechtsfragen das Konzept des Nationalrates einstimmig beantragt. Das muss man sich im Hinblick auf die Einigungskonferenz vor Augen halten. Die Mitglieder aller Fraktionen haben so mitgestimmt. Wir könnten also diese Differenz heute bereinigen.

Es mag sein, dass Sie nach jahrelangen Diskussionen um Varianten müde sind und sagen, es gehe hier nur noch um ein paar Details oder Kleinigkeiten. Dem ist nicht so. Diesem Konzeptentscheid - es werden zwei Konzeptentscheide sein, Familiennamen und Ledignamenprinzip - liegt eine Grundhaltung zugrunde. Wenn Sie sich nämlich für ein modernes, ein wirklich gleichberechtigtes und die Interessen der Wahlfreiheit beider Partner berücksichtigendes Konzept entscheiden, dann folgen Sie unserer Minderheit. Das bisherige Konzept des Ständerates und der Mehrheit belässt es bei Ungleichheiten und greift ohne öffentliche Interessen in die Wahlfreiheit der Eheleute ein.

Vielleicht braucht es auch noch einen Blick auf die Fahne; sie ist wirklich nur auf den ersten Blick kompliziert. Meine [PAGE 54] drei Minderheiten sind für alle möglichen Abstimmungsvarianten ausgelegt. Folgen Sie in einer ersten Abstimmung der Minderheit[NB]I. Hier geht es um das Thema der Familiennamen. Die Differenz zwischen Mehrheit und Minderheit I betrifft den Familiennamen, beim Ledignamenprinzip bleiben wir auf der Seite der Mehrheit. In einer zweiten Abstimmung zum Ledignamenprinzip kommt dann nur noch die Minderheit III zum[NB]Tragen.[NB]Die Minderheit II würde ich dann zurückziehen. Wenn Sie umgekehrt der Mehrheit folgen, würde ich nur noch die Minderheit II aufrechterhalten. Die vier Anträge - also Mehrheit und Minderheiten I bis III - ermöglichen jede denkbare Kombination dieser beiden Grundfragen.

Nun zum ersten Entscheid, zum Familiennamen: Die Grundsatzfrage ist hier, ob Sie den Eheleuten bei der Wahl ihres Namens nach der Heirat wirklich Wahlfreiheit geben wollen oder ob Sie diese Wahl einschränken. Mit der Fassung der Mehrheit der Kommission schränken Sie sie nämlich ein; lesen Sie den Gesetzestext zu Artikel 160 gemäss Ständerat: Jede und jeder Verlobte kann erklären, einen Doppelnamen tragen zu wollen, in dem der Ledigname des anderen dem eigenen Namen angefügt wird. Man kann den Namen also nur anfügen und nicht wechseln. Die Reihenfolge der Doppelnamen ist - unseres Erachtens unnötigerweise - vom Gesetzgeber definiert.

Auch wenn jemand mit einem Doppelnamen in die Ehe kommt - es kann sein, das passiert ab und zu, dass man schon einmal verheiratet war und einen Doppelnamen trägt -, ist man mit der Mehrheitsvariante eingeschränkt. Bei[NB]der[NB]Minderheitsvariante gemäss Nationalrat kann ich den einen oder den anderen Doppelnamen führen, und auch der Partner kann meinen oder meinen zweiten Namen führen. Die Wahlfreiheit ist bei der Minderheit demnach ganz klar grösser.

Dann vielleicht noch etwas zur Variante der Mehrheit: Diese hält am Familiennamen fest, aber auch in der Variante der Minderheit können die Eheleute wählen, und je nach Wahl können sie einen gemeinsamen Namen als Resultat haben oder eben auch nicht. Auch die zwei prozeduralen Schritte, die man beim Zivilstandsbeamten durchlaufen muss - zuerst als ersten Schritt die Wahl des Familiennamens und dann als zweiten Schritt die Individualisierung -, sind eine unnötige Verkomplizierung. Ich glaube, hier sollte man gut auf die Zivilstandsbeamtinnen und -beamten hören, die das Konzept der Kommissionsmehrheit ablehnen, weil es zu einem erhöhten Beratungsaufwand führe; man müsse den Eheleuten eine abgestufte Wahlmöglichkeit erklären und dazu noch die Möglichkeiten, die ihnen offenstehen oder eben auch nicht. Die Praktiker an der Front sagen uns: Bitte macht es so, wie es die Eheleute wollen, und schränkt sie nicht ein. Sie sprechen sich klar für den Beschluss des Nationalrates aus, d.[NB]h. für den Minderheitsantrag.

Aus Gründen der Wahlfreiheit und der Praktikabilität beantrage ich Ihnen, bei der ersten Abstimmung der Minderheit I zu folgen.

Bei der zweiten Abstimmung geht es um das Ledignamenprinzip. Das Prinzip bedeutet - dies ist seit dreizehn Jahren so eingeschränkt -, dass ich nur den Ledignamen, den ich einmal hatte, weiter tragen darf und nicht, wenn ich ein zweites Mal heirate, den Namen, den ich durch Heirat erworben habe. Das heisst: Bei einer zweiten Ehe dürfte ich meinen Namen aus der Heirat nicht an einen Partner und nicht an künftige Kinder übertragen. In der ersten Beratung habe ich ausgeführt, dass die Einschränkung des Ledignamenprinzips erstens der Lebenswirklichkeit, die vielfältiger ist als die Variante der Kommissionsmehrheit, nicht gerecht wird und Ungleichbehandlungen perpetuiert, dass es zweitens kein öffentliches Interesse gibt, hier die Wahl einzuschränken, und dass die Einschränkung drittens Schweizer Paare gegenüber Paaren benachteiligt, die im Ausland geheiratet haben und in die Schweiz kommen.

Diese drei Argumente noch einmal etwas ausführlicher:

1.[NB]Nach wie vor übernimmt heute ein Ehepartner nach der Heirat oft den Namen des Partners. Oft ist es die Ehefrau, die den Namen des Ehemannes übernimmt. Nach Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung kann man den Ledignamen wieder annehmen oder auch nicht. Der Name, den man nach der Heirat angenommen hat, ist aber zu einem persönlichen Identifizierungsmerkmal geworden. Ein Name ist nicht einfach eine Leihgabe, die man nach der Scheidung wieder zurückgibt. Diesen Namen jetzt einfach als Leihgabe eines ersten Partners zu betrachten, die man nicht mehr behalten und weitergeben kann an einen zweiten Partner, an Kinder, das ist eine unnötige Einschränkung und aus unserer Sicht eine Diskriminierung. Faktisch betrifft diese Diskriminierung meistens Frauen nach der Scheidung. Machen wir doch auch hier Ernst mit der Gleichstellung, auch im Namensrecht!

2.[NB]Für die Einschränkung gemäss der Kommissionsmehrheit erkennen wir kein öffentliches Interesse. Wir meinen: Hier ist das private Interesse des Namensgebers - also z.[NB]B. des ersten Ehemannes, dessen Namen die Frau übernommen hat - geschützt. Dass dieser Name dann nicht mehr an weitere Partner oder Kinder weitergegeben werden darf, dafür reicht dieses Schutzinteresse aus unserer Sicht nicht aus. Es kann dazu führen, dass Kinder einer Frau aus zweiter Ehe anders heissen als die Frau selbst. Das führt dann zu Namensänderungen und administrativem Aufwand, was nicht im öffentlichen Interesse ist.

3.[NB]Das Modell mit dem Ledignamenprinzip gemäss Mehrheit der Kommission wäre restriktiver als die Modelle vieler anderer Staaten, insbesondere auch der Nachbarstaaten. Das hat eine Swiss Restriction zur Folge: Ausländische Paare - es kann sein, dass ein deutsches Ehepaar in die Schweiz kommt und den Namen anerkennen lässt - haben dann im Vergleich mehr Möglichkeiten und sind freier. Sie können in der Schweiz ihr Heimatrecht wählen, das liberaler ist. Das führt dazu, dass Schweizerbürgerinnen und -bürger gegenüber Ausländerinnen und Ausländern benachteiligt sind. Ich glaube, es ist nicht angezeigt, das weiterzuführen.

Abschliessend lohnt sich ein Blick auf den Ursprung, auf die parlamentarische Initiative Stamm Luzi 17.523. Ich habe oft gehört, wir seien heute deutlich weiter von dem entfernt, was Luzi Stamm ursprünglich beabsichtigt hatte. Aber das stimmt nicht. Wenn man seine Begründung liest, sieht man, dass die Minderheit der Kommission näher bei Stamm liegt als die Mehrheit.

Erstens schildert der Initiant das praktische Problem, dass die Zivilstandsämter dem Wunsch der Eheleute nach einem Doppelnamen nicht nachkommen können. Die Eheleute sind in ihren Möglichkeiten eingeschränkt und müssen sich erklären lassen, was möglich ist und was nicht. Dieses Problem bleibt auch mit der Variante der Kommissionsmehrheit bestehen. Der Zivilstandsbeamte muss weiterhin erläutern, welche Reihenfolge nicht zulässig ist, da es sich um eine eingeschränkte Wahlfreiheit handelt. Zudem bleibt es Aufgabe der Beamtinnen und Beamten, die Einschränkung zu erläutern, weil keine volle Wahlfreiheit besteht.

Zweitens führte der Initiant aus, der Doppelname, den er einführen wolle, ermögliche es, dass die Verbindung zu den Kindern und deren Namen erkennbar bleibe. Nimmt man diese Verbindung ernst, gilt sie auch für die geschiedene Frau in einer Zweitehe, die ihren Namen weiter tragen darf, damit die Kinder weiterhin gleich heissen wie sie.

Drittens störte sich der Initiant an der Bevorzugung von Paaren, die im Ausland geheiratet und ausländisches Recht gewählt haben; diese Swiss Restriction und die damit verbundene Ungleichbehandlung kritisierte er. Ich habe erklärt, dass wir diese Ungleichbehandlung mit der Version der Kommissionsmehrheit fortsetzen.

Sie sehen: In ihrer Grundmotivation liegt die Minderheit der Kommission deutlich näher an der Position des Initianten. Unser Apfel liegt näher beim Stamm, um es so zu sagen, und bildet die Realität besser ab. Wir sind überzeugt, dass dieser Ansatz gleichberechtigter und freiheitlicher ist.

Entsprechend bitte ich Sie bei der ersten Abstimmung um Zustimmung zur Position der Kommissionsminderheit und bei der zweiten dann je nachdem um Zustimmung zur Minderheit[NB]II oder zur Minderheit III.