Pfister Gerhard · Nationalrat · 2026-03-04
Pfister Gerhard · Nationalrat · Zug · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-03-04
Wortprotokoll
Die Aussenpolitische Kommission Ihres Rates befasste sich an drei Sitzungen mit dieser Volksinitiative. Am 30.[NB]Juni 2025 führte sie dazu eine allgemeine Aussprache durch. Am 25.[NB]und 26.[NB]August 2025 wurde die Initiative im Detail beraten. Trotz der Ablehnung des Gegenvorschlags in der Gesamtabstimmung beschloss die Kommission, den direkten Gegenentwurf des Ständerates in die Vernehmlassung zu geben. In einer dritten Sitzung, am 16.[NB]und 17.[NB]Februar dieses Jahres, nahm die Kommission Kenntnis von den mehrheitlich ablehnenden Ergebnissen der Vernehmlassung zum direkten Gegenentwurf. Sie beschloss, nicht mehr auf ihre Entscheide zur Initiative und zum Gegenentwurf zurückzukommen.
Zum Inhalt: Ich lege Ihnen zuerst die Gründe dar, warum die Mehrheit der Kommission die Volksinitiative zur Ablehnung empfiehlt. Dann führe ich ergänzend die Argumente auf, warum die Mehrheit der Kommission Ihnen beantragt, nicht auf den Bundesbeschluss 2 einzutreten, und im Unterschied zum Ständerat dem Volk keinen direkten Gegenentwurf vorlegen will. Abschliessend gehe ich auf die Anträge zum direkten Gegenentwurf ein, sollte dieser Rat beschliessen, doch auf den Bundesbeschluss 2 einzutreten.
Die wichtigsten Argumente der Kommissionsmehrheit gegen diese Initiative sind die des Bundesrates:
Erstens ist die Initiative eine Abkehr von der bisherigen instrumentellen Handhabung der Neutralität. Die Schweiz hat die Neutralität immer als Instrument der Vertretung ihrer aussen- und sicherheitspolitischen Interessen angewandt und nicht als eigenes Ziel, als Selbstzweck.
Zweitens verlangt die Initiative, dass die sicherheits- und verteidigungspolitische Zusammenarbeit nur noch im Fall eines direkten militärischen Angriffs auf die Schweiz zulässig[NB]sein[NB]soll. Das wäre aber für eine wirklich glaubhafte Verteidigungskapazität der Schweiz zu wenig und vor allem zu spät.
Drittens wären Sanktionen gegen kriegführende Staaten nur noch mit einem Mandat der UNO erlaubt. Abgesehen davon, dass die UNO seit Längerem in solchen Fragen sehr blockiert ist, sind Sanktionen unabhängig von der UNO für die internationale Staatengemeinschaft und auch für die Schweiz ein wichtiges Instrument, um Völkerrechtsverletzungen zu sanktionieren. [PAGE 145]
Viertens würde mit der Verfassungsbestimmung die bisherige und nach Meinung der Kommissionsmehrheit bewährte Kontinuität des Handlungsspielraums innerhalb der bestehenden Neutralität stark eingeschränkt. Es ist klar, dass die Initianten das explizit wollen und diese Frage auch anders beurteilen, nämlich dass diese Einschränkung der Neutralität politisch geboten sei. Genau dafür ist ja das Volksrecht der Initiative da, um dem Souverän diese Frage vorzulegen und ihn dann entscheiden zu lassen.
Es sind auch diese Argumente, die die knappe Mehrheit der Kommission dazu bewogen, einen Gegenentwurf abzulehnen. Nach Ansicht der Mehrheit sind weder der Gegenentwurf des Ständerates noch die in der Kommission diskutierten Varianten dazu geeignet, echte Alternativen zur Initiative zu bieten. Die Minderheiten sind hingegen der Meinung, dass die Initiative in der Stossrichtung richtig ist. Die Minderheit[NB]II (Portmann) will, dass sie präzisiert wird; die Minderheit[NB]I (Büchel Roland) will, dass der Gegenvorschlag so formuliert wird, dass er die wesentlichen Forderungen der Initiative enthält.
Damit informiere ich Sie über die Entscheidungen und Mehrheitsverhältnisse in der Kommission. Zuerst trat die Kommission mit 13 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen auf den Bundesbeschluss 2 ein. Es wurden Beschlüsse zu möglichen Varianten eines Gegenentwurfes gefasst; auf diese komme ich abschliessend zu sprechen. In der Gesamtabstimmung zum Bundesbeschluss 2 beschloss die APK mit 10 zu 10 Stimmen bei 3 Enthaltungen mit Stichentscheid des damaligen Präsidenten, den Bundesbeschluss 2 abzulehnen und damit keinen Gegenentwurf vorzuschlagen. Deshalb haben Sie diesen Antrag, auf den Bundesbeschluss 2 nicht einzutreten, als Mehrheitsantrag auf der Fahne.
Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 15 zu 10 Stimmen Zustimmung zum Bundesbeschluss 1 gemäss Entwurf des Bundesrates, das heisst, die Initiative zur Ablehnung zu empfehlen, und mit 10 zu 10 Stimmen bei 3 Enthaltungen mit[NB]Stichentscheid des Präsidenten, auf den Bundesbeschluss 2 nicht einzutreten, also der Initiative keinen direkten Gegenentwurf gegenüberzustellen. Sollte der Nationalrat dennoch auf den Bundesbeschluss 2 eintreten, beantragt Ihnen die Kommission eventualiter mit 15 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Initiative zur Ablehnung zu empfehlen und den Gegenvorschlag in der Version der Mehrheit der Kommission zur Annahme zu empfehlen. Die Minderheit Reimann Lukas beantragt, die Initiative wie den Gegenvorschlag zur Annahme zu empfehlen und den Gegenentwurf in der Stichfrage vorzuziehen.
Ich gebe nun die Detailberatung zum direkten Gegenentwurf wieder, sollte der Rat auf den Bundesbeschluss 2 eintreten: Die Mehrheitsversion des direkten Gegenentwurfes ergänzt die Version des Ständerates bei Artikel 54a Absatz 1 der Bundesverfassung mit der Bestimmung, dass die Schweiz sich nicht an militärischen Kampfhandlungen beteiligen dürfe, wenn diese nicht zur eigenen Landesverteidigung dienen.
Die Minderheit I (Büchel Roland) will den direkten Gegenentwurf mit den Absätzen 2 und 3 von Artikel 54a der Bundesverfassung gemäss Volksinitiative ergänzen. Die Mehrheit der Kommission lehnte die entsprechenden Anträge mit 15 zu 9 Stimmen ab, weil damit der Gegenvorschlag aus ihrer Sicht praktisch identisch mit der Volksinitiative und somit obsolet wäre. Die Minderheit II (Portmann) will Absatz 2 des ständerätlichen Gegenvorschlags streichen, mit der Begründung, der Neutralitätsbegriff sei auf den Kerngehalt des Haager Abkommens zu beschränken und es seien keine nach Ansicht der Minderheit Portmann unklaren Zweckbestimmungen in der Verfassung festzuschreiben. Den entsprechenden Antrag lehnte die Kommission mit 13 zu 11 Stimmen ab, weil sie, wenn auf einen Gegenvorschlag eingetreten würde, die Version des Ständerates bei diesem Absatz als adäquater erachtet.
Zusammenfassend: Eine Mehrheit der Kommission beantragt Ihnen aus diesen Gründen und mit den dargelegten Mehrheits- und Minderheitsverhältnissen, die Volksinitiative zur Ablehnung zu empfehlen und auf einen Bundesbeschluss für einen direkten Gegenentwurf nicht einzutreten. Sollte der Nationalrat auf den Bundesbeschluss 2 eintreten, beantragt Ihnen die Mehrheit der Kommission, dem direkten Gegenentwurf in der Version der Mehrheit zuzustimmen und die Initiative abzulehnen.