Germann Hannes · Ständerat · 2026-03-05
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2026-03-05
Wortprotokoll
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates hat an ihrer Sitzung vom 27.[NB]Januar 2026 die erwähnte Motion der FDP-Fraktion vom 14.[NB]September 2023 geprüft. Mit der Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, dem Parlament einen Vorschlag zu unterbreiten, damit zwischen Spitälern und Versicherern auf freiwilliger Basis qualitätsabhängige Tarife vereinbart werden können.
Der Nationalrat hat die Motion am 7.[NB]Mai 2025 mit 119 zu 69 Stimmen bei 4 Enthaltungen angenommen. Ihre SGK beantragt Ihnen mit 7 zu 4 Stimmen, die Motion abzulehnen. Es gibt eine Minderheit Dittli, die beantragt, die Motion anzunehmen.
Welches sind die wichtigsten Ziele der Motion der FDP-Fraktion? Die Motionäre sehen Chancen, dass durch freiwillige Tarife die Qualität gesteigert werden kann und gleichzeitig Kosteneinsparungen erzielt werden könnten. Ferner weisen die Befürworter darauf hin, dass andere Länder bereits positive Erfahrungen machen würden. Das tönt alles gut und mag auf den ersten Blick plausibel sein. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass bereits heute bei der Vergabe der Leistungsaufträge an Spitäler die Qualität der Leistungserbringung berücksichtigt wird. Dies ist im Laufe der letzten rund zwanzig Jahre mit dem im Tarifsystem erfolgten Übergang von der früheren Objektfinanzierung hin zur Stärkung der kostendämpfenden Anreize mittels einer Leistungsfinanzierung schrittweise getan worden.
Die Kommission hält fest, dass die Konkretisierung der Qualitätsanforderungen bereits heute in den schweizweit geltenden Qualitätsverträgen nach Artikel 58a KVG erfolgt. Die Qualitätsverträge werden zwischen den Verbänden der Leistungserbringer und den Versicherern abgeschlossen, und, das kommt dazu, sie werden von den Kantonen überprüft. Konkret werden Regelungen zur Qualitätsentwicklung, an die sich die Leistungserbringer halten müssen, vertraglich festgelegt; ich verweise hier auf Artikel 58a Absatz 6 KVG. Die Verbände der Spitäler und der Versicherer haben Ende 2023 den ersten Qualitätsvertrag eingereicht. Dieser Qualitätsvertrag ist seit Ende Mai 2024 in Kraft und entfaltet nun nach und nach seine Wirkung, dies jedenfalls aus Sicht der Kommissionsmehrheit. Mit der Möglichkeit, Effizienzgewinne einzubehalten, besteht zudem für die Spitäler bereits ein Anreiz, ihre Kosten möglichst unter dem für die Tarifierung relevanten Benchmark-Wert zu halten.
Der Bundesrat verweist in seiner Stellungnahme auf die bestehenden stationären Tarifstrukturen. Diese setzen bereits heute die erforderlichen Qualitätsanreize. Ungenügende medizinische Leistungen werden bestraft. Bei einem erforderlichen Wiedereintritt des Patienten oder der Patientin innerhalb von achtzehn Tagen werden nämlich die Fälle zusammengeführt. Das bewirkt, dass bei mangelnder Qualität keine oder keine zusätzliche Vergütung erfolgt. Es ist zwar anzunehmen, dass Spitäler mit besserer Qualität gerne höhere Tarife in Anspruch nehmen würden. Dass Spitäler, denen dann eine schlechtere Qualität zugesprochen wird, sich an einer solchen freiwilligen Tarifgestaltung beteiligen und Abschläge geltend machen würden, ist hingegen unwahrscheinlich. Tarifabschläge würden die Qualitätsmängel wiederum kaum beheben, was die daraus entstehenden Folgekosten auch kaum eindämmen würde. Mehrkosten würden die OKP, aber auch der Bund und die Kantone zu tragen haben.
Aus den dargelegten Gründen erachten es der Bundesrat und auch die Kommissionsmehrheit als nicht zielführend, qualitätsabhängige Tarife zusätzlich zum bestehenden System einzuführen. Die Kommissionsmehrheit hält dieses System ausserdem für schwer umsetzbar. Es bedingt nämlich die Kompatibilität mit der sozialen Krankenversicherung, was sehr schwierig umsetzbar wäre. Würden qualitätsabhängige Tarife eingeführt, erhielten Spitäler mit einer hohen Qualität eine höhere Vergütung. Das würde bedeuten, dass die Patientinnen und Patienten sowie die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die höhere Qualität mehr bezahlen müssten. Die Kommissionsmehrheit befürchtet nun, dass dadurch die Prämien steigen könnten. Zudem sind qualitätsabhängige Tarife für die Kommission problematisch, weil Patienten und Patientinnen, die sich die höheren Tarife nicht leisten können, eine tiefere Qualität in Kauf nehmen müssten. Die Kommission stellt auch infrage, inwiefern Preisabschläge ein geeignetes Sanktionsinstrument sind. Da es diverse Qualitätskriterien auf Ebene der Spitäler und der Behandlungen gibt, ist auch generell unklar, worauf die Tarife basieren sollen. Schliesslich weist die Kommissionsmehrheit darauf hin, dass Patientinnen und Patienten Zusatzversicherungen abschliessen können, wenn sie spezifische Spitäler oder Leistungen abdecken möchten.
Aus all diesen Gründen beantragt die Kommissionsmehrheit, die Motion abzulehnen.