preparatory:AB 371292
Steinemann Barbara · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2026-03-11
Wortprotokoll
Illegal anwesende Frauen sollen die Schweizer Justiz in Anspruch nehmen dürfen, wenn sie häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, ohne dass eine Meldepflicht der Behörden greift. Die Motion Jaccoud wirft ein durchaus ernstes Problem auf und wäre beinahe in der Lage, uns von der SVP in ein kleines Dilemma zu versetzen. Denn Täter von Gewaltdelikten müssen auch nach unserer Ansicht auf jeden Fall die volle Härte des Gesetzes zu spüren bekommen. Auch wer gegen illegal anwesende Menschen gewalttätig ist, darf keinesfalls verschont werden.
Die Motion ist aber aus einer etwas gar ideologischen Warte formuliert: Es werden nur weibliche Opfer erwähnt. Entweder sind männliche Opfer von häuslicher Gewalt nach Ansicht der Motionärin keine schutzwürdigen Opfer, oder sie sollen halt die Justiz nicht in der von der Motion geforderten Form beanspruchen können.
Warum geht es ausschliesslich um die Opfer von häuslicher Gewalt? Wer Opfer eines anderen Deliktes gegen die körperliche oder sexuelle Integrität wird, wer von schweren Vermögensdelikten usw. geschädigt ist, ist offenbar keiner Spezialregelung wert. Mit anderen Worten: Wer das Pech hat, ein [PAGE 337] illegal anwesender Mann zu sein, wer als Frau ohne Aufenthaltserlaubnis ausserhalb des Hauses verprügelt oder vergewaltigt wird, hat das Nachsehen - der Intention der Motion zufolge.
Als Gesetzgeber können wir das nicht ernsthaft in einem Erlass festschreiben. Der Vorstoss betrifft Menschen, die aus freien Stücken illegal hier leben. Jeder Sans-Papiers ist - vielleicht mit Ausnahme der Minderjährigen - freiwillig hier. Sie setzen sich über unsere demokratisch beschlossenen Gesetze hinweg und machen ihren eigenen Vorteil und ihr eigenes Rechtsempfinden zum entscheidenden Kriterium. Das sollen aber keine Gründe für eine Ablehnung sein, sondern vielmehr die Tatsache, dass unsere langjährige Praxis der Duldung von Sans-Papiers dieses Dilemma selbst geschaffen hat. Der rechtswidrige Aufenthalt ist ein Vergehen, das von Amtes wegen strafrechtlich verfolgt wird; so sieht es Artikel 115 AIG vor. Wir wissen aber, dass dies nicht umgesetzt wird und dass die Bestimmung leider eher toter Buchstabe geblieben ist.
Illegal Anwesende werden heute faktisch, aber im Widerspruch zum geltenden Recht mit unzähligen Rechten bedacht, obwohl sie eigentlich nicht hier sein dürften. Sie werden mit Leistungen unserer Sozialversicherungen bedacht. Die Schulbehörden sind angehalten, ihren unerlaubten Aufenthalt nicht weiterzumelden. Sie sparen auch ihre Steuern, zumindest die direkten Steuern. Sie reichen ja keine Steuererklärung ein, sonst würde ihr Aufenthalt der Gemeinde auffallen. Vor allem werden sie seit Jahren aktiv geduldet.
Im von der Motionärin zitierten Bericht des Bundesrates zum Postulat 18.3381 der SPK-N, "Gesamthafte Prüfung der Problematik der Sans-Papiers", steht auf Seite 67: "In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass die Zivil- und Verwaltungsgerichte eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen vornehmen müssen, damit sie das Recht von rechtswidrig anwesenden Personen auf Zugang zur Justiz nicht durch eine mögliche Strafanzeige behindern. Die Strafverfolgungsbehörden unterliegen demnach einer strengeren Anzeigepflicht." Ich lese daraus, dass dies auch beim hier aufgeworfenen Thema so gelöst wurde.
Ich komme auf meine Anfangsbemerkung zum Dilemma der Rechtsdurchsetzung zurück: Das Strafrecht gilt tatsächlich für alle. Es kann aber nicht sein, dass wir bezüglich Geschlecht oder Delikt unsere Gesetze ausdrücklich für illegal Anwesende abändern. Wir würden damit die Logik unseres Rechtssystems durchbrechen und ganz bewusst einen gesetzlichen Widerspruch zementieren. [GZ]
Bitte lehnen Sie diesen Vorstoss ab.