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Paganini Nicolò · Nationalrat · 2026-03-11

Paganini Nicolò · Nationalrat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-03-11

Wortprotokoll

Im Auftrag der Staatspolitischen Kommission berichte ich Ihnen über die Beratung vom 23.[NB]Januar 2026 zur vorliegenden Motion Chiesa. Nachdem der Bundesrat die Motion am 13.[NB]August 2025 zur Ablehnung beantragt hatte, nahm sie der Ständerat am 15.[NB]September 2025 mit 22 zu 17 Stimmen bei 3 Enthaltungen an.

An dieser Stelle könnte ich es mir eigentlich einfach machen. Der Ständerat lehnte nämlich gestern die praktisch identische Motion Schwander 25.4685 ab, und wir haben in diesem Rat vor gut einer Stunde die ebenfalls praktisch identische Motion Steinemann 25.3302 mit grossem Mehr abgelehnt. Trotzdem komme ich natürlich dem Auftrag der Kommission nach und berichte.

Worum geht es? Der Motionär will den Bundesrat beauftragen, den eidgenössischen Räten eine Gesetzesänderung vorzulegen, gemäss der die Sozialhilfe für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Personen mit Schutzstatus S immer tiefer angesetzt ist als diejenige für die ansässige Bevölkerung, unabhängig davon, ob sie eine Aufenthaltsbewilligung haben oder noch erhalten.

Die Motion zielt also auf vier Kategorien von Personen ab. Erstens betrifft sie Asylsuchende. Für diese Menschen ist die Motion gemäss Artikel 82 Absatz 3 AsylG bereits erfüllt. Zweitens betrifft sie vorläufig Aufgenommene. Für diese [PAGE 356] Personengruppe ist die Motion gemäss Artikel 86 Absatz 1 AIG bereits umgesetzt. Drittens betrifft sie Schutzbedürftige mit Schutzstatus S, die noch keine fünf Jahre in der Schweiz leben und deshalb keine Aufenthaltsbewilligung haben. Für diese Menschen ist die Motion mit Verweis auf Artikel 82 Absatz 3 AsylG erfüllt.

Zwischenfazit: Die Motion ist bei drei von vier anvisierten Personengruppen bereits erfüllt. Wie man ein solches Anliegen in die vorliegende Motion packen kann, ist für die Mehrheit der Kommission schleierhaft.

Damit komme ich zur letzten, zur vierten Personengruppe. Hier geht es um Schutzbedürftige mit Schutzstatus S, die gemäss Artikel 74 Absatz 2 AsylG nach fünf Jahren eine Aufenthaltsbewilligung bekommen. Für Flüchtlinge aus der Ukraine wird dies ab Frühjahr 2027 der Fall sein. Dieser Typ Aufenthaltsbewilligung fällt wieder weg, wenn der Schutzstatus S aufgehoben wird. Es stellt sich beim Entscheid über die Motion Chiesa also einzig die Frage, ob wir für diese an den Schutzstatus S geknüpften Aufenthaltsbewilligungen ein spezielles Regime einführen.

Die Mehrheit der SPK-N möchte keinen Unterschied zwischen verschiedenen Kategorien von Aufenthaltsbewilligungen machen. Die betroffenen Menschen sollen gleich wie Ausländerinnen und Ausländer oder auch wie anerkannte Flüchtlinge mit einem B-Ausweis behandelt werden; dies auch deshalb, weil die betroffenen Schutzstatus-Aufenthaltsbewilligungen zwar in gewissem Sinne ungesichert sind - sie hängen ja am Schutzstatus -, das Vorliegen der Voraussetzungen aber auch bei anderen Typen von Aufenthaltsbewilligungen regelmässig überprüft wird. Eine B- ist eben in keinem Fall eine C-Bewilligung.

Es gab in der Kommission eine weitgehende Übereinstimmung in der Auffassung, dass angesichts des nicht absehbaren Endes des Ukraine-Krieges für den Umgang mit dem Schutzstatus S nach fünf Jahren grundsätzliche Überlegungen angestellt werden müssen. Der Schutzstatus S ist in Bezug auf die Dauer der Schutznotwendigkeit und die Anzahl schutzbedürftiger Personen kaum auf den ersten grossen Anwendungsfall im Ukraine-Krieg ausgerichtet. Die vorliegende Motion ist aus Sicht der Kommissionsmehrheit aber das falsche Vehikel für diese Grundsatzarbeiten am Status[NB]S.

Eine Minderheit der Kommission möchte, dass sich der Nationalrat dem Ständerat anschliesst und die Motion aus gerechtigkeits- und finanzpolitischen Gründen annimmt; eine Absenkung der Sozialhilfe für Personen mit Schutzstatus S und mit Aufenthaltsbewilligung würde einen starken Anreiz für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit darstellen.

Die Kommission beantragt Ihnen mit 16 zu 9 Stimmen, die Motion abzulehnen.