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Jans Beat · Bundesrat · 2026-03-11

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2026-03-11

Wortprotokoll

Schön, sind Sie wieder da, ich hatte Sie schon fast vermisst.

Die Motion verlangt, dass der Bund die Aus- und Weiterbildung von Mitgliedern der Strafbehörden in der gesamten Schweiz regelt. Das geltende Recht legt demgegenüber nur punktuell gewisse Voraussetzungen für einzelne Mitglieder von Strafbehörden fest. So schreibt es etwa vor, dass Einvernahmen von Kindern, die Opfer einer Straftat geworden sind, durch spezifisch zu diesem Zweck ausgebildete Personen durchgeführt werden müssen. Es enthält hingegen keine Bestimmungen darüber, wie diese Ausbildung zu erfolgen hat. Dies zu bestimmen, ist Sache der Kantone.

Die Aufteilung der Aufgaben entspricht dem Konzept, das der Strafprozessordnung mit Blick auf die Organisation der Behörden zugrunde liegt. Demnach bestimmt das Bundesrecht, welche Strafbehörden die Kantone schaffen müssen. Hingegen regeln die Kantone selbst die Bezeichnung der Behörden und namentlich auch die Voraussetzungen, die jemand erfüllen muss, um in eine Strafbehörde gewählt zu werden oder in einer solcher tätig zu sein. Dieses Konzept bringt auch mit sich, dass die Kantone für die Aus- und Weiterbildung ihres in der Strafverfolgung und Strafjustiz tätigen Personals zuständig sind, was aus verschiedenen Gründen sinnvoll ist.

1.[NB]Zum einen sind die Kantone wesentlich näher am Geschehen in den Strafbehörden als der Bund. Sie können deshalb die Bedürfnisse der einzelnen Strafbehörden im Bereich der Aus- und Weiterbildung wesentlich besser beurteilen als der Bund. Zudem ist die Aus- und Weiterbildung einem steten Wandel unterworfen. Man muss sich den Erfordernissen der Praxis immer wieder neu anpassen. Diesbezüglich verfügen die Kantone über ein ungleich grösseres Fachwissen als der Bund. Sie sind auch deshalb besser geeignet als der Bund, die Inhalte und Arten der Aus- und Weiterbildung ihrer Behörden festzulegen.

2.[NB]Die Kantone haben im Rahmen der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren einen Fachrat geschaffen, der die gesamtschweizerische Förderung der Aus- und Weiterbildung der Mitglieder von Strafbehörden bezweckt. In diesem Fachrat zur Aus- und Weiterbildung ist auch der Bund vertreten. Er kann so seine Anliegen und Anregungen bereits einbringen.

3.[NB]Die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung von Angehörigen der Strafbehörden sind Teil des öffentlichen Dienstrechts. Dessen Regelung gehört zu den Kernkompetenzen der Kantone. Es obliegt ihnen, zu bestimmen, welche fachlichen Anforderungen jemand für eine bestimmte Tätigkeit im Dienst eines Kantons aufweisen muss. Soll wirklich der Bund festlegen, wer mit welcher Ausbildung an ein Strafgericht gewählt werden darf? Nach ihrem Wortlaut bezieht sich die Motion zudem auf die Mitglieder aller Strafbehörden, also von Polizei über Staatsanwaltschaft bis zu den Gerichten erster und zweiter Instanz. Schliesslich beschränkt sich das Anliegen der Motion auch nicht auf bestimmte Deliktsformen, beispielsweise auf Delikte gegenüber Kindern oder solche im häuslichen oder sozialen Nahbereich.

Aus all diesen Gründen und Überlegungen ist der Bundesrat der Ansicht, dass diese Motion nicht der richtige Weg ist, um die Aus- und Weiterbildung von Mitgliedern der Strafbehörden zu verbessern. Er empfiehlt Ihnen die Motion deshalb zur Ablehnung. [PAGE 361]

Ich möchte aber betonen, dass der Bundesrat keineswegs der Auffassung ist, Aus- und Weiterbildung bei den Strafbehörden sei nicht wichtig - ganz im Gegenteil. Deshalb kann er sich gut vorstellen, sein Engagement in den bestehenden oder neu entstehenden Strukturen zu verstärken und die Kantone namentlich bei der Koordination ihrer Aktivitäten zu unterstützen.

Schliesslich kann ich in Aussicht stellen, dass der Bundesrat für den Fall, dass Sie diese Motion annehmen, im Zweitrat den Antrag stellen wird, die Motion in einen Prüfauftrag umzuwandeln.

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