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Rossi Viktor · 2026-03-12

Rossi Viktor · Bern · 2026-03-12

Wortprotokoll

Der Bundesrat begrüsst es, dass die vorberatende Kommission auf die Ausweitung der Mitwirkungspflicht auf Vertragspartner des Bundes verzichtet. Trotzdem erlaube ich mir, noch einmal auszuführen, weshalb der Bundesrat der Meinung ist, dass man den gesamten Vorstoss ablehnen sollte. Ich schicke voraus, dass der Bundesrat, falls der Rat der empfohlenen Ablehnung nicht folgen sollte, den Abänderungsantrag der vorberatenden Kommission unterstützt.

Administrativuntersuchungen sind, wie wir gehört haben, ein Instrument der Dienstaufsicht zur Aufarbeitung von verwaltungsinternen Fehlentwicklungen. Sie richten sich nicht gegen bestimmte Personen, sondern sie dienen dazu, zu klären, ob und welche korrektiven Massnahmen innerhalb der Verwaltung getroffen werden müssen.

Der Vorschlag des Motionärs mag auf den ersten Blick überzeugend erscheinen und ist auch gerade vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit der Administrativuntersuchung bezüglich Xplain nachvollziehbar. Aber bei genauer Betrachtung sind wir der Meinung, dass dessen Zweckmässigkeit stark relativiert werden muss. Es ist festzuhalten, dass beim Vorgehen, wie es hier gefordert wird, eine erhebliche Gefahr besteht, dass die Administrativuntersuchungen verzögert werden. Denn wenn wir die Ausweitung auf ehemalige Angestellte vornehmen, werden wir entsprechende Verfahrensgarantien gewährleisten müssen, das heisst: Es kommt zu Vorladungen und Vorführungen, die Eingriffe in die persönliche Freiheit darstellen. Die Betroffenen, die ehemaligen Bundesangestellten, haben dann aufgrund der Rechtsweggarantie von Artikel 29a der Bundesverfassung Anspruch auf eine Überprüfung dieses Eingriffs durch ein Gericht. Wenn sie dieses Recht wahrnehmen, dürfte die Administrativuntersuchung, wenn dieser Rechtsweg bestritten wird, erheblich verzögert werden.

Noch wahrscheinlicher ist allerdings, dass diese geforderte Regelung im Ergebnis zu keiner grundlegenden Änderung gegenüber dem geltenden Recht führen wird. Sie könnte im besten Fall eine gewisse Präventivwirkung entfalten, denn das Recht, sich nicht selber zu belasten, begrenzt die Aussagepflicht von vornherein. Das Beispiel der Verfahren der Geschäftsprüfungskommission zeigt, dass ehemalige Mitarbeitende die Auskunft verweigern können, wenn sie sich damit einer möglichen Strafverfolgung oder einem unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden aussetzen würden.

In diesem Sinn und Geist ist der Bundesrat der Meinung, dass man die Motion ablehnen sollte. Sollte der Rat diesem Antrag nicht folgen, dann unterstützt der Bundesrat den Abänderungsantrag der vorberatenden Kommission.

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