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Fässler Daniel · Ständerat · 2026-03-12

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-03-12

Wortprotokoll

Ich äussere mich zum Streichungsantrag der Minderheit Schwander und auch zum Einzelantrag Michel Matthias.

Zuerst zum Streichungsantrag Schwander: Die Feststellung, die in den letzten Jahren bei den physischen Unterschriftensammlungen gemacht werden mussten, nämlich die Feststellung, dass Betrug passiert ist, sollte uns, glaube ich, zwingen, Alternativen zu prüfen. Das E-Collecting ist eine sehr ernsthaft zu prüfende Alternative. Ich sage bewusst "zu prüfende", weil ich persönlich der Überzeugung bin, dass es notwendig ist, das zu prüfen - im Sinne von "versuchen" -, und dass man die Erfahrungen, die dabei gemacht werden, auswerten muss, bevor allenfalls eine definitive Einführung des E-Collecting beschlossen wird. In diesem Sinne ist es richtig, dass wir jetzt im Bundesgesetz über die politischen Rechte eine entsprechende Grundlage schaffen.

Wir hatten in unserem Rat etwas missverständliche Beschlüsse gefasst, weil wir auf der einen Seite die Motion 24.3851 angenommen hatten, welche die definitive Einführung des E-Collecting verlangte, auf der anderen Seite mit Annahme der Motion 24.3905 einen Versuchsbetrieb verlangt hatten. Mit dieser Vorlage wird nun Klarheit geschaffen, dass wir zuerst Versuche machen wollen. Dass Versuche richtig sind, zeigen auch die Erfahrungen beim E-Voting. Ich möchte E-Voting und E-Collecting nicht verwechselt haben, aber die Feststellungen, die jetzt gerade im Kanton Basel-Stadt gemacht werden mussten, zeigen gerade, dass es sinnvoll ist, Versuche durchzuführen, auch aus Versuchen zu lernen, bevor etwas definitiv eingeführt wird. Aus diesem Grund lehne ich den Minderheitsantrag Schwander zur Streichung dieser Bestimmung ab.

Nun zum Einzelantrag Michel Matthias: Gemäss Wortlaut des Entwurfes des Bundesrates kann ein Versuchsbetrieb nur im Einvernehmen mit den Kantonen und Gemeinden eingeführt werden, und damit ist er de facto bereits auf das Gebiet der betreffenden Kantone oder des betreffenden Kantons oder der betreffenden Gemeinden in einem Kanton beschränkt; es ergibt sich bereits aus der Grundlage, dass der Versuch im Einvernehmen mit diesen Kantonen und Gemeinden passiert. Aus diesem Grund erachte ich es als richtig, dass dieses "örtlich" im Gesetzestext auch geschrieben steht. Ich kann noch darauf hinweisen, dass wir, wie es die Berichterstatterin der Kommission sagte, dazu eine vertiefte Diskussion geführt und am Schluss mit 12 zu 0 Stimmen bei 0 Enthaltungen beschlossen haben, den Bundesrat zu unterstützen und seine Formulierung zu übernehmen.

Ich bitte Sie hier, den Einzelantrag Michel Matthias abzulehnen und der Mehrheit der Kommission zu folgen.