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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2026-03-12

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2026-03-12

Wortprotokoll

Ich sage gerne etwas zu diesem Thema, auch etwas zuhanden der Materialien. Sie haben ja in den Voten gehört, dass es einen Zusammenhang gibt zwischen diesem Postulat einerseits, das der Bundesrat zur Annahme empfiehlt, und der Motion Bürgin Yvonne 25.4253 andererseits, die im Nationalrat noch nicht behandelt wurde, aber die der Bundesrat auch zur Annahme empfiehlt.

Es wurde ausgeführt, dass gemäss geltendem Recht das in der zweiten Säule maximal versicherbare Erwerbseinkommen nach Artikel 79c BVG auf den zehnfachen oberen Grenzbetrag gemäss Artikel 8 Absatz 1 BVG beschränkt ist. Das sind zurzeit 907[NB]200 Franken. Die Motion Bürgin Yvonne 25.4253 verlangt, diese Obergrenze auf den fünffachen oberen Grenzbetrag zu beschränken. Herr Ständerat Ettlin hat es gesagt: Das sind dann immer noch 453[NB]600 Franken. Das ist immer noch ein erklecklicher Betrag. Ich gehe davon aus, dass Frau Bürgin sozusagen als Gegenvorschlag zu den Vorschlägen des Bundesrates im EP 27 zur zweiten und dritten Säule auf diese Idee gekommen ist.

Ich habe es gesagt, der Bundesrat beantragt die Motion Bürgin Yvonne zur Annahme. Er begründet dies damit, dass die Senkung der Obergrenze des versicherbaren Lohnes die Systemgerechtigkeit der Sozialversicherungen stärkt, weil die Steuervorteile für eine Minderheit von sehr hohen Einkommen begrenzt werden. Das vorliegende Postulat der SGK-S erteilt dem Bundesrat einen Prüfauftrag zum Anliegen der Motion Bürgin Yvonne; also das, was wir sowieso machen müssten bei der Motion Bürgin Yvonne, kommt jetzt separat noch als Postulat.

Wir sind bereit, diesen Bericht zu liefern, aber ich möchte hier einfach darauf hinweisen, dass es aufgrund von lückenhaften Daten nicht möglich sein wird, alle aufgeworfenen Fragen zu beantworten. So ist es zum Beispiel nicht möglich, die steuerlichen Effekte von Einkäufen in die zweite Säule über den Lebenszyklus mit anschliessendem Kapitalbezug zu quantifizieren und deren Verteilung nach Einkommensklassen zum Zeitpunkt des Kapitalbezugs aufzuzeigen. Offen ist auch, ob die Schätzung der Mehreinnahmen infolge der Absenkung des maximal versicherbaren Lohnes nur den Effekt aufgrund der verminderten ordentlichen Lohnbeiträge oder auch noch den zusätzlichen Effekt aufgrund der verminderten ausserordentlichen Einkäufe wird abdecken können.

Sollten sowohl das vorliegende Postulat wie auch die Motion Bürgin Yvonne angenommen werden, wird der Bundesrat den vorliegenden Prüfauftrag im Rahmen der Erfüllung der Motion Bürgin Yvonne erfüllen.

Ich danke Ihnen, wenn Sie das Postulat annehmen.