Vietze Kris · Nationalrat · 2026-03-12
Vietze Kris · Nationalrat · Thurgau · FDP-Liberale Fraktion · 2026-03-12
Wortprotokoll
Ich spreche für die FDP-Fraktion. [GZ]
Die Vorlage zur Revision des Heilmittelgesetzes (HMG) setzt dort an, wo es sinnvoll ist: Neuartige Therapien werden geregelt, die Digitalisierung wird gefördert, und im Tierarzneimittelbereich wird die Äquivalenz zu neuen EU-Verordnungen hergestellt.
Wir begrüssen es, dass mit der Vorlage klare Regeln im Bereich der neuartigen Therapien eingeführt werden. Die Transplantationsprodukte werden nun endgültig ins Heilmittelgesetz integriert, indem sie neu als Teilmenge der Arzneimittel für neuartige Therapien gelten. Die Vorlage sorgt dafür, dass der Zugang unserer Bevölkerung zu innovativen und qualitativ hochstehenden Therapien und neuen Produkten gewährleistet ist.
Ebenso leistet die Vorlage einen wichtigen Beitrag zur Digitalisierung des Gesundheitswesens, einem Schlüssel zu hoher Qualität und zur Eindämmung des Kostenwachstums: Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln erfolgen neu elektronisch. Dies erhöht die Patientensicherheit. Manche Menschen wünschen sich nach wie vor ein Papierrezept, und auch das ist auf Verlangen der Patientin oder des Patienten weiterhin möglich. Die Vorlage sieht zudem vor, den Einsatz elektronischer Systeme zur Entscheidungsunterstützung bei der Medikation in stationären pädiatrischen Einrichtungen zur Pflicht zu machen. Es ist ein sinnvolles Mittel, um die Arzneimittelsicherheit in der Pädiatrie zu erhöhen.
Nicht zuletzt gleicht die Gesetzesvorlage das Schweizer Tierarzneimittelrecht an das neue Tierarzneimittelrecht der EU an. Damit werden nicht nur Handelshemmnisse verhindert, sondern auch der Marktzugang zu neuartigen Therapien in der Veterinärmedizin gewährleistet. Da nicht nur Resistenzen gegen Antibiotika zunehmen, sondern auch solche gegen antimikrobielle und antiparasitäre Wirkstoffe, sieht die Vorlage die Möglichkeit vor, entsprechende Massnahmen zu treffen.
Die Revision des Heilmittelgesetzes in der Variante der Kommissionsmehrheit führt zu mehr Sicherheit, Qualität und Innovation im Umgang mit Arzneimitteln für Menschen und Tiere und fördert die Nutzung digitaler Technologien. Aus diesem Grund bitte ich Sie, auch im Namen der FDP-Fraktion, auf die Vorlage einzutreten und konsequent der Mehrheit zu folgen. Gerne erläutere ich Ihnen nun, weshalb Sie die Minderheiten auch Minderheiten sein lassen sollten.
Artikel 4 definiert die Begrifflichkeiten, und Artikel 64h regelt die Überwachung des Antibiotika-Einsatzes in der Tiermedizin über das Informationssystem Antibiotika. Die Minderheit Thalmann-Bieri möchte mit ihrem Konzeptantrag eine im Entwurf vorgesehene mögliche Ausweitung der Überwachung auf Antiparasitika, also auf Mittel gegen Würmer, Zecken und Flöhe bei Tieren, verhindern. Es ist zwar richtig, dass es derzeit keine Hinweise darauf gibt, dass Menschen von Resistenzen tierischer Parasiten gegen diese Arzneimittel betroffen wären; die Tiere hingegen sind es sehr wohl. Antiparasitika-Resistenzen spielen für bestimmte Tiergruppen eine grosse Rolle. Zum Teil ist nicht mehr garantiert, dass diese Mittel wirken. Es ist daher sehr sinnvoll, ihren Einsatz beobachten und monitoren zu können, wenn sich die Lage zuspitzt. Deshalb bitten wir Sie, hier der Mehrheit zu folgen.
In Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe c geht es um die Ausnahmebestimmungen bei fehlenden Therapiealternativen und darum, jenen Arzneimitteln, die sich in einer Phase ihrer klinischen Entwicklung befinden, eine befristete Zulassung zu erteilen. Die Mehrheit ergänzt die Regelung mit der Formulierung "zum Zeitpunkt der Einreichung des Zulassungsgesuches", um sicherzustellen, dass eine befristete Zulassung auch bei einem Ersuchen um Fristverlängerung verlängert werden kann, selbst wenn inzwischen ein anderes, gleichwertiges Arzneimittel in der Schweiz zugelassen worden ist. Damit stellen wir sicher, dass Patienten, bei denen das erste Mittel wirkt, auch weiter damit behandelt werden können. Die Minderheit Weichelt möchte dies den internen Handlungsrichtlinien von Swissmedic überlassen, in der Annahme, dass das Gesetz auch ohne diese Präzisierung in ähnlicher Weise ausgelegt würde. Wir bevorzugen jedoch eine klare Regelung und legen Ihnen auch hier nahe, der Mehrheit zu folgen.
In Artikel 9c Absatz 1 geht es um die Anwendung eines nicht zugelassenen Arzneimittels für neuartige Therapien. Die Minderheit Wyss möchte hier die Hürden für diese seltenen Fälle tiefer setzen. Die Mehrheitsregelung stellt sicher, dass diese Ausnahme wirklich die letzte Behandlungsmöglichkeit darstellen sollte. Sie soll auf keinen Fall zur Anwendung kommen, wenn es sichere Methoden für die Patientinnen und Patienten gibt - sei es, dass eine klinische Evidenz für eine Behandlungsalternative besteht, sei es, dass die Behandlung im Rahmen eines klinischen Versuches durchgeführt werden kann. Denn auch mit sehr wenigen Patientinnen und Patienten ist es möglich, einen klinischen Versuch mit ATMP durchzuführen. Wenn all diese Möglichkeiten nicht bestehen, kommt diese Ausnahme zur Anwendung, und deshalb ist sie auch auf einzelne Patientinnen und Patienten beschränkt. Die Variante der Minderheit führt für die Patientinnen und Patienten also nicht zu Vorteilen, sondern lediglich zu höheren Kosten. Wir bitten Sie daher auch hier, der Mehrheit zu folgen.
In Artikel 26 Absätze 5 und 6 und Artikel 26a Absatz 2 geht es um die Digitalisierung von Arzneimittelrezepten und Medikationsplänen. Die Mehrheit folgt zu Recht dem bundesrätlichen Primat des elektronischen Wegs. Es ist allerdings weiterhin möglich, beides in Papierform zu erhalten. Die Minderheit de Courten will den elektronischen Weg mit einer Kann-Formulierung aufweichen, was Effizienzgewinne faktisch neutralisiert und einen negativen Einfluss auf die Einführung einer digitalen Patientenakte hat. Angesichts der stetig steigenden digitalen Kompetenz, insbesondere auch der älteren Bevölkerung, und der Möglichkeit, alles auch in Papierform zu erhalten, ist die Kann-Formulierung schlicht nicht notwendig. Nur die Fassung der Mehrheit ist zukunftstauglich. Entsprechend bitten wir Sie auch, diese anzunehmen.
Bei Artikel 26b gibt es zwei Minderheiten Hässig Patrick. Wir empfehlen Ihnen, beiden nicht zu folgen. Für Off-Label Use gibt es Datenbanken wie Swiss-Ped-Dose, die dafür geschaffen wurden. Alles, was sich im On-Label-Bereich befindet, können die Pädiater im Kompendium nachschlagen. Es gibt also keine Notwendigkeit, die Verwendung der Datenbank im On-Label-Bereich zur Pflicht zu machen. Die Ergänzung in Buchstabe a, bei Notfällen "aus medizinischen Gründen", ist ebenfalls nicht notwendig.
Die Minderheit Hässig Patrick zu Artikel 67a steht in direkter Verbindung mit Artikel[NB]26b. Hier wird geregelt, dass der Bund zur Verbesserung der Sicherheit des Arzneimitteleinsatzes in der Pädiatrie die Sammlung, Harmonisierung, Auswertung und Veröffentlichung von Daten vorsehen kann, welche die Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln betreffen - also eine nationale Datenbank mit Dosierungsempfehlungen. Es ist unbestritten, dass es solche Datenbanken in der Pädiatrie braucht. Die Minderheit möchte den Bund dazu verpflichten, eine solche Datenbank durch Dritte erstellen zu lassen, zu betreiben und somit zu finanzieren. Die Mehrheitsregelung mit einer Kann-Formulierung ist sinnvoller und flexibler, weswegen wir Sie auch hier bitten, der Mehrheit zu folgen.
Kurzum, ich bitte Sie, auch im Namen der FDP-Fraktion, der Mehrheit Ihrer Kommission konsequent zu folgen.