preparatory:AB 371767
Baume-Schneider Elisabeth · Bundesrat · Jura · 2026-03-16
Wortprotokoll
In der Schweiz überwacht Swissmedic die Sicherheit von Impfstoffen. Vermutete Nebenwirkungen werden von Gesundheitsfachpersonen oder von der Bevölkerung gemeldet und nach wissenschaftlichen Kriterien geprüft. Zusätzlich werden Studien durchgeführt, deren Daten von den Behörden laufend ausgewertet werden. Der Bundesrat kann anhand der Verdachtsmeldungen oder publizierten Studien weder eine Dunkelziffer noch eine endgültige Zahl von Personen angeben, die von Impfnebenwirkungen betroffen sind. Wie die weltweite Überwachung von mehreren Milliarden geimpfter Menschen gezeigt hat, bleiben schwere Nebenwirkungen im Verhältnis zur Gesamtzahl der verabreichten Dosen weiterhin selten.
Um sicherzustellen, dass wichtige Impfstoffe rechtzeitig verfügbar sind, sieht das Epidemiengesetz in Artikel 70 vor, [PAGE 411] dass der Bund in bestimmten Konstellationen vertraglich eine Schadendeckung übernehmen kann. Diese Möglichkeit ist eng begrenzt und betrifft lediglich die Deckung besonderer Risiken, ohne die bestehenden Haftungsgrundlagen zu verändern oder den Bund selbst haftpflichtig zu machen. Es liegt im Interesse der öffentlichen Gesundheit, einen Impfstoff im Pandemiefall möglichst rasch abgeben zu können. Der Bundesrat erachtet die bestehende Lösung als zweckmässigen Interessenausgleich zwischen Versorgungssicherheit und Haftungsansprüchen.