Jans Beat · Bundesrat · 2026-03-16
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2026-03-16
Wortprotokoll
Bei Artikel 337 Absatz 3 geht es darum, welche Personen in ein Sanierungskonkursverfahren gelangen können. Die Mehrheit Ihrer Kommission ist dem Nationalrat gefolgt und hat eine Präzisierung eingefügt. Diese Ergänzung ist aus Sicht des Bundesrates zwar nicht notwendig, aber er ist damit einverstanden.
Die Ergänzung, die von der Minderheit Schwander beantragt wird, könnte den Anwendungsbereich des neuen Verfahrens aber empfindlich einschränken. Die Formulierung stammt aus dem Vertragsrecht und ist für das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht unpassend. Es wird nämlich oft nicht eindeutig sein, ob eine Überschuldung zu vertreten ist oder nicht. Ich habe Ihnen vorhin gesagt, was die Hauptgründe für die Überschuldung sind. Verlust der Arbeitsstelle: Hat man diesen jetzt selbst verschuldet, oder hat ihn der Arbeitgeber verschuldet? Wer klärt das definitiv ab? Eine Scheidung: Hat man diese selbst verschuldet, oder war es vielleicht die Gattin? Wer soll das dann definitiv abklären? Wie steht es, wenn jemand eine Krankheit hatte? Es gibt Krankheiten, da ist man vielleicht ein bisschen selber schuld, zum Beispiel, wenn man sich über viele Jahre ungesund ernährt hat. Aber ist das jetzt ein Ausschlussgrund, und wer entscheidet das?
Hier würden wir die Türe aufmachen und moralische Aspekte in den Schuldbetreibungs- und Konkursbereich bringen. Solche Überlegungen sind diesem Bereich fremd, und das sollte auch so bleiben. Grundsätzlich sollen wirtschaftliche Überlegungen und der Blick in die Zukunft entscheidend sein. Es ist nicht sinnvoll, die Schuldnerinnen und Schuldner in einer ausweglosen Situation mit solchen moralischen Fragen zu beschäftigen.
Zudem besteht mit den Konkurs- und Betreibungsverbrechen und -vergehen bereits eine Sperre. Wer durch Misswirtschaft, gewagte Spekulation oder Verschleudern von Vermögenswerten seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, ist vom Sanierungskonkursverfahren ausgeschlossen und macht sich erst noch strafbar. Die von der Minderheit Schwander beantragte Anpassung ist also weder nötig noch zielführend.
Ich bitte Sie deshalb im Namen des Bundesrates, bei Artikel 337 Absatz 3 Buchstabe a der Mehrheit Ihrer Kommission und damit dem Beschluss des Nationalrates zu folgen.