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preparatory:AB 371979

Z'graggen Heidi · Ständerat · Uri · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-03-16

Wortprotokoll

Artikel 337 Absatz 3 Buchstabe a regelt die dauernde Zahlungsunfähigkeit als zentrale Voraussetzung für die Eröffnung eines Sanierungskonkurses. Ein Schuldner gilt als dauerhaft zahlungsunfähig, wenn er seine fälligen Schulden nicht aus den laufenden Mitteln begleichen kann und wenn in absehbarer Zeit nicht mit einer Besserung zu rechnen ist. Vorübergehende finanzielle Engpässe genügen nicht, um das Verfahren zu beantragen. Entscheidend ist die Gesamtsituation des Schuldners, einschliesslich des Vermögens, des Einkommens, des Ertrages sowie laufender Verpflichtungen. Es ist zudem nicht erforderlich, dass ein Verlustschein vorliegt, da alte oder fehlende Verlustscheine wenig über die aktuelle Finanzlage aussagen.

Die Mehrheit ist hier dem Beschluss des Nationalrates gefolgt, der die Formulierung gegenüber dem Entwurf des Bundesrates verschärft hat. Sie betont zusätzlich, dass - jetzt bin ich, glaube ich, am falschen Ort. (Zwischenruf des Präsidenten: Wir sind bei Artikel 337 Absatz 3 Buchstabe a; es ist schon richtig.) Die Mehrheit beantragt, dem Nationalrat zu folgen, der eine leichte Verschärfung gegenüber dem Entwurf des Bundesrates eingefügt hat. Damit wird der Zugang noch stärker auf wirklich dauerhaft und hoffnungslos verschuldete Personen begrenzt, und es wird verhindert, dass Personen mit vorübergehenden Engpässen oder mittelfristigen Rückzahlungsmöglichkeiten das Verfahren beanspruchen. Der Beschluss des Nationalrates verschärft also den Entwurf des Bundesrates.

Die Minderheit, die ihren Antrag selbst begründen wird, will noch einen Schritt weiter gehen.

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