Michel Matthias · Ständerat · 2026-03-18
Michel Matthias · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2026-03-18
Wortprotokoll
Die vorliegende Motion beauftragt den Bundesrat, "einen Regelungsentwurf vorzulegen, um die Kosten von Inkassounternehmen zu regeln und zu begrenzen". In der Begründung wird dann diese Regelung skizziert, indem etwa die von den Inkassounternehmen einforderbaren Gebühren gedeckelt werden sollen, und zwar abgestuft, zum Beispiel in Prozenten nach Höhe der Forderung.
Ihre Kommission lehnt die Motion ab. Wir verurteilen aber das Gebaren gewisser Inkassounternehmen, die zum Teil ungebührliche Gebühren erheben, welche den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen. Diese werden als Verzugsschäden, Inkassogebühren oder Bonitätsprüfungskosten deklariert und gehen jeweils über den gesetzlich zulässigen Rahmen des Obligationenrechtes hinaus. Das sind, wenn Sie mir dieses Wortspiel erlauben, ungebührliche Gebühren.
Mit einer solchen Praxis versuchen gewisse Unternehmen, Schuldner und Schuldnerinnen zu nicht geschuldeten Zahlungen zu veranlassen, die diese dann aus Unachtsamkeit, Unkenntnis der Rechtslage oder aus Angst vor weiteren Gebühren halt bezahlen.
Zu dieser Problemlage hat die Kommission auch den Bericht des Bundesrates vom 22.[NB]März 2017 in Erfüllung des Postulates Comte 12.3641, "Rahmenbedingungen für die Praktiken von Inkassounternehmen", eingesehen. Aus diesem doch schon älteren Bericht geht hervor, dass die Rechtslage für die von Inkassounternehmen geforderten Gebühren teilweise unklar ist. Eine neue, ergänzende gesetzliche Regelung, wie sie die Motion verlangt und die hier Klarheit oder Fortschritte bringen würde, haben wir jedoch nicht gefunden.
Die vom Motionär in der Begründung der Motion vorgeschlagene Begrenzung der Gebühren in Form einer prozentualen Deckelung ist auf keinen Fall zielführend. Eine solche Deckelung könnte dazu führen, dass Gebühren legalisiert werden, die weit über dem Verzugsschaden liegen. Dies würde den generellen Vorschriften des OR widersprechen.
Der Motionstext fand deshalb keine Unterstützung. In der Kommission unterlag er mit 12 zu 0 Stimmen einem Antrag auf Änderung des Motionstextes. Ich erläutere kurz, worum es geht: Gemäss dieser Änderung wäre ein Regelungsentwurf vorzulegen, mit dem die Voraussetzungen für einen den Verzugszins übersteigenden Verspätungsschaden im Sinne von Artikel 106 Absatz 1 OR sowie die Kriterien für dessen Bemessung im Gesetz festgelegt werden. Man hätte also hineingeschrieben, was überhaupt als Verspätungsschaden noch möglich wäre, um dies zu begrenzen. Doch auch diese Formulierung befriedigte die Kommissionsmehrheit nicht, was schliesslich in der Ablehnung der abgeänderten Motion mit 7 zu 5 Stimmen zum Ausdruck kam.
Heute liegt nur der Originaltext vor, welcher, wie gesagt, keine Unterstützung in der Kommission fand. Deshalb liegt auch kein Minderheitsantrag vor.
Zusammengefasst erachtet die Kommission eine Spezifizierung der Bestimmungen im OR für eine bestimmte Branche, wie beispielsweise Inkassounternehmen, oder für ein [PAGE 301] bestimmtes Geschäftsgebaren als ungeeignet, vor allem dann, wenn mit diesen zusätzlichen Regelungen vom allgemeinen OR abgewichen werden sollte. Wenn die kritisierte Praxis von einigen Inkassounternehmen das Gesetz bereits heute verletzt, würden genau dieselben Inkassounternehmen neue gesetzliche Regelungen umso weniger beachten. Ich glaube, das Problem liegt nicht in der Rechtsetzung, sondern in der Rechtsdurchsetzung.
Abschliessend: Vielleicht haben Sie gestern auch ein Schreiben der Stiftung für Konsumentenschutz erhalten. Man würde ja erwarten, dass die Stiftung für Konsumentenschutz per se ein Anliegen unterstützt, das sich für die Konsumenten einsetzt, und die Motion zur Annahme empfehlen würde. Die Stiftung für Konsumentenschutz empfiehlt jedoch, diese Motion abzulehnen, auch wenn sie das Problem erkennt. Inhaltlich geht aus dem Schreiben der Stiftung für Konsumentenschutz hervor, dass gewisse Geschäftspraktiken legalisiert würden, wenn Gebühren über den Schaden hinaus erlaubt würden. Das sei nicht wirksam. Auch die Stiftung für Konsumentenschutz empfiehlt die Ablehnung und unterstützt somit die einstimmige Kommission betreffend den Originaltext. Ich habe erwähnt, dass ein Antrag auf Annahme der abgeänderten Motion mit 7 zu 5 Stimmen abgelehnt wurde.
Deshalb bitte ich Sie, der Kommission zu folgen.