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Cassis Ignazio · Bundesrat · 2026-03-18

Cassis Ignazio · Bundesrat · Tessin · 2026-03-18

Wortprotokoll

Ich wiederhole und vertiefe die Meinung des Bundesrates zu diesen beiden Anträgen.

Der Einzelantrag Sommaruga Carlo will an Artikel 54a Absatz 2 der Bundesverfassung gemäss Bundesbeschluss 2 über die schweizerische Neutralität festhalten. In Absatz 2 wird der instrumentelle Charakter der Neutralität unterstrichen und ausgeführt, dass der Bund die Neutralität nutzen soll, "um die Unabhängigkeit und Sicherheit der Schweiz zu gewährleisten, Konflikte zu verhindern oder zur Lösung von Konflikten beizutragen". Dieser zweite Absatz mit seinem instrumentellen Zweck vermag zwar die Tatsache, dass der erste Absatz die Neutralität zu einem Grundsatz - "un principe, un but, une déclaration" - erklärt, teilweise auszugleichen, doch die Fragen vermag er nicht vollständig zu klären. Die Frage, wie mit der Neutralität als Grundsatz in Zukunft umzugehen ist, wird weiter bestehen, so wie ich es vorgetragen habe. Mit Annahme der Minderheit I (Würth) würde dieser instrumentelle Charakter, also der zweite Absatz, der in den Augen des Bundesrates das Ziel der Neutralität umschreibt, wegfallen.

Wenn ich schon das Wort habe, ist auch die Formulierung des zweiten Absatzes zu erwähnen, wonach der Bund die Neutralität dazu nutzen soll, die Unabhängigkeit und die Sicherheit der Schweiz zu gewährleisten. Das ergibt ebenfalls einen bestimmten Geltungsbereich für die Unabhängigkeit und die Sicherheit. Man könnte auch "unter anderem" sagen, im Sinne davon, dass der Bund die Neutralität nicht nur für die Unabhängigkeit und die Sicherheit nutzt, sondern auch für andere Zwecke, etwa für wirtschaftliche Interessen. Sie spüren jedoch, wie wir in Teufels Küche kommen, wenn wir diese Sätze zum Gegenstand einer Detaildiskussion machen.

Summa summarum bleibe ich bei der Grundsatzhaltung des Bundesrates: Ablehnung der Volksinitiative und Verzicht auf einen Gegenentwurf, weil sich der bisherige Weg bewährt hat.