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Ettlin Erich · Ständerat · 2026-03-18

Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-03-18

Wortprotokoll

Die Motion lag Ihrer Kommission am 13.[NB]November 2025 schon vor. Sie beauftragt den Bundesrat, dem Parlament eine Vorlage zur Angleichung der Verjährungsfristen im Verrechnungssteuergesetz und im Bundesgesetz über die Stempelabgaben an die Verjährungsfristen im Mehrwertsteuergesetz zu unterbreiten. Ausserdem sollen eine Pflicht zur Veröffentlichung der behördlichen Praxis und der Schutz vor Bestrafung in Analogie zum Mehrwertsteuergesetz in das Verrechnungssteuergesetz und das Bundesgesetz über die Stempelabgaben übernommen werden. Die Motion beinhaltet drei Ziffern:

1.[NB]Es sollen die Bestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes betreffend die relative und die absolute Verjährung übernommen werden.

2.[NB]Es soll die Pflicht zur unverzüglichen Veröffentlichung der behördlichen Praxis wie im Mehrwertsteuergesetz übernommen werden.

3.[NB]Es soll der Schutz vor Bestrafung in Analogie zu Artikel 96 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzes gewährleistet werden.

Die Motion wurde von der Schwesterkommission am 24.[NB]Juni 2025 eingereicht. Der Nationalrat nahm sie am 8.[NB]September [PAGE 310] 2025 an. Die drei Ziffern wurden mit unterschiedlichen Abstimmungsresultaten angenommen: Ziffer 1 wurde mit 127 zu 65 Stimmen bei 3 Enthaltungen angenommen, die Ziffern 2 und 3 mit 128 zu 65 Stimmen bei 2 Enthaltungen.

Ziffer 1 ist das Kernelement der Motion. Ich gehe deshalb zuerst auf diese ein. Im Verrechnungssteuerrecht und bei den Stempelabgaben gibt es keine absolute Verjährungsfrist. Die relative Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Aber wenn die Steuerverwaltung jeweils aktiv wird, kann sie die Verfahren auf ewig verlängern. Es gibt keine absolute Verjährungsfrist - im Gegensatz zu den Mehrwertsteuern; dort beträgt die absolute Verjährungsfrist zehn Jahre.

Der Bundesrat spricht sich nicht gegen die Einführung einer absoluten Verjährungsfrist aus. Er möchte jedoch eine Anpassung der Motion, um die absolute Verjährungsfrist der entsprechenden Frist bei den direkten Steuern anzupassen. Dort beträgt sie fünfzehn Jahre.

Die Einführung einer absoluten Verjährungsfrist auch im Verrechnungssteuerrecht und im Stempelabgaberecht ist aus Sicht der Mehrheit der Kommission sehr berechtigt: Eine Verjährung diene dem Erhalt von Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden und sei für die Steuerpflichtigen zentral. Die Kommissionsmehrheit beantragt jedoch, für die Verrechnungssteuer und die Stempelsteuer gleich wie bei der direkten Bundessteuer eine absolute Verjährungsfrist von fünfzehn Jahren festzulegen. Das ist insofern sinnvoll, als die Verrechnungssteuer eine Sicherheitssteuer für die direkten Steuern ist. Es gibt demgegenüber keinen Zusammenhang zwischen Verrechnungssteuer und Mehrwertsteuer.

In der Kommission wurde auch festgehalten, dass eine Verjährungsfrist von zehn Jahren bei der Verrechnungssteuer kurz sei. Wenn im Rahmen einer Revision, zum Beispiel im Jahr 2025, festgestellt wird, dass im Jahr 2021 ein steuerbarer Vorgang vorlag, dann bleiben der Verwaltung nur noch fünf bis sechs Jahre, um das Verfahren zu beenden, inklusive aller Gerichtsinstanzen. Das ist sehr kurz und kann dazu führen, dass durch Verzögerungen und Rechtsverfahren viele Fälle verjähren. Das ist auch für die Steuerpflichtigen nicht nur gut, weil die Verwaltung dadurch wenig Zeit für Verhandlungen und klärende Gespräche mit diesen hat.

Deshalb will die Mehrheit eine Anpassung der Motion durch die Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist auf fünfzehn Jahre, nicht auf zehn Jahre wie bei den Mehrwertsteuern. Die Verjährungsfrist bei der Mehrwertsteuer soll nicht angepasst werden, wie dies der Bundesrat in seiner Stellungnahme vorschlägt.

Gemäss Ziffer 2 der Motion besteht der Wunsch, dass die Verwaltung ihre Praxis transparent und ähnlich wie bei der Mehrwertsteuer offenlegt. Heute würden neue Praxen teilweise an Fachseminaren und nicht generell und transparent bekannt gegeben. Es geht hier um Rechtssicherheit für die Anwender der beiden Steuergesetze.

Ziffer 3 möchte eine Klärung der Strafnormen wie bei der Mehrwertsteuer. Es gilt zu beachten, dass die beiden Steuerformen, Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, Selbstdeklarationssteuern sind. Die Deklaration eines Falles mit falscher Qualifikation des Steuertatbestands soll beim Steuerstrafverfahren berücksichtigt werden - eben wie im Mehrwertsteuerrecht; die Mehrwertsteuer ist ebenfalls eine Selbstdeklarationssteuer.

Die beiden letzten Ziffern wurden in der Kommission nicht gross diskutiert und so von der Mehrheit angenommen. Eine Minderheit beantragt, die Motion in ihrer ursprünglichen Form anzunehmen. Grundsätzlich sei die Argumentation der Kommissionsmehrheit nachvollziehbar, doch aus Sicht der Steuerpflichtigen seien zehn Jahre bereits sehr lange. Das wird aber der Minderheitssprecher noch ausführen. Eine weitere Minderheit beantragt, die Motion abzulehnen. In der Praxis bestünden mit der aktuellen Regelung keine Probleme, während bei einer Umsetzung der Motion mit einem Bedarf an Zusatzressourcen in der betroffenen Verwaltung und erheblichen Steuerausfällen zu rechnen wäre.

Ihre Kommission beantragt mit 7 zu 6 Stimmen, die Motion in Ziffer 1 abzuändern. Die Minderheit Burkart beantragt, die Motion in ihrer ursprünglichen Form anzunehmen. Die Minderheit Herzog Eva beantragt, die Motion abzulehnen. Mit 11 zu 2 Stimmen sprach sich die Kommission für die Annahme der geänderten Motion aus. [GZ]

Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.